BGH Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 31/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
HGB § 87a
nein
ja
Verkündet am: 5. März 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seiner- seits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht; in solchen Fällen hat die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB.
b) Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Unterver- treter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber (Fortführung von BGHZ 91, 370 ff.).
c) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hin- aus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.).
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger
ist
Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.
für freie Handelsvertreter AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er
verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen.
Die Schuldnerin hatte es im Auftrag der B. Bank AG (im Folgenden:
Bank) übernommen, Ratensparverträge und ähnliche Finanzprodukte der Bank
zu vertreiben. Sie setzte hierfür den Beklagten als Untervertreter ein. Dessen
Tätigkeit führte zum Abschluss zahlreicher Sparverträge zwischen der Bank
und deren Kunden. Die Bank geriet in den Jahren 2002 und 2003 in wirtschaftli-
che Schwierigkeiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ver-
hängte daraufhin am 7. April 2003 ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot ge-
gen die Bank und ordnete die Schließung des Geschäftsbetriebs mit Kunden
an. Im Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank
eröffnet. Zahlreiche Sparer der vom Beklagten vermittelten Verträge stellten im
Verlauf des Jahres 2003 ihre Zahlungen auf die Verträge ein. Der Insolvenz-
verwalter der Bank lehnte eine Erfüllung der Sparverträge ab. Am 24. Oktober
2003 wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der Schuldnerin
eröffnet.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage vom Beklagten die Rückzahlung
von Provisionen in Höhe von 7.591,65 € nebst Zinsen, die der Beklagte von der
Schuldnerin für die Vermittlung der nicht weiter durchgeführten Sparverträge
erhalten haben soll. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung an den Beklagten ge-
leisteter Provisionen zu. Der Beklagte sei Untervertreter der Schuldnerin gewe-
sen. Sein Provisionsanspruch sei entstanden und fällig geworden, da die Bank
die vom Beklagten vermittelten Verträge mit ihren Kunden abgeschlossen und
auch begonnen habe, diese auszuführen.
Der Provisionsanspruch sei nicht nach § 87a Abs. 2 HGB weggefallen.
Zwar hätten die Kunden der Bank ihre Zahlungen auf die Sparverträge einge-
stellt. Dazu seien sie jedoch nach § 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB berechtigt
gewesen, weil die Bank insolvent geworden sei und die Finanzdienstleistungs-
aufsicht gegen die Bank ein Geschäftsverbot verhängt habe. Wenn die Nicht-
leistung des Dritten ihren Grund in Umständen habe, die der Unternehmer zu
vertreten habe, liege kein Fall des § 87a Abs. 2 HGB vor, sondern es komme
allein § 87a Abs. 3 HGB zur Anwendung. So verhalte es sich hier.
Auch die Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsanspruchs
nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB seien jedoch nicht gegeben. Unternehmer im
Sinne dieser Vorschrift sei nicht die Schuldnerin als Hauptvertreterin, sondern
die Bank als deren Auftraggeberin. Diese habe die Nichtausführung der Spar-
verträge zu vertreten. Es komme nicht darauf ab, ob die Organe der Bank an
deren Insolvenz ein Verschulden treffe. Ausreichend sei, dass der Umstand, der
die Nichtleistung begründe, in den Risikobereich des Unternehmers falle. Dies
sei bei einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung der Fall. Die Unfä-
higkeit, Geldschulden zu begleichen, sei stets zu vertreten. Dasselbe gelte für
das gegen die Bank verhängte Geschäftsverbot; dieses habe seinen Grund in
der nicht mehr gewährleisteten Zahlungsfähigkeit der Bank gehabt.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch
auf Rückzahlung der Provisionen, die nach dem Vorbringen des Klägers von
der Schuldnerin an den Beklagten für die Vermittlung von Ratensparverträgen
zwischen der Bank und deren Kunden gezahlt worden sein sollen.
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nicht darüber, dass aufgrund
der vom Beklagten im Auftrag der Schuldnerin vermittelten Ratensparverträge
Provisionsansprüche des Beklagten als Untervertreter gegen die Schuldnerin
als Hauptvertreterin entstanden und fällig geworden sind (§§ 87, 87a Abs. 1
HGB). Es geht nur noch darum, ob diese Ansprüche nach § 87a Abs. 2 Halbs. 1
oder § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB dadurch entfallen sind, dass die Sparverträge
nicht weiter durchgeführt wurden, nachdem die Bank in wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten geraten war, die schließlich zur Insolvenz der Bank führten. Mit Recht
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Provisionsansprüche des Be-
klagten gegen die Schuldnerin nicht aus diesem Grund entfallen sind.
1. Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch auf Provision, wenn
feststeht, dass der Dritte nicht leistet; bereits empfangene Beträge sind zurück-
zugewähren. Einen Rückgewähranspruch nach dieser Vorschrift hat das Beru-
fungsgericht zutreffend verneint.
a) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt dann nicht zur Anwen-
dung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der
Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleis-
tung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht. In sol-
chen Fällen hat nach einhelliger Auffassung die Regelung des § 87a Abs. 3
HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB, weil nach § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB
der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei einer Nichtausführung des
Geschäfts durch den Unternehmer grundsätzlich erhalten bleibt und nur aus-
nahmsweise dann entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts auf Um-
ständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (Baumbach/Hopt,
Rdnr. 19, 21; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 28,
41, 49; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 4).
b) Soweit es danach für den Wegfall des Provisionsanspruchs eines Un-
tervertreters darauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer zu vertre-
tenden Gründen nicht ausgeführt wurde, ist Unternehmer im Verhältnis zum
Untervertreter, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht der
Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters. Für den Wegfall
des Provisionsanspruchs eines Untervertreters nach § 87a Abs. 2 oder 3 HGB
gilt insoweit nichts anderes als für das Entstehen seines Provisionsanspruchs
nach § 87a Abs. 1 HGB. Im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsan-
spruchs hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Falle einer Un-
tervertretung der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des
§ 87a Abs. 1 HGB ist (BGHZ 91, 370, 374). Dieser Unternehmerbegriff ist auch
für § 87a Abs. 2 und 3 HGB maßgebend. Denn bei den Bestimmungen inner-
halb des § 87a HGB über die Rechtsfolgen der Ausführung und der Nichtaus-
führung des Geschäfts durch den Unternehmer handelt es sich um korrespon-
dierende Regelungen mit übereinstimmendem Unternehmerbegriff. Im Verhält-
nis zum Beklagten war somit nicht die Schuldnerin, sondern die Bank Unter-
nehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB. Dies wird vom Kläger im Revisions-
verfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
c) Im vorliegenden Fall richtet sich der Wegfall des Provisionsanspruchs
des Beklagten gegen die Schuldnerin nicht nach § 87a Abs. 2 HGB, sondern
nach § 87a Abs. 3 HGB. Zwar hatten die Kunden der Bank ihre Zahlungen auf
die Sparverträge eingestellt. Darin lag jedoch keine Nichtleistung des Dritten im
Sinne des § 87a Abs. 2 HGB, weil die Zahlungseinstellung seitens der Kunden
nach den rechtsfehlerfreien und auch von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte, dass die Bank ihrerseits
gehindert war, die vom Beklagten vermittelten Sparverträge weiter auszuführen,
nachdem sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht daraufhin ein Veräußerungs- und Zah-
lungsverbot gegen die Bank verhängt und die Schließung des Geschäftsbe-
triebs mit der Kundschaft angeordnet hatte. Dies berechtigte die Kunden, auf
die Nichtausführung des Geschäfts durch die Bank mit einer fristlosen Kündi-
gung der Sparverträge und der Einstellung ihrer Zahlungen auf die Sparverträ-
ge zu reagieren (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB). Ein Wegfall des Provisions-
anspruchs des Beklagten kommt daher nicht nach § 87a Abs. 2 HGB, sondern
nur unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht.
2. Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter grundsätzlich
auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn – wie hier – feststeht, dass der
Unternehmer gehindert ist, das Geschäft auszuführen. Der Anspruch entfällt nur
dann, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom
Unternehmer nicht zu vertreten sind (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). In einem sol-
chen Fall besteht ein Rückgewähranspruch in entsprechender Anwendung des
§ 87a Abs. 2 Halbs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (ebenso Eben-
roth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, aaO, Rdnr. 32, 40; Staub/Brüggemann,
aaO, Rdnr. 17; Ruß in: HK-HGB, 7. Aufl., § 87a Rdnr. 6).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsan-
spruchs des Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es hat
entgegen der Auffassung der Revision die Anforderungen an den Ausnahme-
tatbestand des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht überspannt.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Zahlungs-
schwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die dazu führten, dass die
Sparverträge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten und die
Bankkunden ihre Zahlungen einstellten, in den Risikobereich der Bank fallen
und damit von ihr zu vertreten sind. Der Provisionsanspruch des Beklagten
bleibt hiervon unberührt (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB).
a) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nicht-
ausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungs-
sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder
betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/
Löwisch, aaO, Rdnr. 23; Staub/Brüggemann, aaO, Rdnr. 31; Baumbach/Hopt,
aaO, Rdnr. 26; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 53). Die In-
solvenz des Unternehmers fällt nach einhelliger Auffassung in die Risikosphäre
des Unternehmers und führt damit, wenn die Nichtausführung des Geschäfts
hierauf beruht, grundsätzlich nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs nach
§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, aaO;
Staub/Brüggemann, aaO, Rdnr. 31; Baumbach/Hopt, aaO; MünchKommHGB/
v.Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 54).
b) Vergeblich macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf eine
Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 63, 69 ff.) geltend, das Berufungsge-
richt hätte nicht offen lassen dürfen, sondern aufklären müssen, ob der Bank
hinsichtlich ihrer Insolvenz persönliches Verschulden ihrer Organe zur Last fal-
le; nur in diesem Fall bliebe der Provisionsanspruch des Beklagten bestehen,
nicht dagegen, wenn der finanzielle Zusammenbruch der Bank auf Umstände
zurückzuführen sei, die höhere Gewalt darstellten. Damit dringt die Revision
nicht durch.
Ob es besonders gelagerte Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz in-
folge höherer Gewalt geben kann, in denen der Provisionsanspruch des Han-
delsvertreters entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts hierauf zurück-
zuführen ist (vgl. RGZ 63, 69, 71 f. zu der früheren, von § 87a HGB teilweise
abweichenden Bestimmung in § 88 Abs. 1 HGB aF), ist im vorliegenden Fall
nicht zu entscheiden. Denn für das Berufungsgericht bestand entgegen der Auf-
fassung der Revision keine Veranlassung zur Tatsachenaufklärung hinsichtlich
der Gründe für die Insolvenz der Bank.
Den Gründen des Berufungsurteils und dem Tatbestand des landgericht-
lichen Urteils, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nicht zu entneh-
men, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, dass die In-
solvenz der Bank auf höhere Gewalt zurückzuführen sei und die Bank aus die-
sem Grund die Nichtausführung der Sparverträge nicht zu vertreten habe. Die
Revision rügt insoweit auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden
Tatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen habe. Dafür ist
auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger, worauf die Revisionserwide-
rung mit Recht hinweist, selbst vorgetragen, dass die Insolvenz der Bank einen
zu vertretenden Grund im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB darstelle. Der Kläger
hat lediglich gemeint, dass die Insolvenz der Bank nicht ursächlich für die Nicht-
fortführung der Verträge gewesen sei; dies trifft jedoch nicht zu und widerspricht
auch dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Feststellung des Berufungsge-
richts, dass die Nichtausführung der Sparverträge nach dem beiderseits vorge-
tragenen Sachverhalt von der Bank zu vertreten sei, beruht somit nicht auf Ver-
fahrensfehlern und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Das neue Vorbringen der Revision, dass die Bank ihre Zahlungsschwierigkei-
ten, das Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
die spätere Insolvenz nicht zu vertreten habe, ist nicht zu berücksichtigen
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 O 292/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 U 34/06 -