Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 445/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in

der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuel-

len Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte

sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl.

Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer

nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehal-

ten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklä-

ren (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.).

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer