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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 26/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 26/08

BESCHLUSS

vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlos- sen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 5. September 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

und Auslagenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen; dem

Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen Antrag auf

Nichterhebung von Kosten bei dem insoweit zuständigen Gericht

zu stellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH NJW 2000, 3786,

3788 f.)

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-

gen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer