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BGH Urteil vom 05.03.2008 – 2 StR 626/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

5. März 2008

2 StR 626/07

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1

Die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die

Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch

einen Todeserfolg qualifizierte Delikte.

StGB § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Las-

sens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i.d.F. durch das 6. StrRG)

setzen für die Tatbestandserfüllung keine Ortsveränderung des Opfers oder des Tä-

ters voraus.

BGH, Urteil vom 5. März 2008 - 2 StR 626/07 - LG Kassel

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Schmitt,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1.,

Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten zu 2.,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 29. Juni 2007, soweit es die beiden Angeklag-

ten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. H. wegen gefährlicher

Körperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren und drei Monaten und die Angeklagte M. H. we-

gen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ge-

gen den Mitangeklagten E. hat es wegen Beihilfe zum versuchten

Mord eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung der Angeklagten

W. und M. H. wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit

der Sachrüge. Sie erstrebt bei beiden Angeklagten eine Verurteilung wegen

vollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt:

I.

3

Der am 8. Juli 1973 geborene, geistig leicht behinderte F.

lebte seit Ende 2002 bei den Angeklagten, die seine Sozialleistungen verein-

nahmten. Er wurde vor allem vom Angeklagten W. H. , aber auch

von der Angeklagten M. H. , deren Kindern und Bekannten der

Familie angeschrien, gedemütigt und geschlagen. Spätestens Anfang Juli 2003

verschlechterte sich sein körperlicher Zustand, er magerte zusehends ab und

hatte zahlreiche offene Wunden an Armen und Beinen sowie am rechten Ohr,

außerdem eine äußerlich dunkel gefärbte, ballonartig nach vorn gewölbte Beule

von der Stirn bis zur Mitte des Hauptes. Am Abend des 6. Juli 2003 kam es zu

einem Streit zwischen dem Angeklagten W. H. und der Angeklag-

ten M. H. und deren Kindern. Der Angeklagte fragte F. ,

der sich wie meist im Hausflur aufhielt, „warum er so blöd glotze“, riss ihn von

dem Holzschemel, auf dem er saß und stieß ihn vier bis fünf Mal mit voller

Wucht gegen die Wand. Als sich F. wieder auf den Schemel setzte,

trat der Angeklagte so heftig gegen den Schemel, dass F. zu Boden

fiel. Nun trat und schlug der Angeklagte zunächst mit Fäusten und später sechs

oder sieben Mal mit dem Schemel auf den Oberkörper, die Gliedmaßen und

den Kopf des Geschädigten F. ein, um diesen zu verletzen, bis ein

Bein des Schemels abbrach. F. erlitt zahlreiche Hämatome am

Oberkörper, eine ovale Impressionsfraktur im Bereich des linken Oberkiefers

mit Bruchausläufer zum Boden der linken Augenhöhle und eine Fraktur am Bo-

den der rechten Augenhöhle. Außerdem platzte die Beule an der Stirn, und Blut

und Eiter liefen heraus. Die beiden Angeklagten und der anwesende B.

brachten F. , der sich vor Schmerzen krümmte, stöhnte und nicht

mehr selbständig aufstehen konnte, ins Obergeschoss auf eine Schlafcouch.

Obwohl F. in der Folgezeit zu schwach war, um aufzustehen und

kaum reden konnte und die beiden Angeklagten dies erkannten, ließen sie ihn

dort liegen, ohne einen Arzt zu verständigen (UA S. 27/28).

4

Am Abend des 7. Juli 2003 wies F. am gesamten Oberkörper

in mehreren Farben schillernde Hämatome auf. Aus der Beule an der Stirn trat

eine gelbliche, übelriechende Flüssigkeit aus. Das rechte Ohr war fast vollstän-

dig vom Kopf abgetrennt. Er konnte nicht schlucken und kaum artikulieren. Ge-

gen 22.00 Uhr beschlossen die Angeklagten, die zwischenzeitlich erkannt hat-

ten, dass F. ohne ärztliche Hilfe innerhalb der nächsten Stunden

versterben würde, dass dieser aus dem Haus müsse, damit sie wegen der

sichtbaren und offensichtlich auf Schlägen beruhenden Verletzungen keine

Schwierigkeiten bekämen. Mit Hilfe des Mitangeklagten E. und der ge-

sondert Verfolgten K. brachten die beiden Angeklagten F. in

ihren VW-Bus, um ihn irgendwo in Thüringen abzusetzen. Alle vier fuhren zu-

sammen mit F. bis in den Bereich von Eisenach. Am 8. Juli 2003 gegen

0.45 Uhr stellte K. fest, dass F. verstorben war. Die Ange-

klagten legten seine Leiche in einem Waldstück etwa 20 Meter von der Bun-

desstraße B 7 entfernt in einem Gebüsch ab, wo sie am 18. Juli 2003 in stark

verwestem und teilskelettiertem Zustand aufgefunden wurde.

5

Das Landgericht hat die Schläge des Angeklagten W. H. am

6. Juli 2003 als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ge-

würdigt; an einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder

wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat es sich aus tatsächlichen Gründen

gehindert gesehen. Für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten W. H.

hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Angesichts der fortge-

schrittenen Verwesung habe eine Todesursache pathologisch-anatomisch nicht

mehr festgestellt werden können. Als wahrscheinliche Todesursachen kämen

nach den Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr.

M. in Betracht eine Hirnblutung mit progredienter Eintrübung, eine Darmver-

letzung mit nachfolgender Entzündung oder innere Verletzungen der Bauchor-

gane mit entweder verzögertem Verbluten oder zweizeitger Blutung, die durch

die Schläge des Angeklagten am 7. Juli 2003 verursacht worden wären, aber

auch eine allgemeine Infektion im Sinne einer Sepsis angesichts der flukturie-

renden Beule und der blutig-eitrigen Verletzung am Ohr sowie weiterer offener

Wunden, die auf frühere, nicht angeklagte Verletzungshandlungen zurückzufüh-

ren seien.

6

Die Vorgänge vom 7. Juli 2003 hat das Landgericht hinsichtlich beider

Angeklagter als versuchten Verdeckungsmord durch Unterlassen gewürdigt,

weil F. am Abend des 7. Juli 2003 auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe

nicht mehr hätte gerettet werden können.

II.

7

8

9

Die Verurteilung des Angeklagten W. H. lässt mehrere

Rechtsfehler zu seinem Vorteil erkennen.

1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Ursächlichkeit der

Schläge vom 6. Juli 2003 für den Tod des F. und einen Tötungsvor-

satz verneint hat, enthält Lücken und ist deshalb rechtsfehlerhaft.

a) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschließen zu können,

dass früher zugefügte Verletzungen und der zunehmend schlechte Allgemein-

zustand aufgrund mangelnder Ernährung und einer Sepsis letztendlich todesur-

sächlich waren (UA S. 46), ist diese Beweiswürdigung schon deshalb rechtsfeh-

lerhaft, weil die Annahme einer Sepsis als Todesursache sich als bloße fern

liegende hypothetische Möglichkeit darstellt, für die nach den Feststellungen

und dem mitgeteilten Inhalt der rechtsmedizinischen Gutachten nichts spricht

(vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität Beweiswürdigung 3). Es hätte im Urteil zu-

mindest näherer Feststellungen dazu bedurft, ob es Anzeichen für eine Sepsis

gab oder geben musste. Als der Mitangeklagte E. am Nachmittag des

5. oder 6. Juli 2003 mit F. sprach, klagte dieser zwar über seine

Schwäche (UA S. 26/27), wies aber offenbar keine äußeren Anzeichen einer

Infektion wie beispielsweise hohes Fieber auf. Das Landgericht hätte sich des-

halb dazu äußern müssen, ob eine Sepsis zu dem Zeitpunkt ohne äußere An-

zeichen hätte vorhanden sein können oder nach dem Gespräch mit E. hät-

te eintreten und binnen zwei Tagen zum Tode führen können und mit welcher

Wahrscheinlichkeit ein solcher Krankheitsverlauf eintritt. Darüber hinaus hat das

Landgericht nicht geprüft, ob die Schläge und Tritte vom 6. Juli 2003 nicht mög-

licherweise zum Tod des Tatopfers beigetragen haben. Es hätte aufklären müs-

sen, ob nicht die Schläge vom 6. Juli 2007, die zum fast vollständigen Abreißen

des Ohres und zum Platzen der Beule sowie zur weiteren Schwächung des

Tatopfers geführt hatten, gegebenenfalls den Ausbruch einer Infektion mitverur-

sacht haben. Es lag hier nach den festgestellten äußeren Umständen nahe,

dass die F. am 6. Juli 2003 zugefügten Verletzungen auch zu dem

keine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt

zumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeits-

aufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt (vgl. BGH NStZ 2001,

29, 30 f; StV 1986, 200) haben können. Eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne

genügt für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns (vgl. BGHSt

39, 195, 197 f; BGH NStZ 2001, 29, 30).

10

b) Auch die Begründung, mit welcher der Tötungsvorsatz im angefochte-

nen Urteil verneint worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das

Landgericht hat einen Tötungsvorsatz trotz der Massivität und Vielzahl der

Schläge und Tritte allein aufgrund des Umstands verneint, dass es bereits frü-

her zu massiven körperlichen Übergriffen gekommen sei (UA S. 44 f.). Es hat

dabei ersichtlich nicht bedacht, dass F. zum Tatzeitpunkt gerade

aufgrund der früheren körperlichen Übergriffe und unzureichender Nahrungs-

aufnahme bereits körperlich geschwächt war (UA S. 26/27), er mithin erneute

Verletzungen nicht so ohne weiteres verkraften würde wie bei früheren Gele-

genheiten. Angesichts der „nicht unerhebliche Gewalteinwirkung“ (UA S. 43)

erfordernden Schläge mit dem Schemel in das Gesicht des Geschädigten, die

zu einer Impressionsfraktur mit Eindringen eines Knochenstücks in die Kiefer-

höhle und der Faustschläge, die zu Frakturen beider Augenböden geführt ha-

ben, hätte das Landgericht näher darlegen müssen, weshalb der Angeklagte

hierbei den Tod des F. nicht zumindest billigend in Kauf genommen

hat. Dass diese schweren Verletzungen, die dazu führten, dass F.

sich nicht mehr selbständig bewegen und nicht einmal Flüssigkeit schlucken

konnte, lebensgefährdend waren, versteht sich entgegen der Ansicht des Land-

gerichts (UA S. 45) von selbst.

11

c) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes ge-

langen, so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, na-

mentlich niedriger Beweggründe (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 130 f.; BGH NStZ-

RR 2004, 332), zu prüfen. Abhängig von den neuen Feststellungen zum Tö-

tungsvorsatz und zur Kausalität wird es auch die Konkurrenzen neu zu beurtei-

len haben. Je nach Fallgestaltung könnte etwa ein einheitlicher Mord, ein Tot-

schlag in Tateinheit mit versuchtem Mord oder eine Körperverletzung mit To-

desfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und Aussetzung mit Todesfolge

(siehe dazu unten) vorliegen.

12

2. Das Landgericht hätte angesichts der Verneinung einer vorsätzlichen

Tötung zudem die Tatbestände der §§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 225 Abs. 1 Nr. 2

StGB prüfen müssen. Dieser Rechtsfehler führt hier auch auf die Revision der

Nebenklägerin zur Aufhebung, weil die Verwirklichung der Qualifikationstatbe-

stände des § 221 Abs. 3 StGB bzw. des § 227 StGB, der die Körperverlet-

zungstatbestände der §§ 223 bis 226 StGB und damit auch die hier in Betracht

kommende Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) in Bezug nimmt, im

Raum steht. Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen – hier der

Mutter des Tatopfers – aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmit-

telbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch

ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH

Urteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395

Rdn. 6).

13

a) Nach den bisherigen Feststellungen könnte sich der Angeklagte der

Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht

haben. F. gehörte dem Hausstand des Angeklagten an und war

durch Nahrungsmangel und vorangegangene Verletzungen so geschwächt,

dass er selbst am 5. oder 6. Juli 2003 glaubte, seinen Geburtstag am 8. Juli

2003 nicht mehr zu erleben. Es liegt nahe, dass er aufgrund dieses Zustands

wehrlos war, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 Nr. 2

StGB erfüllt wären. Die Tätlichkeiten des Angeklagten am Abend des 6. Juli

2003 stellten eine rohe Misshandlung dar; in der sich anschließenden Untätig-

keit des Angeklagten könnten ein Quälen durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-

RR 1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68; Fi-

scher StGB 55. Aufl. § 225 Rdn. 8 a am Ende) und eine böswillige Vernachläs-

sigung der Fürsorgepflicht liegen.

14

b) Es kommt aber auch eine Strafbarkeit wegen Aussetzung gemäß

§ 221 StGB in Betracht. In der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kann

das Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch in anderer

Form geschehen als durch eine Ortsveränderung des Opfers (Jähnke in LK

StGB 11. Aufl. § 221 Rdn. 12 f.; Fischer a.a.O. § 221 Rdn. 6; Lackner/Kühl

StGB 26. Aufl. § 221 Rdn. 3; Hardtung in MüKo StGB § 221 Rdn. 11; Küper

ZStW 111 [1999] 30, 41 ff.). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen

F. durch die Stöße, Tritte, Faustschläge und Schläge mit dem Holzsche-

mel am 6. Juli 2003 sowie die anschließende Verbringung in das Oberge-

schoss, wo er sich selbst überlassen blieb, in eine hilflose Lage versetzt;

F. konnte danach nicht mehr selbständig aufstehen, keine Flüssigkeit zu sich

nehmen und kaum reden, war mithin nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen

oder selbst ärztliche Hilfe zu rufen. Da ihm weder zur Rettung geeignete Hilfs-

mittel noch hilfsfähige und –willige Personen zur Verfügung standen, befand er

sich in einer hilflosen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR

463/07). Hierdurch kann er nahe liegend in Todesgefahr oder in die Gefahr ei-

ner schweren Gesundheitsschädigung versetzt worden sein, weil er selbst kei-

ne Schritte zur Behandlung der ihm am 6. Juli 2003 zugefügten schweren Ver-

letzungen mehr unternehmen konnte. Zwar sollen nach einer Ansicht in der Li-

teratur die Fälle vom Tatbestand nicht erfasst werden, in denen der Täter allein

durch eine gefahrerzeugende Einwirkung auf Leib oder Leben des Opfers des-

sen Hilfsbedürftigkeit steigert oder dessen Hilfsmöglichkeiten reduziert, etwa

durch heftiges Einschlagen auf das Opfer die Gefahr eines Verblutens herbei-

führt (Hardtung a.a.O. Rdn. 12 m. w. N.). Dem würde der Senat nicht folgen

wollen. Dem Wortlaut der geltenden Gesetzesfassung lässt sich eine solche

Einschränkung nicht entnehmen, auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-

Drucks. 13/8587 S. 34 f.) sind zu dieser Frage unergiebig. Darauf kommt es

hier letztlich aber nicht an, da die Hilflosigkeit des Tatopfers dadurch noch ge-

steigert wurde, dass es im Obergeschoss des Hauses sich selbst überlassen

blieb, während bei seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Flur des Erdgeschosses

immerhin die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich Besucher der Familie des

Angeklagten seiner erbarmt und für Hilfe gesorgt hätten.

15

Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 24. Oktober 1995 - 1 StR

465/95 (NStZ-RR 1996, 131 = JR 1999, 294 mit Anm. Stein) steht der Ausle-

gung des Senats nicht entgegen, denn in jenem Fall war ein Tötungsvorsatz

gerade nicht zweifelsfrei ausgeschlossen worden, im Übrigen ist diese Ent-

scheidung zu § 221 Abs. 1 StGB in der alten Gesetzesfassung ergangen.

16

Durch das Versetzen in diese hilflose Lage kann sich im vorliegenden

Fall aber auch eine bereits zuvor gegebene Gefahr des Todes oder einer

schweren Gesundheitsschädigung verstärkt haben, indem F. außer

Standes gesetzt wurde, der Gefährdung durch die schon vor dem 6. Juli 2003

bestehende Schwächung und den infizierten Verletzungen wirksam zu begeg-

nen, etwa durch Aufsuchen eines Arztes oder des Sozialamts.

17

c) Zu prüfen gewesen wäre aber auch die Tatmodalität des § 221 Abs. 1

Nr. 2 StGB. F. war nach den Feststellungen aufgrund der Misshand-

lungen vom 6. Juli 2007 hilflos. Eine Obhutspflicht ihm gegenüber ergab sich für

den Angeklagten bereits daraus, dass er den geistig leicht behinderten Mann in

seinen Hausstand aufgenommen hatte. Als Tatbestandshandlung reicht es aus,

dass der Angeklagte nicht für die notwendige Hilfeleistung sorgte. Auch § 221

Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes setzt keine

Ortsveränderung – hier des Täters – mehr voraus (Jähnke aaO Rdn. 23; Fi-

scher a.a.O. Rdn. 8; Hardtung a.a.O. Rdn. 17).

18

d) Sowohl nach § 221 Abs. 1 StGB als auch nach § 225 Abs. 1 Nr. 2

StGB hätte es dem Angeklagten mithin oblegen, sofort einen Arzt zu rufen. Hät-

te F. bei sofortiger ärztlicher Hilfe am 6. Juli 2003 noch gerettet

werden können, wozu das Urteil keine Feststellungen enthält, käme es für die

Erfüllung der Qualifikationstatbestände der §§ 221 Abs. 3, 227 StGB nicht dar-

auf an, ob er an den Folgen der Schläge vom 6. Juli 2003 oder aufgrund einer

allgemeinen Sepsis als Folge früherer Misshandlungen verstorben ist.

III.

19

Auch die Verurteilung der Angeklagten M. H. allein wegen

versuchten Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landge-

richt hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verhalten auch dieser Angeklag-

ten unmittelbar nach den Schlägen am 6. Juli 2003 bis zum Abend des 7. Juli

2003, welches die Tatbestände des § 221 Abs. 1 Nr. 2 und des § 225 Abs. 1 Nr.

2 StGB erfüllen könnte, in seine Betrachtung einzubeziehen. Zur Nebenklage-

befugnis hinsichtlich dieser Tatbestände gelten die Ausführungen oben unter II.

2.

20

a) Die Angeklagte könnte sich dadurch, dass sie F. gemein-

sam mit dem Angeklagten W. H. auf die Schlafcouch im Oberge-

schoss brachte und dort ohne ärztliche Versorgung liegen ließ, ebenfalls der

Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben (siehe

dazu oben unter II. 2. c und unten unter b).

21

b) Es liegt nach dem festgestellten Sachverhalt außerdem nahe, dass die

Angeklagte M. H. den Tatbestand der Misshandlung von Schutz-

befohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Sie war ebenso wie der

Angeklagte W. H. Haushaltsvorstand (Hirsch in LK StGB, 11. Aufl. §

225 Rdn. 8). Bei einem Ehepaar obliegt beiden Ehegatten gemeinsam die Ver-

antwortung für den Hausstand, die Haushaltsführung haben sie einvernehmlich

zu regeln (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da F. in den Hausstand beider

Angeklagter aufgenommen worden war, hätte der Angeklagten M. H.

bereits unmittelbar nach den Schlägen vom 6. Juli 2003 eine Hilfeleistung oble-

gen. Dass die Angeklagte keinen Arzt herbeirief, hätte deshalb unter den recht-

lichen Gesichtspunkten des Quälens durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-RR

1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68; Fischer

a.a.O. § 225 Rdn. 8 a am Ende) und der böswilligen Vernachlässigung geprüft

werden müssen.

22

c) Auch hinsichtlich der Angeklagten M. H. erweist sich

das Urteil somit als lückenhaft. Hätte F. bei sofortiger ärztlicher Hilfe

am 6. Juli 2003 noch hätte gerettet werden können, wären die Qualifikationstat-

bestände der §§ 221 Abs. 3, 227 StGB erfüllt, ohne dass es auf eine Ursäch-

lichkeit der Schläge vom 6. Juli 2003 für den Todeseintritt ankäme.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt