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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – 5 StR 67/08
5. Strafsenat
5 StR 67/08 (alt: 5 StR 155/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 2. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter auf-
grund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milde-
rungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte
(§ 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren
Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausge-
schlossen. In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fas-
sungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte.
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