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BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 4 StR 33/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 33/08

BESCHLUSS

vom

6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 9. November 2007

1.

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit uner-

laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge, schuldig ist,

2.

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-

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samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner

hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens hält rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand.

a) Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur

sein, wer selbst eigennützig handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 124; Weber

BtMG 2. Aufl. § 29 Rn. 212 m.w.N.). Nach den Feststellungen hatte der Ange-

klagte selbst kein finanzielles Interesse an Betäubungsmittelgeschäften. Der

Gewinn aus der Tat vom 31. März 2007 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) floss voll-

ständig an A. . Im Übrigen ist das Landgericht der Einlassung des Angeklagten

gefolgt, nach der er selbst keinen finanziellen Profit aus der Veräußerung des

Kokains gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Soweit der Angeklagte „es

als Anerkennung [angesehen hat], von A. [bei der Beschaffung von Dro-

gen] um Hilfe gebeten zu werden“, vermag dies nicht bereits Eigennützigkeit in

Bezug auf das Handeltreiben zu begründen (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs.

1 Nr. 1 Handeltreiben 34; Weber aaO Rn. 229).

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b) Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt je-

doch jeweils den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27

StGB), im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte zudem auch die

tatsächliche Sachherrschaft über die beschafften Drogen ausgeübt hat, tatein-

heitlich zusammentreffend (vgl. BGH NStZ 2006, 454) mit unerlaubtem Besitz

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der

Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem

nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich gegenüber dem geänderten

Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Die Schuldspruchänderung zwingt zur Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruches. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zu-

treffender rechtlicher Bewertung der Taten auf niedrigere Einzelstrafen und eine

mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible