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BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 4 StR 60/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 60/08

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:

Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaisers-

lautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Gründe:

1

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift

des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist

des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf,

dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007

(Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den Schriftsatz auf-

zufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungs-

schrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechts-

mittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch

auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu

vertreten hat.

2

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung

der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf

es nicht.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible