Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZR 49/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 28. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Ur-

teil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

16. Februar 2007 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil auf-

gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 28.847,06 € festge-

setzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger beauftragte die beklagten Rechtsanwälte, für ihn Architek-

tenhonorar gegen eine Frau S. einzuklagen (LG Trier 5 O 93/99).

Frau S. rechnete mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der

vom Kläger erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen auf. Am

13. September 2002 schlossen die Parteien des Vorprozesses - der Kläger ver-

treten durch den jetzigen Beklagten zu 3 - einen Widerrufsvergleich des Inhalts,

dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden. Der Beklagte zu 3 wider-

rief namens des Klägers den Vergleich. Unter dem 8. Oktober 2002 schrieb er

an den Kläger, der Widerruf sei erforderlich geworden, weil noch keine Äuße-

rung des Haftpflichtversicherers des Klägers vorliege. Nachdem der Kläger die

Korrespondenz mit dem Versicherer übernommen habe und ihm, dem Beklag-

ten zu 3, noch nicht einmal eine Schadensnummer vorliege, bitte er um Nach-

richt, damit die weitere Vorgehensweise besprochen werden könne. Am 25.

Oktober 2002 schloss der Beklagte zu 3 den widerrufenen Vergleich er-neut,

jedoch ohne Widerrufsvorbehalt. Der Haftpflichtversicherer des Klägers lehnte

jegliche Leistungen ab, weil der Vergleich weder vorab mitgeteilt noch von ihm

genehmigt worden sei.

2

Der Kläger wirft den Beklagten vor, den Vergleich voreilig ohne die not-

wendige Beteiligung des Haftpflichtversicherers geschlossen zu haben. Er ver-

langt Schadensersatz in Höhe der Honorarforderung von 32.432,78 € abzüglich

der Selbstbeteiligung sowie der Kosten einer Streitverkündung, insgesamt

28.847,06 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

II.

3

Die Revision ist zulässig und begründet, weil das angegriffene Urteil den

Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Sie

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO).

4

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Vortrag der

Beklagten dazu, dass ihr Mandat die Abstimmung mit dem Haftpflichtversiche-

rer nicht umfasst habe, nicht widerlegt. Der Beklagte zu 3 habe die ihm auf-

grund des Anwaltsvertrages obliegenden Pflichten auch nicht dadurch verletzt,

dass er den Vergleich ohne Weisung des Klägers geschlossen habe. In erster

Instanz sei unstreitig gewesen, dass am 11. Oktober 2002 eine Besprechung

zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3 stattgefunden habe, in deren

Verlauf der Kläger sein Einverständnis mit dem Abschluss des Vergleichs erteilt

habe. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz bestritten habe, dass es diese

Besprechung gegeben habe, handele es sich um neues Vorbringen, das nach §

531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert sei.

6

2. Damit hat das Berufungsgericht Teile des entscheidungserheblichen

Vorbringens des Klägers übergangen.

a) Der Kläger hat in erster Instanz zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO),

dass die Besprechung vom 11. Oktober 2002 mit dem Ergebnis, dass der Ver-

gleich geschlossen werden sollte, stattgefunden hat. Das im ersten Rechtszug

abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Beru-

fungsinstanz (§ 535 ZPO). Ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen des

§ 290 Satz 1 ZPO möglich, dann also, wenn die Partei beweist, dass das Ge-

ständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst war.

Das ist nicht geschehen.

7

b) Den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers dazu, was am 11. Oktober

2002 besprochen worden sein soll, hätte das Berufungsgericht jedoch vollstän-

dig verwerten müssen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3 habe am

11. Oktober 2002 erklärt, die Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer zwi-

schenzeitlich vorgenommen zu haben. Zum Beweis hat er sich auf den Zeugen

R. berufen, der an der Besprechung teilgenommen haben

soll. Ergänzend hat der Kläger den Zeugen B. zum Beweise dessen be-

nannt, dass der Beklagte zu 3 diesem gegenüber ausdrücklich eingeräumt ha-

be, die Schadensmeldung versäumt zu haben. Beide Zeugen hätten gehört

werden müssen. Das Gericht darf nicht neuen Vortrag zurückweisen, früheren

Vortrag aber als durch den neuen Vortrag überholt behandeln. Ein solches Ver-

fahren findet in Vorschriften des Prozessrechts oder des materiellen Rechts

keine Stütze und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 28.07.2005 - 5 O 546/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2007 - 8 U 1292/05 -