BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 48/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 28. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
160.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens war nicht entschei-
dungserheblich. Der Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens umschreibt
Fälle, in denen der Schuldner sich darauf beruft, er hätte die schädigende
Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen können (vgl.
etwa Prütting/Medicus, BGB 2. Aufl. § 249 Rn. 56; Zugehör/Fischer, Handbuch
der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Der Kläger hätte das Darlehen jedoch
am 3. Dezember 2003 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung
freigeben dürfen. Der geltend gemachte Schaden rührt aus der vorzeitigen Frei-
gabe her, nicht aus der behaupteten fehlenden Werthaltigkeit der teils nicht
einmal wirksam abgetretenen Grundschulden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 513/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2007 - I-24 U 82/06 -