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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 600/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 600/07

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-

burg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in

Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1

Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt