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BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 5 StR 2/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts
des seit der einschlägigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht
unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Vor-
aussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB.
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