BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 17/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Görlitz vom 28. September 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. A. 1, 2
und 11 verhängten Einzelgeldstrafen jeweils einen Euro be-
trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger