BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 445/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in
der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:
Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuel-
len Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte
sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl.
Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer
nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehal-
ten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklä-
ren (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.).
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer