Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 137/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte

auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von

der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tatsächlicher Hinsicht

vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld

liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen

Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier -

wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne

weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung

des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 -

VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2

Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl.

Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil

verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 327.647,71 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -