Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2008 – VI ZR 205/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

3. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zwar bestehen hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden

Verzichts auf Zeugen oder auf die persönliche Anhörung von Zeugen

durch Einverständnis mit der Verwertung von Ermittlungsakten

erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. Senat,

Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610 unter

II. 2. a) und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028 unter

II. 1. c)). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Klärung.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das

Berufungsgericht trägt hier schon deshalb das Berufungsurteil, weil der

nachfolgende Fahrer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsurteils rechts an dem Beklagten zu 1 hätte vorbeifahren

können, wenn nicht zuvor der Kläger auf den PKW dieses Zeugen B.

aufgefahren wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 19.01.2007 - 2 O 273/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2007 - 10 U 31/07 -