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BGH Beschluss vom 03.03.2008 – 3 StR 51/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. März
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 31. August 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körper-
verletzung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter sexueller
Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit seiner Revi-
sion rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
3
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner
Jugend in erheblichem und zunehmendem Maße Alkohol und Drogen. Die bei-
den verfahrensgegenständlichen Taten beging er jeweils nach vorangegange-
nem starken Alkoholgenuss (Tatzeit-BAK im Fall 2: maximal 1,99 %o). Dies
führte zwar nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im
Sinne des § 21 StGB, hatte aber jeweils enthemmende Wirkung (UA S. 20).
Auch wenn der Angeklagte im Tatzeitraum nicht mehr täglich Alkohol trank, liegt
es danach nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prü-
fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
gegeben
sind. Der Tatrichter
hatte
selbst
den Eindruck
(UA
S. 21), dass der Angeklagte psychologische Unterstützung benötigt, auch be-
züglich seines massiven schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Er hat es als be-
grüßenswert bezeichnet, wenn der Angeklagte während der Verbüßung der
Haft die Gelegenheit bekommen und auch nutzen würde, entsprechende The-
rapieangebote in Anspruch zu nehmen.
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Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-
halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-
cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr
zwingend angeordnet worden ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr
eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgrün-
den kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach
den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier
einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermes-
sen von der Unterbringung absehen könnte.
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer