BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 205/07
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
3. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zwar bestehen hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden
Verzichts auf Zeugen oder auf die persönliche Anhörung von Zeugen
durch Einverständnis mit der Verwertung von Ermittlungsakten
erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. Senat,
Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610 unter
II. 2. a) und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028 unter
II. 1. c)). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Klärung.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das
Berufungsgericht trägt hier schon deshalb das Berufungsurteil, weil der
nachfolgende Fahrer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsurteils rechts an dem Beklagten zu 1 hätte vorbeifahren
können, wenn nicht zuvor der Kläger auf den PKW dieses Zeugen B.
aufgefahren wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 19.01.2007 - 2 O 273/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2007 - 10 U 31/07 -