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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 485/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 485/07
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 22. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt,
weil es eine von der Nebenklägerin übergebene Einzelverbin-
dungsübersicht zwar verwertet, aber einen sich daraus ergebenen
Widerspruch zur Aussage der Nebenklägerin nicht erörtert habe,
ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Die
Revision hat behauptet, aus der Verbindungsübersicht ergebe
sich, dass vom Mobiltelefon der Nebenklägerin am 31. Oktober
2006 um 22.24 Uhr und um 22.26 Uhr sowie am 1. November
2006 um 6.45 Uhr Gespräche "zu dem dem Revisionsführer zuzu-
ordnenden Mobilfunkanschluss" geführt wurden. Dies passe zur
Einlassung des Angeklagten, er sei auf ausdrückliche mehrmalige
Bitte der Nebenklägerin zu dieser gefahren und erst um 7.00 Uhr
dort eingetroffen; es sei mit der Aussage der Nebenklägerin un-
vereinbar, der Angeklagte sei gegen ihren Willen gegen 3.00 Uhr
nachts in ihre Wohnung gekommen und habe in der Folge die Tat
begangen.
Die Rüge ist unzulässig, denn aus der von der Revision vorgeleg-
ten Verbindungsübersicht ergeben sich weder die behaupteten
Zeiten noch der behauptete Empfänger. Dort sind ausgehende
Anrufe um 22.24 Uhr und 22.29 Uhr an dieselbe Nummer und ein
Anruf um 9.45 Uhr an eine andere Nummer aufgezeichnet. Ein
Anruf um 6.45 Uhr ist nicht erkennbar. Auf den somit unzutreffen-
den Sachvortrag kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Auf die vom Generalbundesanwalt erörterte Frage, ob die Revisi-
on möglicherweise das Nichtvorliegen anderer Erklärungen für die
Zeitabweichungen hätte vortragen müssen, kommt es nicht an.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt