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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 5 StR 424/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat, wie auch vom General-
bundesanwalt beantragt, Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die 1967 gebore-
ne Beschuldigte mindestens seit 1995 an einer schizophrenen Erkrankung in
Form einer paranoiden Psychose, die auf eine organische Ursache (Lues)
zurückgeht oder sich endogen entwickelt hat. Im August 1994 zündete die
Beschuldigte in der Unterkunft, in der sie damals lebte, Bekleidung ihrer Kin-
der an. Sie wurde daraufhin nach dem Gesetz für Psychisch Kranke
(PsychKG) untergebracht. Das Amtsgericht bestellte ihr einen Betreuer. Die
Staatsanwaltschaft stellte das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren
wegen Brandstiftung ein. Im Jahr 1996 befand sie sich für mehrere Monate in
einer psychiatrischen Klinik. Die von verschiedenen Sachverständigen in den
Jahren 1995, 1997 und 2002 über die Beschuldigte erstatteten Gutachten
wiesen als Diagnose eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie aus.
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Zu der Anlasstat hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschuldig-
te sich im April 2006 in ihrer Wohnung mit einer brennenden Zigarette in das
Bett legte, einschlief und erst wieder erwachte, als das Bett bereits lichterloh
brannte. Sie versuchte vergeblich, das brennende Bett durch die Zimmertür
zu schieben. Das Feuer, durch das der Fußboden in Brand geraten und eine
Couch teilweise verbrannt war, konnte durch die von einem Zeugen gegen
1.00 Uhr alarmierte Feuerwehr gelöscht werden. Aufgrund ihrer psychischen
Erkrankung war die Beschuldigte schuldunfähig.
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Die in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sach-
verständige, deren Erwägungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat
dargelegt, infolge der Psychose der Beschuldigten, die unter anderem in ei-
ner Denkzerfahrenheit zum Ausdruck komme, sei auch in Zukunft damit zu
rechnen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Feuer die jedem klar denkenden Menschen einleuchtenden Vorsichtsmaßre-
geln missachte. Dass die Beschuldigte seit dem Vorfall im Jahr 1994 unauf-
fällig geblieben sei, stehe nicht entgegen. Dies sei das Ergebnis von Medika-
tion und umfassender Betreuung. Die Krankheit könne jederzeit zum Aus-
bruch kommen.
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2. Die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB wird von den bisherigen
Feststellungen nicht getragen.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert
die hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet
werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass
von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein,
dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHSt 27,
246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 25). Die Unterbringung darf nicht
angeordnet werden, wenn – im Blick auf § 62 StGB – die wegen ihrer unbe-
stimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeu-
tung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde. Darüber hin-
aus kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur
dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausrei-
chenden zuverlässigen Schutz vor der Gefährlichkeit des Täters bieten. Dies
ergibt sich aus dem – im gesamten Maßregelrecht geltenden und aus dem
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Übermaßverbots abgeleiteten –
Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 300, 301 m.w.N.).
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Bei der hier gegebenen Fahrlässigkeitstat ist schon der Zusammen-
hang zwischen der psychischen Erkrankung und der Anlasstat zweifelhaft.
Jedenfalls bedarf unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze bei ei-
ner fahrlässigen Anlasstat die Prognoseprüfung besonderer Sorgfalt. Daran
fehlt es hier. Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung, die Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, auf die Möglichkeit, dass die
Beschuldigte in einer Wohneinrichtung des betreuten Wohnens unterge-
bracht werden könne, in der die Beschuldigte weitere Förderung erhalten
könne. Es fehlen jedoch Überlegungen dazu, weshalb diese Maßnahmen
nicht bereits aufgrund des für die Beschuldigte bestehenden Betreuungsver-
hältnisses zu verwirklichen sind und die Gefährlichkeit der Beschuldigten da-
durch sogar gänzlich beseitigt werden kann. Auch ist unerörtert geblieben, in
welchen konkreten Rahmenbedingungen die Beschuldigte seit 1994 straffrei
lebte.
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