BGH Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 80/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 5. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 556
Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlun-
gen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Mo-
nats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen
muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der
mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten,
abredewidrig konkret abgerechnet habe (Fortführung Senatsurteil vom 10. Oktober
2007 – VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283).
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 80/07 - LG Hannover
AG Hannover
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2007 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von mehr
als 184,16 € nebst anteiligen Zinsen zum Nachteil der Klägerin er-
kannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Hannover vom 6. Juli 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,80 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. März 2006 zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungs-
rechtszuges haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tra-
gen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Kläge-
rin 3/7 und die Beklagte 4/7 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Mitmieterin einer ihrer Woh-
nungen war, die Nachzahlung von Nebenkosten für die Kalenderjahre 2001 bis
2004. Der Mietvertrag besagt zu den Nebenkosten in § 4 Abs. 2 Folgendes:
"Neben dem Mietzins gem. Ziffer 1. werden anteilig sämtliche Be- triebskosten i.S. von Anlage 3 zu § 27 II BV umgelegt…"
Durch die dann folgende Aufstellung der einzelnen Nebenkostenpositio-
nen verläuft ein diagonaler Strich von links unten nach rechts oben, auf dem
sich der Zusatz befindet: "siehe Zusatzvereinbarung".
Diese Zusatzvereinbarung lautet unter Ziff. 2:
"In Ergänzung der in § 4 Abs. 2 des Mietvertrages vorgesehenen Rege- lung der Nebenkosten gilt folgendes:
Neben der Grundmiete von sind Betriebskosten einer Vorauszahlung von die Kosten für die Entwässerung, Wasser- und allgem. Stromverbrauch (2 Pers. X 25,00 DM) die Heizkostenvorauszahlung mit die Treppenhausreinigung die Kosten für die Gemeinschaftsantennenanlage insgesamt brutto monatlich zu zahlen."
=
550,00 DM 80,00 DM
50,00 DM 80,00 DM 25,00 DM 24,77 DM 809,77 DM
Die Auslegung der im Mietvertrag getroffenen Nebenkostenabrede ist
zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist so verfahren, dass sie in den
binnen Jahresfrist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode erteilten Ne-
benkostenabrechnungen die umgelegten Kosten insgesamt vereinzelt unter
Nennung der Gesamtausgaben, der Verteilungsmaßstäbe und der auf die Be-
klagte im Verhältnis zur Gesamtmenge entfallenden Anteile aufgelistet sowie
unter Saldierung mit den jeweils geleisteten Vorauszahlungsbeträgen in Rech-
nung gestellt hat.
Das Amtsgericht hat die Klage mangels ordnungsgemäßer Nebenkos-
tenabrechnung abgewiesen. Das Berufungsgericht, das die Abrechnungen als
formal ordnungsgemäß angesehen hat, hat der Klage nur teilweise stattgege-
ben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision, mit der sie ihre Nachzahlungsforderungen auch im Übrigen
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur hinsichtlich der Abrechnungsjahre 2001 bis 2003 Er-
folg. Hinsichtlich des Abrechnungsjahres 2004 ist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die in Höhe von 992,96 € beanspruchte Ne-
benkostennachforderung nur in Höhe von 559,85 € zuerkannt und zur Begrün-
dung ausgeführt:
Die Ausfüllung des Formularvertrages mit dem diagonal über die Neben-
kostenpositionen verlaufenden Verweis auf die Zusatzvereinbarung sei als ein
Durchstreichen der dort abgedruckten Nebenkostenregelung einschließlich der
dort enthaltenen Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungs-
verordnung zu verstehen und habe die Bedeutung, dass die Zusatzvereinba-
rung den derart überschriebenen Vertragspassus nicht ergänzt, sondern ihn
ersetzt habe. Zu erstatten seien danach nur diejenigen Nebenkosten, die in der
Zusatzvereinbarung aufgelistet seien. Die nicht einzeln aufgeführten Betriebs-
kosten hätten dagegen pauschal mit dem dort genannten Betrag von 80 DM
monatlich abgegolten werden sollen. Dem entsprechend seien die neben den
genau abzurechnenden Nebenkostenpositionen Wasser, Abwasser, Heizkos-
ten, Kabel/Antenne und Treppenhausreinigung angefallenen übrigen Betriebs-
kosten nicht - wie geschehen - mit den genauen Umlagewerten in die Neben-
kostenabrechnungen einzustellen, sondern mit der monatlichen Pauschale von
80 DM (= 40,90 €). Das habe zur Folge, dass die darin enthaltenen, jedoch ge-
nau abgerechneten Kosten zu korrigieren seien, soweit sie von der vereinbarten
Pauschale abwichen. Dem stehe auch § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht entge-
gen. Die Vorschrift schließe Einwendungen des Mieters nicht aus, wenn der
Vermieter trotz Vereinbarung einer Teilinklusivmiete darin enthaltene Betriebs-
kosten abredewidrig abrechne.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht dem auf der Nebenkostenabrede des
Formularvertrages quer geschriebenen Verweis auf die Zusatzvereinbarung
nicht nur eine Ergänzung, sondern eine inhaltlich abschließende Ersetzung der
Erstattungsabrede entnommen hat, beanstandet die Revision dies ohne Erfolg
als rechtsfehlerhaft. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach dem Wort-
laut der Ergänzungsvereinbarung die hier getroffene Nebenkostenabrede "in
Ergänzung der in § 4, Abs. 2 des Mietvertrages vorgesehenen Regelung der
Nebenkosten" gelten sollte, und dass dort das Kästchen betreffend die Voraus-
zahlung und nicht betreffend einen möglichen Festbetrag angekreuzt ist, was
nach Auffassung der Revision dafür spricht, dass die Zusatzvereinbarung nicht
die Erstattungsfähigkeit einzelner Nebenkosten regeln, sondern sich in ihrem
Bedeutungsgehalt auf die Festlegung eines bestimmten Vorauszahlungsbetra-
ges beschränken soll. Das Berufungsgericht hat jedoch erkannt, dass die Ein-
tragungen im Mietvertragsformular insgesamt missverständlich sind, und den
quer geschriebenen Verweis auf die Zusatzvereinbarung gleichwohl als weiter-
gehende Ersetzung der Nebenkostenabrede gewertet. Hierbei hat es sich auf
den Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung gestützt, der dafür spricht, dass le-
diglich für die genannten Einzelkosten eine Vorauszahlung geleistet werden
sollte, während die insoweit unbenannt vor die Klammer gezogenen Betriebs-
kosten mit 80 DM monatlich pauschal abgegolten sein sollten. Diese Auslegung
ist möglich und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Als tatrichterliche Ausle-
gung einer Individualvereinbarung ist sie daher für das Revisionsgericht bin-
dend.
2. Diese Vertragsauslegung kommt jedoch nur für das Abrechnungsjahr
2004 zum Tragen, weil die Beklagte nur für diesen Zeitraum nicht durch § 556
Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB mit ihrem Einwand ausgeschlossen ist, die Klägerin
habe unrichtig abgerechnet. Lediglich gegenüber der für das Kalenderjahr 2004
erteilten Nebenkostenabrechnung vom 8. Dezember 2005 hat die Beklagte bin-
nen Jahresfrist, nämlich mit dem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz
vom 23. Juni 2006, gerügt, dass die Abrechnung nicht der mietvertraglichen
Nebenkostenregelung entspreche. Für die drei vorausgegangenen Abrech-
nungsjahre ist hingegen binnen Jahresfrist keine vergleichbare Beanstandung
erhoben worden. Deshalb ist die Beklagte mit diesem Einwand für die Kalender-
jahre 2001 bis 2003 ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Der Einwen-
dungsausschluss nach dieser Vorschrift betrifft, wie der Senat in seinem nach
Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 10. Oktober 2007 (VIII ZR
279/06, NJW 2008, 283 = WuM 2007, 694) entschieden hat, entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts auch Einwendungen, mit denen der Mieter ge-
genüber einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung beanstan-
det, dass es für bestimmte Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung
über deren Umlage fehle (aaO, unter B II). Das gilt auch für den hier gegebenen
Fall, dass der Vermieter Betriebskosten abrechnet, die nach der mietvertragli-
chen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten.
Zur Frage, ob die Beklagte eine verspätete Geltendmachung von Ein-
wendungen nicht zu vertreten hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellun-
gen getroffen, nachdem hierzu bereits kein Sachvortrag der Beklagten gehalten
war. Ein solcher Sachvortrag ist angesichts der offensichtlichen Abweichungen
der erteilten Betriebskostenabrechnungen von der Teilpauschalierungsabrede
der Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auch nicht zu erwarten.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand ha-
III.
ben und ist gem. § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, soweit sie für die Betriebskos-
tenabrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 den nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB
eingetretenen Einwendungsausschluss abgelehnt und für diese Jahre anstelle
der geltend gemachten Nachzahlung von 777,40 € (182,18 € für 2001, 17,41 €
für 2002 und 577,81 € für 2003) nur einen Betrag von insgesamt 528,45 € zuer-
kannt hat (53,24 € Nachzahlung für 2001, 89,99 € Guthaben für 2002 und
565,20 € Nachzahlung für 2003). Für das vom Einwendungsausschluss nicht
erfasste Kalenderjahr 2004 hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerfrei
einen Nachzahlungsbetrag von 31,40 € festgestellt, so dass die Beklagte der
Klägerin für den gesamten Abrechnungszeitraum von 2001 bis 2004 noch eine
Nachzahlung von 808,80 € schuldet. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages
ist die Klage deshalb abzuweisen, was der Senat in der Sache selbst entschei-
den kann, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und der Rechtsstreit zur
Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO).
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 06.07.2006 - 418 C 4466/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2007 - 12 S 71/06 -