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BGH Beschluss vom 28.02.2008 – 4 StR 23/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul- digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlass- taten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beson- dere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann