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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 5 StR 424/07

5. Strafsenat

5 StR 424/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. März 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der

Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die

Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die

Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat, wie auch vom General-

bundesanwalt beantragt, Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die 1967 gebore-

ne Beschuldigte mindestens seit 1995 an einer schizophrenen Erkrankung in

Form einer paranoiden Psychose, die auf eine organische Ursache (Lues)

zurückgeht oder sich endogen entwickelt hat. Im August 1994 zündete die

Beschuldigte in der Unterkunft, in der sie damals lebte, Bekleidung ihrer Kin-

der an. Sie wurde daraufhin nach dem Gesetz für Psychisch Kranke

(PsychKG) untergebracht. Das Amtsgericht bestellte ihr einen Betreuer. Die

Staatsanwaltschaft stellte das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren

wegen Brandstiftung ein. Im Jahr 1996 befand sie sich für mehrere Monate in

einer psychiatrischen Klinik. Die von verschiedenen Sachverständigen in den

Jahren 1995, 1997 und 2002 über die Beschuldigte erstatteten Gutachten

wiesen als Diagnose eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie aus.

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Zu der Anlasstat hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschuldig-

te sich im April 2006 in ihrer Wohnung mit einer brennenden Zigarette in das

Bett legte, einschlief und erst wieder erwachte, als das Bett bereits lichterloh

brannte. Sie versuchte vergeblich, das brennende Bett durch die Zimmertür

zu schieben. Das Feuer, durch das der Fußboden in Brand geraten und eine

Couch teilweise verbrannt war, konnte durch die von einem Zeugen gegen

1.00 Uhr alarmierte Feuerwehr gelöscht werden. Aufgrund ihrer psychischen

Erkrankung war die Beschuldigte schuldunfähig.

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Die in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sach-

verständige, deren Erwägungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat

dargelegt, infolge der Psychose der Beschuldigten, die unter anderem in ei-

ner Denkzerfahrenheit zum Ausdruck komme, sei auch in Zukunft damit zu

rechnen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Umgang mit

Feuer die jedem klar denkenden Menschen einleuchtenden Vorsichtsmaßre-

geln missachte. Dass die Beschuldigte seit dem Vorfall im Jahr 1994 unauf-

fällig geblieben sei, stehe nicht entgegen. Dies sei das Ergebnis von Medika-

tion und umfassender Betreuung. Die Krankheit könne jederzeit zum Aus-

bruch kommen.

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2. Die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB wird von den bisherigen

Feststellungen nicht getragen.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert

die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet

werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass

von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten

sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein,

dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHSt 27,

246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht

angeordnet werden, wenn – im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbe-

stimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeu-

tung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Darüber hin-

aus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur

dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausrei-

chenden zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies

ergibt sich aus dem – im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten –

Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300, 301 m.w.N.).

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Bei der hier gegebenen Fahrlässigkeitstat ist schon der Zusammen-

hang zwischen der psychischen Erkrankung und der Anlasstat zweifelhaft.

Jedenfalls bedarf unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze bei ei-

ner fahrlässigen Anlasstat die Prognoseprüfung besonderer Sorgfalt. Daran

fehlt es hier. Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung, die Vollstreckung der

Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, auf die Möglichkeit, dass die

Beschuldigte in einer Wohneinrichtung des betreuten Wohnens unterge-

bracht werden könne, in der die Beschuldigte weitere Förderung erhalten

könne. Es fehlen jedoch Überlegungen dazu, weshalb diese Maßnahmen

nicht bereits aufgrund des für die Beschuldigte bestehenden Betreuungsver-

hältnisses zu verwirklichen sind und die Gefährlichkeit der Beschuldigten da-

durch sogar gänzlich beseitigt werden kann. Auch ist unerörtert geblieben, in

welchen konkreten Rahmenbedingungen die Beschuldigte seit 1994 straffrei

lebte.

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