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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 22/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 22/08

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. b. auf dessen Antrag - am

4. März 2008 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 1. Februar 2007 auf seinen Antrag

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach

vom 7. Mai 2007, mit dem die Revision des Angeklagten als

unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete

Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass ledig-

lich ein Betrag von 6.500 € in der Form des Wertersatzes als

verfallen erklärt wird.

b) Die weitergehende Revision wird verworfen.

c) Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich im Hinblick auf

die Verfallsanordnung hat die Revision einen geringfügigen Teilerfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus den Erlösen

aus dem Abverkauf der ersten abgeernteten Menge Marihuana 6.500 € erhielt.

Ob und nach welcher Maßgabe die Erlöse aus der zweiten Ernte unter den

Bandenmitgliedern aufgeteilt wurden, hat sie mit Ausnahme eines Betrages von

4.500 €, den der gesondert Verfolgte B. bekam, nicht aufklären können. An-

gesichts dessen kann die Verfallsanordnung nur in Höhe der nach den Feststel-

lungen dem Angeklagten zugeflossenen 6.500 € Bestand haben, denn es ist

nicht belegt, dass der Angeklagte an darüber hinausgehenden Erlösen auch nur

faktische Mitverfügungsgewalt erlangt hätte (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73

Rdn. 13 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptver-

handlung weitere Feststellungen zu einer etwaigen Verteilung des Erlöses ge-

troffen werden könnten, und ändert daher die Verfallsanordnung analog § 354

Abs. 1 StPO entsprechend ab.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Wegen

des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit

den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer