Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 132/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

1. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.828,08 € fest-

gesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegrün-

det, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das

Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung

des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder

sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher

Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte

Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar

ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägun-

gen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein

(BGHZ 154, 288, 299 f).

3

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter

Berücksichtigung der Grundsätze des Gesamtvermögensvergleichs (vgl. BGH,

Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; v. 21. Juli

2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111) mit einzelfallsbezogenen Erwägun-

gen den Prozessstoff tatrichterlich gewürdigt und im Rahmen des § 287 ZPO

den geltend gemachten Schaden für begründet erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2004 - 1 O 470/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2005 - I-23 U 222/04 -