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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 3 StR 559/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 17. Oktober 2007
a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung
und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung
einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Er-
folg.
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung zu einer
Einzelstrafe von drei Jahren hat die Überprüfung aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass
das Landgericht die Tat, bei der der Angeklagte einen 20 bis 30 Zentimeter lan-
gen Schraubendreher auf das Opfer richtete, "um seiner nachfolgenden Dro-
hung gegebenenfalls mehr Gewicht verleihen zu können", und auch während
des erzwungenen Oralverkehrs das Werkzeug nicht aus der Hand legte, nicht
als besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) beurteilt hat,
beschwert den Angeklagten nicht.
2. Soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes verurteilt worden ist, rügt die Revision mit Erfolg, dass das Landgericht
durch die Verlesung des privatärztlichen Attestes über die an und in der Schei-
de des Opfers festgestellten Verletzungen gegen § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ver-
stoßen hat. Sie diente dem Nachweis eines Sexualdelikts. Die Voraussetzun-
gen, unter denen § 256 StPO in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsat-
zes einen Urkundenbeweis zulässt, waren damit nicht gegeben. Der Senat
kann ein Beruhen der Verurteilung auf diesem Fehler nicht ausschließen. Der
Angeklagte hat eine Tatbegehung bestritten. Das Landgericht hat seine Über-
zeugung davon, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide des knapp
vier Jahre alten Mädchens eingedrungen ist, erkennbar durch die Art der fest-
gestellten Verletzung gewonnen. Dass es die Kenntnis davon allein durch die
zeugenschaftlichen Bekundungen der Kindesmutter über den Ablauf und die
Ergebnisse der Untersuchung gewonnen haben könnte, liegt fern; vielmehr wird
in den Urteilsgründen die ärztliche Diagnose wörtlich und unter Angabe der Ak-
tenfundstelle wiedergegeben.
Auf die übrigen, durchweg unbehelflichen Revisionsrügen kommt es
nicht an.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer