Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 5 StR 434/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicher-

ungen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens

der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278

Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der

Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der

Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden

Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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