BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 132/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
1. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265.828,08 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), aber unbegrün-
det, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das
Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung
des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder
sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher
Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte
Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägun-
gen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein
(BGHZ 154, 288, 299 f).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat unter
Berücksichtigung der Grundsätze des Gesamtvermögensvergleichs (vgl. BGH,
Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; v. 21. Juli
2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111) mit einzelfallsbezogenen Erwägun-
gen den Prozessstoff tatrichterlich gewürdigt und im Rahmen des § 287 ZPO
den geltend gemachten Schaden für begründet erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 05.11.2004 - 1 O 470/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2005 - I-23 U 222/04 -