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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 33/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 19. September 2007 im Ausspruch über die
Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie über die Ge-
samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Hilfsbedürftigen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Widerstandsunfähigen, sowie wegen sexueller Nötigung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
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1. Die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen
bleiben. Das Landgericht hat sie dem Strafrahmen des § 174 a StGB nF ent-
nommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zum
Tatzeitpunkt war die Tat indes nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Diesen Strafrahmen hätte das Landgericht gemäß § 2
Abs. 3 StGB zugrunde legen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass
das Landgericht, das für eine vergleichbare, nach der Anhebung der Strafdro-
hung begangene Tat des Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verhängt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine
mildere Strafe ausgeurteilt hätte.
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2. In gleicher Weise kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ge-
samtstrafe von diesem Fehler berührt ist. Zudem ist zu besorgen, dass sich das
Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten
und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54
Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr nahezu
auf die dreifache Dauer erhöht, ohne - wie hier geboten - zu berücksichtigen,
dass vier der fünf Missbrauchstaten in engem situativen Zusammenhang und
mit vergleichbarem Tatablauf innerhalb weniger Tage geschehen sind.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer