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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 4 StR 60/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaisers-
lautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Gründe:
1
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift
des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist
des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf,
dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007
(Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den Schriftsatz auf-
zufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungs-
schrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechts-
mittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch
auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu
vertreten hat.
2
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung
der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf
es nicht.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible