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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 26/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlos- sen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 5. September 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen; dem
Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen Antrag auf
Nichterhebung von Kosten bei dem insoweit zuständigen Gericht
zu stellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH NJW 2000, 3786,
3788 f.)
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-
gen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer