BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 4 StR 669/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2008
in der Strafsache
gegen
Veröffentlichung: ja BGHSt: ja BGHR: ja
StGB §§ 13, 222
Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt
in Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle un-
terliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt
47, 224].
BGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 4 StR 669/07 – LG Detmold
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 21. Juni 2007, soweit es den
Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen
eines Lkw verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode kamen.
Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für
schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den früheren Mitange-
klagten S. hat es ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungs-
strafe verurteilt; dessen Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen
Tage als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine
Verurteilung mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte war seit 18 Jahren bei der Firma M.
Transportbetonbeförderungs GmbH zunächst als Fahrer von Betonmischern
beschäftigt und arbeitete seit dem Jahr 2001 in der firmeneigenen Kfz-
Werkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten und kleineren Reparaturen - dar-
unter auch der Austausch von Scheiben- und Trommelbremsen sowie von
Bremsbelägen - an allen (zuletzt 57) Lkw der Firmengruppe durchgeführt. Ne-
ben dem Angeklagten waren die Zeugen K. und G. in der Werkstatt
beschäftigt. Der Angeklagte teilte die Arbeiten ein und gab die entsprechenden
Weisungen. Zwar verfügte er nicht über eine Berufsausbildung im Kfz-Bereich,
er besaß aber die "erforderlichen Grundkenntnisse" für die in der Werkstatt an-
fallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Werkstatt verfügte nicht über
einen eigenen Bremsprüfstand. Vielmehr wurde das Ergebnis der Wartungs-
und Reparaturarbeiten an den Bremsanlagen durch Probebremsungen bei Pro-
befahrten kontrolliert. War eine Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt
nicht durchzuführen, veranlasste der Angeklagte - gegebenenfalls nach Rück-
sprache mit einem der Firmenchefs, den früheren Mitangeklagten M. oder
S. - eine Reparatur in einer Fachwerkstatt.
Am 25. Juni 2004 verunfallte ein Sattelschlepper MAN der Firmengruppe
im niederländischen Kerkrade. Fahrer war der erfahrene Lkw-Fahrer Frank
Ma. . Auf einer innerörtlichen Straße mit 6,8 % Gefälle verlor er die Kontrolle
über das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten. Ungebremst fuhr er
in einen dortigen Supermarkt, wobei der Sattelschlepper und auch das Gebäu-
de in Brand gerieten. Sowohl der Fahrer Ma. als auch zwei Personen in dem
Supermarkt fanden den Tod. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren neben der rech-
ten Vorderradbremse und den Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine
auch die Bremsen des Aufliegers des Sattelzuges außer Funktion. Obwohl die
Bremsbeläge der Trommeln der Hinterradbremse der Zugmaschine erst am
16. April 2004 durch neue ersetzt worden waren und die Sattelzugmaschine
danach nur 26.800 km zurückgelegt hatte, waren die Bremsbeläge fast voll-
ständig verschlissen und zum Teil gebrochen, so dass die Hinterradbremse
keinerlei Bremswirkung mehr hatte. Dies war darauf zurückzuführen, dass der
Fahrer Ma. wegen der ihm bereits seit längerem bekannten Bremsprobleme,
von denen er zuvor sowohl dem Angeklagten als auch dem früheren Mitange-
klagten S. berichtet hatte, das Fahrzeug regelmäßig mit der Handbremse
abbremste, die nur auf die Hinterräder und die Bremsen am Auflieger wirkte,
und so die Vorderradbremsen nicht betätigte, um ein Schrägziehen des Ge-
spanns wegen einer defekten Vorderradbremse zu vermeiden. Zum Unfallzeit-
punkt lagen die Bremsklötze der rechten Vorderradbremse nicht mehr an der
Bremsscheibe an. Ursächlich dafür war ein Defekt an der automatischen Ein-
stellvorrichtung der Bremse. Auch die mit Druckluft gesteuerten Bremsen des
Aufliegers funktionierten - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund eines Lecks
in der Druckluftzuleitung - im Unfallzeitpunkt nicht mehr. Wenn die Bremsen der
Zugmaschine einwandfrei gearbeitet hätten, hätte der Sattelzug auch bei einem
Ausfall der Bremsen des Aufliegers rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden
und der Unfall damit vermieden werden können.
Letztmalig vor dem Unfall hatte der Angeklagte das Bremsverhalten der
Zugmaschine am Samstag, den 19. Juni 2004, geprüft. Dem war vorausgegan-
gen, dass der Fahrer Ma. tags zuvor wegen der in jener Woche verstärkt
aufgetretenen Bremsprobleme beim Abstellen des Fahrzeugs einen schriftli-
chen Hinweis auf die fehlerhaften Bremsen angebracht hatte. Der Angeklagte
unternahm deshalb eine Probefahrt mit dem Fahrzeug. Schon bei dem ersten
Bremsversuch zog der Sattelschlepper ruckartig zur Seite und konnte der An-
geklagte das Fahrzeug nur mit Mühe halten. Für ihn war klar, dass sich die
Bremsprobleme dramatisch vergrößert hatten. Er hatte keinen Zweifel, dass der
Sattelschlepper mit den schadhaften Bremsen nicht mehr im Straßenverkehr
beherrschbar war. Ein Einsatz in der kommenden Woche kam für ihn nicht
mehr in Frage. Er ging davon aus, dass die Bremsprobleme auf die schadhaf-
ten Einsteller an den Vorderradbremsen zurückzuführen waren. Bei einer einfa-
chen Sichtkontrolle hätte er jedoch auch bemerkt, dass die Bremsbeläge der
Bremstrommeln an der Hinterachse zu diesem Zeitpunkt schon nahezu voll-
ständig abgefahren waren. Eine weitere Untersuchung unterließ er jedoch. Er
suchte aber den früheren Mitangeklagten S. , den "Juniorchef" der Firmen-
gruppe, in dessen Büro auf und berichtete ihm von den wieder aufgetretenen
Bremsproblemen an der Zugmaschine; er habe eine Probefahrt gemacht, das
Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne Ma. nicht mehr fahren,
zunächst müssten die Einsteller repariert werden. Darauf wollte sich der frühere
Mitangeklagte S. nicht einlassen. Vielmehr entgegnete dieser, dass die
Einsteller schon bestellt seien und am nächsten Wochenende eingebaut wer-
den könnten, bis dahin solle Ma. das Fahrzeug weiter benutzen. S. ver-
traute darauf, dass Ma. mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen
werde; wegen der aufgetretenen Mängel umzudisponieren, kam ihm nicht in
den Sinn. Der Angeklagte unternahm seinerseits nichts, um S. umzustim-
men. Allerdings sprach er noch am selben Tag mit Ma. und sagte ihm, dass
die Einsteller bestellt seien.
In der folgenden Woche war Ma. mit dem Fahrzeug bis zum Unfallge-
schehen an allen Tagen unterwegs.
2. Das Landgericht hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den töd-
lichen Verkehrsunfall sowohl des früheren Mitangeklagten S. als auch des An-
geklagten bejaht. Dem früheren Mitangeklagten S. legt es zur Last, dass er
trotz des konkreten Hinweises durch den Angeklagten am 19. Juni, wonach das
Fahrzeug wegen des Zustands der Bremsen nicht mehr beherrschbar sei, nicht
die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, sondern es zugelassen habe, dass
Ma. weiter damit gefahren sei. Den Pflichtverstoß des Angeklagten sieht das
Landgericht darin, dass er in seiner Eigenschaft als Werkstattmitarbeiter neben
einer Probefahrt zumindest eine Sichtprüfung der Bremsen hätte durchführen
müssen, wobei ihm der fortgeschrittene Verschleiß der Trommelbremsen an der
Hinterachse aufgefallen wäre. Weiter hätte er den früheren Mitangeklagten S.
"konkreter über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung informie-
ren müssen. Er hätte die Reaktion des S. , einfach abzuwarten und nichts zu
tun, nicht unkommentiert hinnehmen dürfen. ... Er hatte einen Bremsversuch
mit einem gefährlichen Ausreißen erlebt. Dies hätte er S. berichten müssen.
Dadurch hätte der Ausspruch, das Fahrzeug sei nicht beherrschbar, eine ein-
deutigere Wendung bekommen, die auch einen zaudernden Chef überzeugt
hätte". Dieser Pflichtverstoß sei auch ursächlich für den tödlichen Verkehrsun-
fall. Denn schon bei der mindestens geschuldeten Sichtprüfung wären die ab-
gefahrenen Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen. Von
sich aus hätte der Angeklagte in diesem Fall den Werkstattstopp festgelegt. Es
hätte sich um eine reine Routinemaßnahme gehandelt, für die er nicht die Zu-
stimmung des Chefs benötigte.
3. Die Verurteilung des Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
a) Zwar hat das Landgericht sich nicht dazu geäußert, ob dem Angeklag-
ten fahrlässige Tötung durch positives Tun oder durch ein Unterlassen zur Last
fällt. Doch ergeben die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung hin-
reichend deutlich, dass das Landgericht das Schwergewicht des Tatvorwurfs
gegen den Angeklagten - insoweit anders als bei dem früheren Mitangeklagten
S. – „lediglich“ in einem Unterlassen gesehen hat. Insoweit hat der Senat
auch keine Bedenken, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als weisungs-
befugter Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt eine Garantenstellung hatte und ihn da-
mit auch eine Erfolgsabwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunfallopfern
traf. Der Annahme dieser Garantenstellung steht nicht entgegen, dass im Ver-
kehrssicherheitsinteresse für den jeweils aktuellen verkehrssicheren Zustand
der Fahrzeuge kraft Gesetzes in erster Linie der Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) und
der Fahrzeugführer (§ 23 Abs. 1 u. 2 StVO) zuständig sind. Das gilt schon des-
halb, weil der Halter seine Verantwortlichkeit durch Bestellung einer sachkundi-
gen, erwiesenermaßen zuverlässigen Hilfsperson einschränken kann (vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StVZO § 31 Rdn. 7, 7 a m.w.N.).
Diese neben die Verantwortlichkeit des Halters, hier der Firmenleitung der Spe-
dition, tretende Garantenstellung des Angeklagten erwuchs aus seiner Über-
nahme der Wartungsaufgabe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses; sie be-
zog sich auf die Beseitigung der mit dem Betrieb der von ihm zu wartenden
Firmenfahrzeuge für die Allgemeinheit bestehenden Gefahren. Die arbeitsver-
tragliche Übernahme der Wartungspflicht begründete deshalb zugleich auch
eine Schutzfunktion gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die in den durch un-
zureichende Wartung begründeten Gefahrenbereich der seiner Aufsicht unter-
liegenden Firmenfahrzeuge geraten würden (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHSt
47, 224, 229).
b) Zutreffend geht das Landgericht nach den zum Tätigkeitsbereich des
Angeklagten innerhalb der betriebseigenen Kfz-Werkstatt getroffenen Feststel-
lungen auch davon aus, dass der Angeklagte es am 19. Juni 2004 nicht bei der
Bremsprobe belassen durfte, sondern die ihm mögliche Sichtprüfung hätte vor-
nehmen müssen, die den desolaten Zustand der Bremsen an der Hinterachse
der Zugmaschine aufgedeckt hätte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das
Landgericht dem Angeklagten anlastet, den früheren Mitangeklagten S. nicht
vollumfänglich und "eindeutiger" über die dramatische Verschlechterung des
Bremszustandes an dem Lkw unterrichtet zu haben. Doch hat das Landgericht -
wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht hinreichend belegt, dass diese
Pflichtverstöße des Angeklagten auch ursächlich für das tödliche Unfallgesche-
hen waren.
Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte – wären ihm
bei der mindestens geschuldeten Sichtprüfung die abgefahrenen Bremsbeläge
an der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen – von sich aus den Werkstatt-
stopp festgelegt hätte festlegen können (und müssen); denn bei dem notwendi-
gen Austausch der Bremsbeläge in der firmeneigenen Werkstatt hätte es sich
um eine Routinemaßnahme gehandelt, für die er grundsätzlich nicht die Zu-
stimmung des Chefs benötigte. Davon kann ohne Weiteres indes nur dann
ausgegangen werden, wenn der Angeklagte den Defekt an den Hinterachs-
bremsen in der bis zum nächsten vorgesehenen Einsatz der Zugmaschine
verbleibenden Zeit hätte beseitigen können. Dazu, ob dies der Fall war, verhält
sich das Urteil nicht. Ebenso wenig kann dem Urteil entnommen werden, ob der
Unfall vermieden worden wäre, wenn allein die Bremsbeläge der Hinterachse
vor der nächsten Fahrt ausgetauscht worden wären.
Sofern es nicht in der Macht des Angeklagten gestanden hätte, von sich
aus das Fahrzeug bis zur Durchführung der notwendigen Reparatur stillzule-
gen, hätte der Angeklagte seiner aus der Garantenstellung erwachsenden
Pflicht grundsätzlich durch Unterrichtung der Firmenleitung genügt. Denn da-
durch hätte er die an ihn delegierte Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters wie-
der an diesen zurückgegeben. Zwar wäre von dem Angeklagten nicht – wie das
Landgericht gemeint hat – zu verlangen gewesen, seinen Arbeitgeber drasti-
scher über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung zu informieren,
anstatt dessen Reaktion unkommentiert hinzunehmen. Indes hätte der Ange-
klagte seiner übernommenen Verantwortung nur dann genügt, wenn er den
Mitangeklagten S. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren vollstän-
dig auf den erkennbaren Zustand der Bremsen, hier mithin auch auf die nahezu
abgefahrenen Bremsen der Hinterachse hingewiesen hätte. Dass er dies nicht
getan hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass dieses Versäumnis sich
auch kausal in dem tödlichen Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Insofern mag es -
wovon das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgegangen ist
- zwar grundsätzlich nahe liegen, dass eine umfassende Aufklärung über den
desolaten Zustand der Bremsen nicht nur an den Vorder-, sondern auch an den
Hinterrädern der Zugmaschine "auch einen zaudernden Chef überzeugt hätte"
und hätte erwarten lassen, "dass S. die kaufmännischen Überlegungen auf-
gibt". Ob der Mitangeklagte S. sich durch einen Hinweis des Angeklagten,
dass auch die Hinterachsbremsen defekt sind, tatsächlich hätte „umstimmen“
lassen, ist aber nicht belegt und bedarf deshalb weiterer Aufklärung.
4. Über die Sache ist nach alledem hinsichtlich der Verantwortlichkeit des
Angeklagten umfassend neu zu befinden. Sofern der neue Tatrichter wiederum
eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung bejahen sollte,
wird er mit Blick auf § 13 Abs. 2 StGB auch Ausführungen zur Strafrahmenwahl
zu machen haben.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible