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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 ARs 24/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 13 Ls 102 Js 322/02-99/02 = Amtsgericht Kleve
Az.: StVK M 1997/07 = Landgericht Bochum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. März 2008 beschlossen:
Für die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die
Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafausset-
zung zur Bewährung ist das Amtsgericht Kleve zuständig.
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1. Das Amtsgericht Kleve verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil
Gründe:
vom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung
es zur Bewährung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie
der Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Ent-
scheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung
des Amtsgerichts Kleve nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Zum Zeitpunkt
der Zurückstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Bochum.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Kleve
die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt.
Zugleich hat es den Verurteilten dem für seinen Wohnsitz zuständigen haupt-
amtlichen Bewährungshelfer unterstellt und ausgeführt, dass die namentliche
Bestellung des Bewährungshelfers sowie die Belehrung über die Aussetzung
des Strafrestes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ob-
liege. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum hat die Über-
nahme des Bewährungsverfahrens im jetzigen Stadium abgelehnt und die Sa-
che dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorge-
legt.
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2. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung
über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung obliegen dem Amtsgericht
Kleve.
Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ord-
nungsgemäßen Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung
über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3,
36 Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungskammer und
dem Amtsgericht auch nicht streitig.
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Das Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht
nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zuständig,
sondern auch für die Nebenentscheidung nach § 56 d Absatz 4 StGB, zu der
die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers gehört (vgl. OLG Köln NStZ
1991, 453; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach
§ 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem
Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003,
215 f.). Für die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts ande-
res. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1
BtMG grundsätzlich dem Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszuges
(vgl. Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. § 36 Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. § 36
Rdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen
Regelung in § 462 a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in
Betracht kommende - nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf die
Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt