Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 56/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin ergänzt

wird, dass es bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch

Urteil vom 6. März 2006 bestimmten Anrechnung der Ausliefe-

rungshaft im Maßstab 1:2 verbleibt (§ 55 Abs. 2 StGB).

Zwar teilt das Landgericht den Vollstreckungsstand der Geldstrafe

aus dem an sich gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts

Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 nicht mit; der Senat

schließt angesichts der milden Gesamtstrafe jedoch aus, dass der

Angeklagte durch diesen Fehler beschwert ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt