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BGH Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 31/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

HGB § 87a

nein

ja

Verkündet am: 5. März 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer seiner- seits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleistung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht; in solchen Fällen hat die Regelung des § 87a Abs. 3 HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB.

b) Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zu einem Unterver- treter nicht der Hauptvertreter, sondern dessen Auftraggeber (Fortführung von BGHZ 91, 370 ff.).

c) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hin- aus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.).

BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07 - OLG Frankfurt a.M.

LG Gießen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers

und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2007 wird

zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger

ist

Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.

für freie Handelsvertreter AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er

verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Handelsvertreterprovisionen.

Die Schuldnerin hatte es im Auftrag der B. Bank AG (im Folgenden:

Bank) übernommen, Ratensparverträge und ähnliche Finanzprodukte der Bank

zu vertreiben. Sie setzte hierfür den Beklagten als Untervertreter ein. Dessen

Tätigkeit führte zum Abschluss zahlreicher Sparverträge zwischen der Bank

und deren Kunden. Die Bank geriet in den Jahren 2002 und 2003 in wirtschaftli-

che Schwierigkeiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ver-

hängte daraufhin am 7. April 2003 ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot ge-

gen die Bank und ordnete die Schließung des Geschäftsbetriebs mit Kunden

an. Im Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank

eröffnet. Zahlreiche Sparer der vom Beklagten vermittelten Verträge stellten im

Verlauf des Jahres 2003 ihre Zahlungen auf die Verträge ein. Der Insolvenz-

verwalter der Bank lehnte eine Erfüllung der Sparverträge ab. Am 24. Oktober

2003 wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der Schuldnerin

eröffnet.

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Der Kläger verlangt mit seiner Klage vom Beklagten die Rückzahlung

von Provisionen in Höhe von 7.591,65 € nebst Zinsen, die der Beklagte von der

Schuldnerin für die Vermittlung der nicht weiter durchgeführten Sparverträge

erhalten haben soll. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung an den Beklagten ge-

leisteter Provisionen zu. Der Beklagte sei Untervertreter der Schuldnerin gewe-

sen. Sein Provisionsanspruch sei entstanden und fällig geworden, da die Bank

die vom Beklagten vermittelten Verträge mit ihren Kunden abgeschlossen und

auch begonnen habe, diese auszuführen.

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Der Provisionsanspruch sei nicht nach § 87a Abs. 2 HGB weggefallen.

Zwar hätten die Kunden der Bank ihre Zahlungen auf die Sparverträge einge-

stellt. Dazu seien sie jedoch nach § 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB berechtigt

gewesen, weil die Bank insolvent geworden sei und die Finanzdienstleistungs-

aufsicht gegen die Bank ein Geschäftsverbot verhängt habe. Wenn die Nicht-

leistung des Dritten ihren Grund in Umständen habe, die der Unternehmer zu

vertreten habe, liege kein Fall des § 87a Abs. 2 HGB vor, sondern es komme

allein § 87a Abs. 3 HGB zur Anwendung. So verhalte es sich hier.

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Auch die Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsanspruchs

nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB seien jedoch nicht gegeben. Unternehmer im

Sinne dieser Vorschrift sei nicht die Schuldnerin als Hauptvertreterin, sondern

die Bank als deren Auftraggeberin. Diese habe die Nichtausführung der Spar-

verträge zu vertreten. Es komme nicht darauf ab, ob die Organe der Bank an

deren Insolvenz ein Verschulden treffe. Ausreichend sei, dass der Umstand, der

die Nichtleistung begründe, in den Risikobereich des Unternehmers falle. Dies

sei bei einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung der Fall. Die Unfä-

higkeit, Geldschulden zu begleichen, sei stets zu vertreten. Dasselbe gelte für

das gegen die Bank verhängte Geschäftsverbot; dieses habe seinen Grund in

der nicht mehr gewährleisteten Zahlungsfähigkeit der Bank gehabt.

II.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-

sion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch

auf Rückzahlung der Provisionen, die nach dem Vorbringen des Klägers von

der Schuldnerin an den Beklagten für die Vermittlung von Ratensparverträgen

zwischen der Bank und deren Kunden gezahlt worden sein sollen.

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Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nicht darüber, dass aufgrund

der vom Beklagten im Auftrag der Schuldnerin vermittelten Ratensparverträge

Provisionsansprüche des Beklagten als Untervertreter gegen die Schuldnerin

als Hauptvertreterin entstanden und fällig geworden sind (§§ 87, 87a Abs. 1

HGB). Es geht nur noch darum, ob diese Ansprüche nach § 87a Abs. 2 Halbs. 1

oder § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB dadurch entfallen sind, dass die Sparverträge

nicht weiter durchgeführt wurden, nachdem die Bank in wirtschaftliche Schwie-

rigkeiten geraten war, die schließlich zur Insolvenz der Bank führten. Mit Recht

hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Provisionsansprüche des Be-

klagten gegen die Schuldnerin nicht aus diesem Grund entfallen sind.

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1. Nach § 87a Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch auf Provision, wenn

feststeht, dass der Dritte nicht leistet; bereits empfangene Beträge sind zurück-

zugewähren. Einen Rückgewähranspruch nach dieser Vorschrift hat das Beru-

fungsgericht zutreffend verneint.

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a) Die Bestimmung des § 87a Abs. 2 HGB kommt dann nicht zur Anwen-

dung, wenn die Nichtleistung des Dritten darauf zurückzuführen ist, dass der

Unternehmer seinerseits das Geschäft nicht ausführt, oder wenn die Nichtleis-

tung des Dritten auf vom Unternehmer zu vertretenden Gründen beruht. In sol-

chen Fällen hat nach einhelliger Auffassung die Regelung des § 87a Abs. 3

HGB Vorrang vor § 87a Abs. 2 HGB, weil nach § 87a Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB

der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei einer Nichtausführung des

Geschäfts durch den Unternehmer grundsätzlich erhalten bleibt und nur aus-

nahmsweise dann entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts auf Um-

ständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind (Baumbach/Hopt,

HGB, 33. Aufl., § 87a Rdnr. 18, 24; Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 87a

Rdnr. 19, 21; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 28,

41, 49; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 2. Aufl., § 87a Rdnr. 4).

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b) Soweit es danach für den Wegfall des Provisionsanspruchs eines Un-

tervertreters darauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer zu vertre-

tenden Gründen nicht ausgeführt wurde, ist Unternehmer im Verhältnis zum

Untervertreter, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht der

Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters. Für den Wegfall

des Provisionsanspruchs eines Untervertreters nach § 87a Abs. 2 oder 3 HGB

gilt insoweit nichts anderes als für das Entstehen seines Provisionsanspruchs

nach § 87a Abs. 1 HGB. Im Hinblick auf das Entstehen des Provisionsan-

spruchs hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Falle einer Un-

tervertretung der Auftraggeber des Hauptvertreters Unternehmer im Sinne des

§ 87a Abs. 1 HGB ist (BGHZ 91, 370, 374). Dieser Unternehmerbegriff ist auch

für § 87a Abs. 2 und 3 HGB maßgebend. Denn bei den Bestimmungen inner-

halb des § 87a HGB über die Rechtsfolgen der Ausführung und der Nichtaus-

führung des Geschäfts durch den Unternehmer handelt es sich um korrespon-

dierende Regelungen mit übereinstimmendem Unternehmerbegriff. Im Verhält-

nis zum Beklagten war somit nicht die Schuldnerin, sondern die Bank Unter-

nehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB. Dies wird vom Kläger im Revisions-

verfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

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c) Im vorliegenden Fall richtet sich der Wegfall des Provisionsanspruchs

des Beklagten gegen die Schuldnerin nicht nach § 87a Abs. 2 HGB, sondern

nach § 87a Abs. 3 HGB. Zwar hatten die Kunden der Bank ihre Zahlungen auf

die Sparverträge eingestellt. Darin lag jedoch keine Nichtleistung des Dritten im

Sinne des § 87a Abs. 2 HGB, weil die Zahlungseinstellung seitens der Kunden

nach den rechtsfehlerfreien und auch von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts darauf beruhte, dass die Bank ihrerseits

gehindert war, die vom Beklagten vermittelten Sparverträge weiter auszuführen,

nachdem sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und die Bundesan-

stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht daraufhin ein Veräußerungs- und Zah-

lungsverbot gegen die Bank verhängt und die Schließung des Geschäftsbe-

triebs mit der Kundschaft angeordnet hatte. Dies berechtigte die Kunden, auf

die Nichtausführung des Geschäfts durch die Bank mit einer fristlosen Kündi-

gung der Sparverträge und der Einstellung ihrer Zahlungen auf die Sparverträ-

ge zu reagieren (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 490 BGB). Ein Wegfall des Provisions-

anspruchs des Beklagten kommt daher nicht nach § 87a Abs. 2 HGB, sondern

nur unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht.

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2. Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter grundsätzlich

auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn – wie hier – feststeht, dass der

Unternehmer gehindert ist, das Geschäft auszuführen. Der Anspruch entfällt nur

dann, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom

Unternehmer nicht zu vertreten sind (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). In einem sol-

chen Fall besteht ein Rückgewähranspruch in entsprechender Anwendung des

§ 87a Abs. 2 Halbs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (ebenso Eben-

roth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, aaO, Rdnr. 32, 40; Staub/Brüggemann,

aaO, Rdnr. 17; Ruß in: HK-HGB, 7. Aufl., § 87a Rdnr. 6).

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Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Wegfall des Provisionsan-

spruchs des Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es hat

entgegen der Auffassung der Revision die Anforderungen an den Ausnahme-

tatbestand des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nicht überspannt.

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Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Zahlungs-

schwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die dazu führten, dass die

Sparverträge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten und die

Bankkunden ihre Zahlungen einstellten, in den Risikobereich der Bank fallen

und damit von ihr zu vertreten sind. Der Provisionsanspruch des Beklagten

bleibt hiervon unberührt (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB).

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a) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nicht-

ausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungs-

gehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB),

sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder

betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/

Löwisch, aaO, Rdnr. 23; Staub/Brüggemann, aaO, Rdnr. 31; Baumbach/Hopt,

aaO, Rdnr. 26; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 53). Die In-

solvenz des Unternehmers fällt nach einhelliger Auffassung in die Risikosphäre

des Unternehmers und führt damit, wenn die Nichtausführung des Geschäfts

hierauf beruht, grundsätzlich nicht zum Wegfall des Provisionsanspruchs nach

§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, aaO;

Staub/Brüggemann, aaO, Rdnr. 31; Baumbach/Hopt, aaO; MünchKommHGB/

v.Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 54).

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b) Vergeblich macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf eine

Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 63, 69 ff.) geltend, das Berufungsge-

richt hätte nicht offen lassen dürfen, sondern aufklären müssen, ob der Bank

hinsichtlich ihrer Insolvenz persönliches Verschulden ihrer Organe zur Last fal-

le; nur in diesem Fall bliebe der Provisionsanspruch des Beklagten bestehen,

nicht dagegen, wenn der finanzielle Zusammenbruch der Bank auf Umstände

zurückzuführen sei, die höhere Gewalt darstellten. Damit dringt die Revision

nicht durch.

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Ob es besonders gelagerte Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz in-

folge höherer Gewalt geben kann, in denen der Provisionsanspruch des Han-

delsvertreters entfällt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts hierauf zurück-

zuführen ist (vgl. RGZ 63, 69, 71 f. zu der früheren, von § 87a HGB teilweise

abweichenden Bestimmung in § 88 Abs. 1 HGB aF), ist im vorliegenden Fall

nicht zu entscheiden. Denn für das Berufungsgericht bestand entgegen der Auf-

fassung der Revision keine Veranlassung zur Tatsachenaufklärung hinsichtlich

der Gründe für die Insolvenz der Bank.

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Den Gründen des Berufungsurteils und dem Tatbestand des landgericht-

lichen Urteils, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nicht zu entneh-

men, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet hätte, dass die In-

solvenz der Bank auf höhere Gewalt zurückzuführen sei und die Bank aus die-

sem Grund die Nichtausführung der Sparverträge nicht zu vertreten habe. Die

Revision rügt insoweit auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden

Tatsachenvortrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen habe. Dafür ist

auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger, worauf die Revisionserwide-

rung mit Recht hinweist, selbst vorgetragen, dass die Insolvenz der Bank einen

zu vertretenden Grund im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB darstelle. Der Kläger

hat lediglich gemeint, dass die Insolvenz der Bank nicht ursächlich für die Nicht-

fortführung der Verträge gewesen sei; dies trifft jedoch nicht zu und widerspricht

auch dem eigenen Vortrag des Klägers. Die Feststellung des Berufungsge-

richts, dass die Nichtausführung der Sparverträge nach dem beiderseits vorge-

tragenen Sachverhalt von der Bank zu vertreten sei, beruht somit nicht auf Ver-

fahrensfehlern und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

Das neue Vorbringen der Revision, dass die Bank ihre Zahlungsschwierigkei-

ten, das Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und

die spätere Insolvenz nicht zu vertreten habe, ist nicht zu berücksichtigen

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 O 292/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2007 - 4 U 34/06 -