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BGH Urteil vom 10.01.2008 – 3 StR 463/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 463/07

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des

Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2007 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger,

an eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwie-

sen.

2. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die den Nebenklägern dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung

zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur

Bewährung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten

und - zu deren Gunsten - auch die Revision der Staatsanwaltschaft mit sach-

lich-rechtlichen Beanstandungen. Diese Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die

Eltern des Getöteten erstreben als Nebenkläger mit ihren Revisionen die Verur-

teilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3

StGB). Dieses Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit

den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung.

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I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Am 1. Dezember 2002 gegen 2.45 Uhr verließ der später zu Tode ge-

kommene 18-jährige Gymnasiast S. eine Diskothek, in der er

zusammen mit Freunden im Verlaufe der Nacht soviel Alkohol getrunken hatte,

dass eine ihm nach seinem Tod entnommene Blutprobe 1,99 %o, eine Urinpro-

be 2,84 %o Alkohol enthielt. Am Oberkörper war er nur mit einem T-Shirt und

einem dünnen Baumwollpullover bekleidet. Die Außentemperatur lag bei ca. 4

Grad Celsius.

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Nachdem der Heranwachsende wenige Hundert Meter von der Diskothek

entfernt bewusstlos und halb auf der Straße liegend von Polizeibeamten gefun-

den worden und nach einer Untersuchung durch herbeigerufene Rettungssani-

täter wieder allein zurückgeblieben war, klingelte er am nahe gelegenen Haus

der ihm unbekannten Eheleute B. und erklärte, er wolle in das Haus, er

wohne dort, seine Eltern hätten es vor eineinhalb Stunden gekauft. Durch den

mehrfach geäußerten Hinweis des Zeugen B. , dass dies nicht der Fall sei,

ließ er sich von der Vorstellung nicht abbringen, in diesem Haus zu wohnen.

Weil der junge Mann weiterhin versuchte, in das Haus zu kommen, verständigte

die Zeugin B. die Polizei. Der Beamte der Einsatzleitstelle Z. schickte

daraufhin die Angeklagten zum Haus der Eheleute B. mit der Information,

dass dort ein Jugendlicher an Türen und Fenstern randaliere. Auch teilte er ih-

nen zumindest mit, dass es im näheren Umfeld kurz vorher bereits einen Vorfall

gegeben hatte.

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Als die Angeklagten mit ihrem Streifenwagen bei den Eheleuten B.

ankamen, stand S. vor dem Haus und telefonierte mit seinem

Handy. Er hatte nun seinerseits bei der Einsatzleitstelle der Polizei angerufen

und erklärt, dass er in sein Haus und dort schlafen wolle. Nachdem die Ange-

klagten von den Eheleuten B. über das Vorgefallene informiert worden wa-

ren und mit dem - sich dabei weiterhin desorientiert verhaltenden - Heranwach-

senden gesprochen hatten, war ihnen klar, dass dieser alkoholisiert, örtlich und

situativ nicht orientiert und - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Voll-

besitz seiner geistigen Kräfte war. Sie hatten auch gesehen, dass er keine Ja-

cke trug, was bei den herrschenden Witterungsbedingungen bei einem länge-

ren Aufenthalt im Freien notwendig gewesen wäre.

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Der Angeklagte M. forderte S. schließlich auf, das

Grundstück der Eheleute B. zu verlassen und sprach einen Platzverweis

aus. Der Betroffene ging auch zunächst in Richtung der Diskothek, kehrte dann

aber wieder zum Haus zurück. Auch die zunächst weggefahrenen Angeklagten

waren umgekehrt. Nachdem der Heranwachsende über eine Absperrkette ge-

stürzt war, führte ihn der Angeklagte M. mit den Worten: "Jetzt ist

Schluss, Freundchen, du kommst jetzt mit und kannst dich ausnüchtern" zum

Streifenwagen. In diesem Moment waren die Angeklagten entschlossen,

S. in den Polizeigewahrsam nach R. zu bringen.

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Nachdem der Heranwachsende in das Dienstfahrzeug eingestiegen war

und die Angeklagten seine Personalien sowie seine aktuelle Wohnanschrift in

L. festgestellt hatten, kamen die Angeklagten nunmehr zu der Ansicht,

dass der Gymnasiast doch kein Fall für den Gewahrsam in ihrer Dienststelle

sei. Sie wollten ihn aber vom Grundstück der Eheleute B. wegbringen. Sie

entschlossen sich daher, den Heranwachsenden in den benachbarten polizeili-

chen Zuständigkeitsbereich zu schaffen, um den ausgesprochenen Platzver-

weis durchzusetzen und einen Störer los zu sein.

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Die Angeklagten fuhren in Richtung L. , ließen S. nach

einer Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern hinter einem Ortsausgang etwa acht

Kilometer vor L. aus dem Streifenwagen aussteigen und fuhren davon.

S. ging zurück in die Richtung, aus der er mit den Angeklagten ge-

kommen war. Er legte der Straße folgend eine Strecke von rund zwei Kilome-

tern zurück und zog dabei die Schuhe sowie seine Strümpfe aus. Etwa eine

Stunde später wurde er auf der Fahrbahn sitzend von einer für die herrschen-

den Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden Pkw-Lenkerin angefahren und nach

links auf den Grünstreifen geschleudert. Er verstarb unmittelbar darauf an den

durch den Zusammenprall mit dem Pkw entstandenen schweren Verletzungen.

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II. Revision der Nebenkläger

1. Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen begegnet

- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - durchgreifenden recht-

lichen Bedenken, soweit das Landgericht eine Aussetzung mit Todesfolge nach

§ 221 Abs. 1 und 3 StGB verneint hat.

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a) Dies hat das Landgericht damit begründet, dass bereits Zweifel be-

stünden, ob die Angeklagten S. objektiv in eine hilflose Lage

versetzt bzw. ihn in einer solchen im Stich gelassen haben. Auch wenn der He-

ranwachsende geistig beeinträchtigt gewesen sei, habe er sein Handy bei sich

gehabt und sei jedenfalls teilweise in der Lage gewesen, damit ordnungsgemäß

umzugehen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu artikulieren und sich fort-

zubewegen.

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Jedenfalls habe die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit feststel-

len können, dass die Angeklagten in Bezug auf eine hilflose Lage zumindest

bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Sie hätten das Ausmaß seiner Alkoholisie-

rung nicht erkannt und die sonstigen Anzeichen für die Beeinträchtigung seines

geistigen Zustandes nicht ausreichend gewürdigt.

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b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfest-

stellungen befand sich S. jedenfalls nach dem Verlassen des

Streifenwagens in einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB. In einer

solchen ist, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Ge-

sundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausge-

setzt ist (vgl. Hardtung in MünchKomm, § 221 Rdn. 7). Hilflosigkeit im Sinne

des Tatbestandes definiert sich danach als das Fehlen hypothetisch rettungs-

geeigneter sächlicher Faktoren oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsberei-

ter) Personen (vgl. Horn/Wolters in SK-StGB 54. Lfg. § 221 Rdn. 3). Eine derar-

tige Lage war hier mit Blick auf die Feststellungen zu den äußeren Umständen

und dem Verhalten des Heranwachsenden nach dem Verlassen des Streifen-

wagens ganz offensichtlich gegeben. Der Umstand, dass der junge Mann ein

funktionstüchtiges Handy bei sich trug, das er nach dem Aussteigen zumindest

zeitweise auch bedienen konnte, ändert hier an der Annahme einer objektiv

hilflosen Lage im Sinne des § 221 StGB schon deshalb nichts, weil es ihm nicht

gelungen ist, jemanden anzurufen und er zudem gar nicht wusste, wo er sich

befand.

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c) Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes hat

zur Folge, dass auch der durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung

der subjektiven Tatseite die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen steht die Be-

gründung, mit der das Landgericht ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Han-

deln der Angeklagten abgelehnt hat, nicht im Einklang mit den getroffenen

Feststellungen. Danach haben die Angeklagten die Alkoholisierung des Heran-

wachsenden ebenso erkannt, wie den Umstand, dass er - aus welchen Grün-

den auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dass die An-

geklagten die vorhandene starke Alkoholisierung nicht zutreffend, sondern ge-

ringer eingeschätzt haben, ist daher ohne Belang.

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Aus welchen Gründen sich die Angeklagten dann aber der konkreten Ge-

fährdung des Lebens und der Gesundheit des Heranwachsenden nicht bewusst

gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dass die Angeklagten die Durchfüh-

rung des Verbringungsgewahrsams und dessen Ausgang entgegen der beste-

henden Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht vollständig ge-

meldet haben, könnte vielmehr für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen,

dass ihr Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfs-

bedürftigen führen werde oder zumindest führen könnte (vgl. BGH NStZ 1985,

501; Fischer, StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 12).

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2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf die Revision der Nebenklä-

ger zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache bedarf neuer Ver-

handlung und Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch gemacht.

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III. Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

Die Revisionen der Angeklagten und das - zu deren Gunsten eingelegte -

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt entgegen

seiner Antragsschrift in der Revisionshauptverhandlung nicht mehr vertreten

hat, sind offensichtlich unbegründet.

1. Zum Schuldspruch zeigen die Revisionen keinen Rechtsfehler auf.

Die Angeklagten haben den Tod des Heranwachsenden im Sinne des

§ 222 StGB durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie diesen unter den gege-

benen Umständen, insbesondere trotz seines von ihnen erkannten geistigen

Zustandes und der widrigen äußeren Verhältnisse aus ihrem Zuständigkeitsbe-

reich verbracht und nach einer Fahrtstrecke von zehn Kilometern aus dem

Streifenwagen haben aussteigen lassen.

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a) Die Angeklagten haben den Tod von S. verursacht.

Das verkehrsordnungswidrige Verhalten der Unfallverursacherin hat den not-

wendigen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem

Tode von S. nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, dass eine

Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch an-

dere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzu-

sammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fort-

wirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Er-

öffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGHSt

39, 322, 324 m. w. N.; BGH NStZ 1994, 83). Dies war hier ersichtlich nicht der

Fall. Vielmehr schloss sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe

unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf

diesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war nicht beseitigt, sondern wirkte

fort.

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b) Die Angeklagten haben im Hinblick auf den Tod von S.

auch fahrlässig gehandelt. Gerade die Durchführung eines so genann-

ten Verbringungsgewahrsams und die Entlassung des Heranwachsenden unter

den gegebenen Umständen hat objektiv und subjektiv vorhersehbar zu dessen

Tod geführt. Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten Ver-

laufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammen-

wirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle erkennbar sein, weil nur

dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143, 145; NStZ

2004, 151; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Dass sich der betrun-

kene und desorientierte Heranwachsende bei der herrschenden Dunkelheit an

einer Straße orientiert und sich auf die Fahrbahn begibt, dort von einem Auto

erfasst wird und an den Folgen eines solchen Verkehrsunfalls verstirbt, lag un-

ter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfah-

rungsbereiches (vgl. BGHSt 12, 75, 78) nahe. Dies war daher objektiv sowie für

die Angeklagten als erfahrene Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von

Betrunkenen und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut wa-

ren, auch subjektiv vorhersehbar.

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Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sitzen des Heranwachsen-

den auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unver-

nünftig war. Zwar kann eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines

Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGHSt 3, 218;

4, 182, 187; 12, 75, 78). Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fäl-

len nur dann, sofern der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa

betrunken war (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9). S.

war indes nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen Zusammenhang mit

seinem Aussteigen aus dem Streifenwagen örtlich sowie situativ desorientiert

und damit in seinen geistigen Leistungen deutlich vermindert gewesen. Danach

war er offensichtlich nicht entscheidungsfähig. Da die Angeklagten dies erkannt

hatten, kann ihre strafrechtliche Haftung nicht wegen des objektiv unvernünfti-

gen Verhaltens des Heranwachsenden entfallen. Auch der Umstand, dass ein

anderer Verkehrsteilnehmer sich - wie hier - nicht pflichtgemäß verhält, sondern

unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als all-

tägliches Geschehen naheliegend und daher vorhersehbar.

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2. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben.

Tolksdorf RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert

RiBGH von Lienen ist krankheitsbedingt an der Unterzeichnung gehindert

Tolksdorf Tolksdorf

Becker Hubert