Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 26/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 5. November 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Ende des Tatzeitraums für die Fälle 10. bis 19. der Urteilsgründe hat das

Landgericht irrtümlich falsch bezeichnet, indem es auf den Festnahmezeit-

punkt abgestellt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Denn es ist eindeutig fest-

gestellt, dass die Nebenklägerin bei der Begehung sämtlicher dieser Taten

unter 16 Jahre alt war und der Angeklagte dies wusste. Der Senat war nach

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehindert, gemäß § 349

Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger