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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 ARs 24/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 24/08 2 AR 16/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Az.: 13 Ls 102 Js 322/02-99/02 = Amtsgericht Kleve

Az.: StVK M 1997/07 = Landgericht Bochum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. März 2008 beschlossen:

Für die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die

Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafausset-

zung zur Bewährung ist das Amtsgericht Kleve zuständig.

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1. Das Amtsgericht Kleve verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil

Gründe:

vom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung

es zur Bewährung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie

der Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Ent-

scheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung

des Amtsgerichts Kleve nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Zum Zeitpunkt

der Zurückstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Bochum.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Kleve

die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt.

Zugleich hat es den Verurteilten dem für seinen Wohnsitz zuständigen haupt-

amtlichen Bewährungshelfer unterstellt und ausgeführt, dass die namentliche

Bestellung des Bewährungshelfers sowie die Belehrung über die Aussetzung

des Strafrestes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ob-

liege. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum hat die Über-

nahme des Bewährungsverfahrens im jetzigen Stadium abgelehnt und die Sa-

che dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge-

legt.

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2. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung

über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung obliegen dem Amtsgericht

Kleve.

Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ord-

nungsgemäßen Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung

über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3,

36 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungskammer und

dem Amtsgericht auch nicht streitig.

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Das Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht

nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zuständig,

sondern auch für die Nebenentscheidung nach § 56 d Absatz 4 StGB, zu der

die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers gehört (vgl. OLG Köln NStZ

1991, 453; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach

§ 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem

Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003,

215 f.). Für die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts ande-

res. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1

BtMG grundsätzlich dem Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszuges

(vgl. Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. § 36 Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. § 36

Rdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen

Regelung in § 462 a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in

Betracht kommende - nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt