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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 13/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 13/08

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 12. Juli 2007 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf materiellrechtli-

che Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs.

2 StPO.

2

In allen Fällen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1

BtMG zu Unrecht verneint. Es hat bei der Strafrahmenwahl und der konkreten

Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe sich be-

müht, die Tatbeiträge des Mitangeklagten K. und seines Lieferanten "E. "

aufzuklären. Die Anwendung des § 31 BtMG hat es jedoch mangels eines Auf-

klärungserfolges abgelehnt. Dabei hat es übersehen, dass das Geständnis des

Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ausweislich

der Urteilsgründe wesentlich zur Überführung des nur teilweise geständigen

Mitangeklagten K. beigetragen hat. Damit hat der Angeklagte die Taten

über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl.

§ 31 Rdn. 83). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei ei-

ner rechtsfehlerfreien Prüfung § 31 BtMG angewendet und mildere Strafen ver-

hängt hätte.

3

Die den Angeklagten betreffenden Strafzumessungserwägungen geben

Anlass für folgenden Hinweis: Die Angabe eines fehlerhaften Strafrahmens (vgl.

UA S. 49: Für § 29 Abs. 1 BtMG wird ein Strafrahmen von einem Jahr bis 15

Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe

zugrunde gelegt anstatt Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) kann

den Bestand des Strafausspruchs gefährden. Bei der Zumessung einer Strafe

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es im Hinblick auf

§ 46 Abs. 3 StGB sehr bedenklich, ein egoistisches Gewinnstreben oder die

angestrebte Verbesserung der eigenen finanziellen Situation strafschärfend zu

berücksichtigen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer