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BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 4 StR 667/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 667/07

BESCHLUSS

vom

6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 28. August 2007, soweit es

ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über

die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der

Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes

in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, und we-

gen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die

Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum

Maßregelausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-

stalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von

über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-

ziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-

hung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67

Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F.). § 67 Abs. 5

Satz 1 StGB n.F. sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des

Strafrestes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

3

Das Landgericht hat die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetzesän-

derung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Über die Frage des Vor-

wegvollzugs eines Teils der Strafe ist daher unter Heranziehung eines Sachver-

ständigen neu zu befinden.

Tepperwien

Kuckein

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Tepperwien

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