Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 48/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

160.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens war nicht entschei-

dungserheblich. Der Begriff des rechtmäßigen Alternativverhaltens umschreibt

Fälle, in denen der Schuldner sich darauf beruft, er hätte die schädigende

Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen können (vgl.

etwa Prütting/Medicus, BGB 2. Aufl. § 249 Rn. 56; Zugehör/Fischer, Handbuch

der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Der Kläger hätte das Darlehen jedoch

am 3. Dezember 2003 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auszahlung

freigeben dürfen. Der geltend gemachte Schaden rührt aus der vorzeitigen Frei-

gabe her, nicht aus der behaupteten fehlenden Werthaltigkeit der teils nicht

einmal wirksam abgetretenen Grundschulden.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 513/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2007 - I-24 U 82/06 -