Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZB 147/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1

Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht

schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.

BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07 - LG Halle

AG Naumburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2. Juli 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskos-

tenhilfeantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in einem Insolvenzverfahren. Er hat Masseunzu-

länglichkeit angezeigt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten

unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch. Das Amtsge-

richt hat die Klage abgewiesen. Der Kläger will dieses Urteil mit der Berufung

angreifen. Er hat Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den

Antrag als mutwillig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft

und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Par-

tei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der

verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am

Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die

Kosten aufzubringen. Voraussetzung der Bewilligung ist außerdem, dass die

beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO).

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2. Seine Ansicht, die beabsichtigte Berufung sei mutwillig, hat das Beru-

fungsgericht wie folgt begründet: Der Fiskus übernehme die Rechtsverfol-

gungskosten allein im Hinblick auf die den Verwaltern übertragene Aufgabe ei-

ner geordneten Abwicklung massearmer Verfahren. Soweit die Tätigkeit des

Verwalters diesem öffentlichen Interessen entspreche, sei es gerechtfertigt, ihn

nicht wegen seines Vergütungsanspruchs zu den am Gegenstand des Rechts-

streits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu rechnen, wenn er

zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führe. Eine Rechtsverfol-

gung liege jedoch dann nicht im öffentlichen Interesse, wenn voraussichtlich

auch eine anteilmäßige Befriedigung der Massegläubiger nicht erreicht werden

könne, sondern bestenfalls ein Teil der Massekosten (§ 54 InsO) oder die Ver-

waltervergütung erlöst werde. Dies folge aus § 207 InsO, der die Einstellung

des Verfahrens anordne, wenn sich herausstelle, dass die Verfahrenskosten

nicht gedeckt seien.

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3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage stellt sich nicht.

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Insol-

venzverwalter auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) noch

Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die übrigen Voraussetzungen der

§§ 114, 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Sep-

tember 2007 - IX ZB 172/06, ZIP 2007, 2187, 2188 m.w.Nachw.). Bei Masseun-

zulänglichkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines

Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können

(BGH, aaO).

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b) Diese Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht den

Vorschriften der Insolvenzordnung über die Einstellung des Insolvenzverfahrens

(§§ 207 bis 216 InsO). Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein eröffnetes Verfah-

ren einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht aus-

reicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sind die Verfahrenskosten

gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die fälligen sonstigen Massever-

bindlichkeiten zu erfüllen, wird das Verfahren gerade nicht sofort eingestellt.

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) hat der

Verwalter vielmehr nach § 209 InsO zu verfahren, also die Masseverbindlichkei-

ten in der dort angegebenen Reihenfolge zu berichtigen. Erst wenn die Masse

nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt ist, stellt das Insolvenzgericht das Insol-

venzverfahren ein (§ 211 Abs. 1 InsO).

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c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt kein Fall der Kos-

tenarmut (§ 207 InsO) vor. Das Verwalteranderkonto weist ein Guthaben von

62.489,04 € auf; die vorab zu begleichenden Gerichts- und Verwalterkosten

(§ 54 InsO) betragen 35.598,47 €. Die vorhandene Masse reicht also unabhän-

gig von dem jetzt in Frage stehenden Anfechtungsanspruch aus, die Kosten

des Insolvenzverfahrens zu decken. Die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1

Satz 1 InsO sind nicht erfüllt.

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d) Ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn die

Masse einschließlich des geltend zu machenden Anfechtungsanspruchs nicht

einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu de-

cken, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.

III.

10

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird den Antrag des Klägers

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beach-

tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Naumburg, Entscheidung vom 26.03.2007 - 12 C 237/06 -

LG Halle, Entscheidung vom 02.07.2007 - 1 S 56/07 -