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BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2007 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger,
an eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwie-
sen.
2. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die den Nebenklägern dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-
kasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung
zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur
Bewährung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten
und - zu deren Gunsten - auch die Revision der Staatsanwaltschaft mit sach-
lich-rechtlichen Beanstandungen. Diese Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die
Eltern des Getöteten erstreben als Nebenkläger mit ihren Revisionen die Verur-
teilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3
StGB). Dieses Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit
den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung.
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I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
Am 1. Dezember 2002 gegen 2.45 Uhr verließ der später zu Tode ge-
kommene 18-jährige Gymnasiast S. eine Diskothek, in der er
zusammen mit Freunden im Verlaufe der Nacht soviel Alkohol getrunken hatte,
dass eine ihm nach seinem Tod entnommene Blutprobe 1,99 %o, eine Urinpro-
be 2,84 %o Alkohol enthielt. Am Oberkörper war er nur mit einem T-Shirt und
einem dünnen Baumwollpullover bekleidet. Die Außentemperatur lag bei ca. 4
Grad Celsius.
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Nachdem der Heranwachsende wenige Hundert Meter von der Diskothek
entfernt bewusstlos und halb auf der Straße liegend von Polizeibeamten gefun-
den worden und nach einer Untersuchung durch herbeigerufene Rettungssani-
täter wieder allein zurückgeblieben war, klingelte er am nahe gelegenen Haus
der ihm unbekannten Eheleute B. und erklärte, er wolle in das Haus, er
wohne dort, seine Eltern hätten es vor eineinhalb Stunden gekauft. Durch den
mehrfach geäußerten Hinweis des Zeugen B. , dass dies nicht der Fall sei,
ließ er sich von der Vorstellung nicht abbringen, in diesem Haus zu wohnen.
Weil der junge Mann weiterhin versuchte, in das Haus zu kommen, verständigte
die Zeugin B. die Polizei. Der Beamte der Einsatzleitstelle Z. schickte
daraufhin die Angeklagten zum Haus der Eheleute B. mit der Information,
dass dort ein Jugendlicher an Türen und Fenstern randaliere. Auch teilte er ih-
nen zumindest mit, dass es im näheren Umfeld kurz vorher bereits einen Vorfall
gegeben hatte.
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Als die Angeklagten mit ihrem Streifenwagen bei den Eheleuten B.
ankamen, stand S. vor dem Haus und telefonierte mit seinem
Handy. Er hatte nun seinerseits bei der Einsatzleitstelle der Polizei angerufen
und erklärt, dass er in sein Haus und dort schlafen wolle. Nachdem die Ange-
klagten von den Eheleuten B. über das Vorgefallene informiert worden wa-
ren und mit dem - sich dabei weiterhin desorientiert verhaltenden - Heranwach-
senden gesprochen hatten, war ihnen klar, dass dieser alkoholisiert, örtlich und
situativ nicht orientiert und - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Voll-
besitz seiner geistigen Kräfte war. Sie hatten auch gesehen, dass er keine Ja-
cke trug, was bei den herrschenden Witterungsbedingungen bei einem länge-
ren Aufenthalt im Freien notwendig gewesen wäre.
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Der Angeklagte M. forderte S. schließlich auf, das
Grundstück der Eheleute B. zu verlassen und sprach einen Platzverweis
aus. Der Betroffene ging auch zunächst in Richtung der Diskothek, kehrte dann
aber wieder zum Haus zurück. Auch die zunächst weggefahrenen Angeklagten
waren umgekehrt. Nachdem der Heranwachsende über eine Absperrkette ge-
stürzt war, führte ihn der Angeklagte M. mit den Worten: "Jetzt ist
Schluss, Freundchen, du kommst jetzt mit und kannst dich ausnüchtern" zum
Streifenwagen. In diesem Moment waren die Angeklagten entschlossen,
S. in den Polizeigewahrsam nach R. zu bringen.
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Nachdem der Heranwachsende in das Dienstfahrzeug eingestiegen war
und die Angeklagten seine Personalien sowie seine aktuelle Wohnanschrift in
L. festgestellt hatten, kamen die Angeklagten nunmehr zu der Ansicht,
dass der Gymnasiast doch kein Fall für den Gewahrsam in ihrer Dienststelle
sei. Sie wollten ihn aber vom Grundstück der Eheleute B. wegbringen. Sie
entschlossen sich daher, den Heranwachsenden in den benachbarten polizeili-
chen Zuständigkeitsbereich zu schaffen, um den ausgesprochenen Platzver-
weis durchzusetzen und einen Störer los zu sein.
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Die Angeklagten fuhren in Richtung L. , ließen S. nach
einer Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern hinter einem Ortsausgang etwa acht
Kilometer vor L. aus dem Streifenwagen aussteigen und fuhren davon.
S. ging zurück in die Richtung, aus der er mit den Angeklagten ge-
kommen war. Er legte der Straße folgend eine Strecke von rund zwei Kilome-
tern zurück und zog dabei die Schuhe sowie seine Strümpfe aus. Etwa eine
Stunde später wurde er auf der Fahrbahn sitzend von einer für die herrschen-
den Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden Pkw-Lenkerin angefahren und nach
links auf den Grünstreifen geschleudert. Er verstarb unmittelbar darauf an den
durch den Zusammenprall mit dem Pkw entstandenen schweren Verletzungen.
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II. Revision der Nebenkläger
1. Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen begegnet
- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - durchgreifenden recht-
lichen Bedenken, soweit das Landgericht eine Aussetzung mit Todesfolge nach
§ 221 Abs. 1 und 3 StGB verneint hat.
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a) Dies hat das Landgericht damit begründet, dass bereits Zweifel be-
stünden, ob die Angeklagten S. objektiv in eine hilflose Lage
versetzt bzw. ihn in einer solchen im Stich gelassen haben. Auch wenn der He-
ranwachsende geistig beeinträchtigt gewesen sei, habe er sein Handy bei sich
gehabt und sei jedenfalls teilweise in der Lage gewesen, damit ordnungsgemäß
umzugehen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu artikulieren und sich fort-
zubewegen.
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Jedenfalls habe die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit feststel-
len können, dass die Angeklagten in Bezug auf eine hilflose Lage zumindest
bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Sie hätten das Ausmaß seiner Alkoholisie-
rung nicht erkannt und die sonstigen Anzeichen für die Beeinträchtigung seines
geistigen Zustandes nicht ausreichend gewürdigt.
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b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfest-
stellungen befand sich S. jedenfalls nach dem Verlassen des
Streifenwagens in einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB. In einer
solchen ist, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Ge-
sundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausge-
setzt ist (vgl. Hardtung in MünchKomm, § 221 Rdn. 7). Hilflosigkeit im Sinne
des Tatbestandes definiert sich danach als das Fehlen hypothetisch rettungs-
geeigneter sächlicher Faktoren oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsberei-
ter) Personen (vgl. Horn/Wolters in SK-StGB 54. Lfg. § 221 Rdn. 3). Eine derar-
tige Lage war hier mit Blick auf die Feststellungen zu den äußeren Umständen
und dem Verhalten des Heranwachsenden nach dem Verlassen des Streifen-
wagens ganz offensichtlich gegeben. Der Umstand, dass der junge Mann ein
funktionstüchtiges Handy bei sich trug, das er nach dem Aussteigen zumindest
zeitweise auch bedienen konnte, ändert hier an der Annahme einer objektiv
hilflosen Lage im Sinne des § 221 StGB schon deshalb nichts, weil es ihm nicht
gelungen ist, jemanden anzurufen und er zudem gar nicht wusste, wo er sich
befand.
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c) Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes hat
zur Folge, dass auch der durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung
der subjektiven Tatseite die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen steht die Be-
gründung, mit der das Landgericht ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Han-
deln der Angeklagten abgelehnt hat, nicht im Einklang mit den getroffenen
Feststellungen. Danach haben die Angeklagten die Alkoholisierung des Heran-
wachsenden ebenso erkannt, wie den Umstand, dass er - aus welchen Grün-
den auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dass die An-
geklagten die vorhandene starke Alkoholisierung nicht zutreffend, sondern ge-
ringer eingeschätzt haben, ist daher ohne Belang.
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Aus welchen Gründen sich die Angeklagten dann aber der konkreten Ge-
fährdung des Lebens und der Gesundheit des Heranwachsenden nicht bewusst
gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dass die Angeklagten die Durchfüh-
rung des Verbringungsgewahrsams und dessen Ausgang entgegen der beste-
henden Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht vollständig ge-
meldet haben, könnte vielmehr für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen,
dass ihr Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfs-
bedürftigen führen werde oder zumindest führen könnte (vgl. BGH NStZ 1985,
501; Fischer, StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 12).
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2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf die Revision der Nebenklä-
ger zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache bedarf neuer Ver-
handlung und Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.
StPO Gebrauch gemacht.
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III. Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
Die Revisionen der Angeklagten und das - zu deren Gunsten eingelegte -
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt entgegen
seiner Antragsschrift in der Revisionshauptverhandlung nicht mehr vertreten
hat, sind offensichtlich unbegründet.
1. Zum Schuldspruch zeigen die Revisionen keinen Rechtsfehler auf.
Die Angeklagten haben den Tod des Heranwachsenden im Sinne des
§ 222 StGB durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie diesen unter den gege-
benen Umständen, insbesondere trotz seines von ihnen erkannten geistigen
Zustandes und der widrigen äußeren Verhältnisse aus ihrem Zuständigkeitsbe-
reich verbracht und nach einer Fahrtstrecke von zehn Kilometern aus dem
Streifenwagen haben aussteigen lassen.
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a) Die Angeklagten haben den Tod von S. verursacht.
Das verkehrsordnungswidrige Verhalten der Unfallverursacherin hat den not-
wendigen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem
Tode von S. nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, dass eine
Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch an-
dere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzu-
sammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fort-
wirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Er-
öffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGHSt
39, 322, 324 m. w. N.; BGH NStZ 1994, 83). Dies war hier ersichtlich nicht der
Fall. Vielmehr schloss sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe
unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf
diesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war nicht beseitigt, sondern wirkte
fort.
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b) Die Angeklagten haben im Hinblick auf den Tod von S.
auch fahrlässig gehandelt. Gerade die Durchführung eines so genann-
ten Verbringungsgewahrsams und die Entlassung des Heranwachsenden unter
den gegebenen Umständen hat objektiv und subjektiv vorhersehbar zu dessen
Tod geführt. Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten Ver-
laufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammen-
wirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle erkennbar sein, weil nur
dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143, 145; NStZ
2004, 151; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Dass sich der betrun-
kene und desorientierte Heranwachsende bei der herrschenden Dunkelheit an
einer Straße orientiert und sich auf die Fahrbahn begibt, dort von einem Auto
erfasst wird und an den Folgen eines solchen Verkehrsunfalls verstirbt, lag un-
ter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfah-
rungsbereiches (vgl. BGHSt 12, 75, 78) nahe. Dies war daher objektiv sowie für
die Angeklagten als erfahrene Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von
Betrunkenen und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut wa-
ren, auch subjektiv vorhersehbar.
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Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sitzen des Heranwachsen-
den auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unver-
nünftig war. Zwar kann eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines
Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGHSt 3, 218;
4, 182, 187; 12, 75, 78). Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fäl-
len nur dann, sofern der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa
betrunken war (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9). S.
war indes nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen Zusammenhang mit
seinem Aussteigen aus dem Streifenwagen örtlich sowie situativ desorientiert
und damit in seinen geistigen Leistungen deutlich vermindert gewesen. Danach
war er offensichtlich nicht entscheidungsfähig. Da die Angeklagten dies erkannt
hatten, kann ihre strafrechtliche Haftung nicht wegen des objektiv unvernünfti-
gen Verhaltens des Heranwachsenden entfallen. Auch der Umstand, dass ein
anderer Verkehrsteilnehmer sich - wie hier - nicht pflichtgemäß verhält, sondern
unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als all-
tägliches Geschehen naheliegend und daher vorhersehbar.
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2. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben.
Tolksdorf RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert
RiBGH von Lienen ist krankheitsbedingt an der Unterzeichnung gehindert
Tolksdorf Tolksdorf
Becker Hubert