Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 17/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Görlitz vom 28. September 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. A. 1, 2

und 11 verhängten Einzelgeldstrafen jeweils einen Euro be-

trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger