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BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 5 StR 2/08

5. Strafsenat

5 StR 2/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts

des seit der einschlägigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht

unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Vor-

aussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB.

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