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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 2 StR 600/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-
burg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in
Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1
Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt