Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 485/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/07

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 22. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt,

weil es eine von der Nebenklägerin übergebene Einzelverbin-

dungsübersicht zwar verwertet, aber einen sich daraus ergebenen

Widerspruch zur Aussage der Nebenklägerin nicht erörtert habe,

ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Die

Revision hat behauptet, aus der Verbindungsübersicht ergebe

sich, dass vom Mobiltelefon der Nebenklägerin am 31. Oktober

2006 um 22.24 Uhr und um 22.26 Uhr sowie am 1. November

2006 um 6.45 Uhr Gespräche "zu dem dem Revisionsführer zuzu-

ordnenden Mobilfunkanschluss" geführt wurden. Dies passe zur

Einlassung des Angeklagten, er sei auf ausdrückliche mehrmalige

Bitte der Nebenklägerin zu dieser gefahren und erst um 7.00 Uhr

dort eingetroffen; es sei mit der Aussage der Nebenklägerin un-

vereinbar, der Angeklagte sei gegen ihren Willen gegen 3.00 Uhr

nachts in ihre Wohnung gekommen und habe in der Folge die Tat

begangen.

Die Rüge ist unzulässig, denn aus der von der Revision vorgeleg-

ten Verbindungsübersicht ergeben sich weder die behaupteten

Zeiten noch der behauptete Empfänger. Dort sind ausgehende

Anrufe um 22.24 Uhr und 22.29 Uhr an dieselbe Nummer und ein

Anruf um 9.45 Uhr an eine andere Nummer aufgezeichnet. Ein

Anruf um 6.45 Uhr ist nicht erkennbar. Auf den somit unzutreffen-

den Sachvortrag kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

Auf die vom Generalbundesanwalt erörterte Frage, ob die Revisi-

on möglicherweise das Nichtvorliegen anderer Erklärungen für die

Zeitabweichungen hätte vortragen müssen, kommt es nicht an.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt