BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 5 StR 434/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicher-
ungen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens
der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278
Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der
Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der
Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden
Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
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