Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 33/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 33/08

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 19. September 2007 im Ausspruch über die

Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie über die Ge-

samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Hilfsbedürftigen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch von Widerstandsunfähigen, sowie wegen sexueller Nötigung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Teilerfolg.

2

1. Die Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen

bleiben. Das Landgericht hat sie dem Strafrahmen des § 174 a StGB nF ent-

nommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zum

Tatzeitpunkt war die Tat indes nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe bedroht. Diesen Strafrahmen hätte das Landgericht gemäß § 2

Abs. 3 StGB zugrunde legen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass

das Landgericht, das für eine vergleichbare, nach der Anhebung der Strafdro-

hung begangene Tat des Angeklagten ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verhängt hat, bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine

mildere Strafe ausgeurteilt hätte.

3

2. In gleicher Weise kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ge-

samtstrafe von diesem Fehler berührt ist. Zudem ist zu besorgen, dass sich das

Landgericht bei ihrer Bemessung zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten

und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54

Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die Einsatzstrafe von einem Jahr nahezu

auf die dreifache Dauer erhöht, ohne - wie hier geboten - zu berücksichtigen,

dass vier der fünf Missbrauchstaten in engem situativen Zusammenhang und

mit vergleichbarem Tatablauf innerhalb weniger Tage geschehen sind.

4

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer