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BGH Beschluss vom 06.03.2008 – 5 StR 622/07
5. Strafsenat
5 StR 622/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil
des Landgerichts Potsdam vom 13. Juli 2007, soweit es
diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Be-
zeichnung „gewerbsmäßigen“ entfällt, und
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vor-
genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fäl-
len 1 bis 3, 5, 8, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe auf-
gehoben und
b) im Schuldspruch im aufrechterhaltenen Umfang da-
hingehend berichtigt, dass die Bezeichnung „ge-
werbsmäßigen“ entfällt.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen „gewerbsmäßi-
gen“ Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen
„gewerbsmäßigen“ Betrugs in zwölf Fällen und wegen Nötigung ebenfalls
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
Von weiteren Betrugsvorwürfen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die
jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben den
aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
Die Revision des Angeklagten L. hat teilweise Erfolg.
1. Betreffend diesen Angeklagten hält der Schuldspruch der Nachprü-
fung allerdings weitgehend stand.
a) Die Verurteilung wegen (täterschaftlichen) Betrugs in neun Fällen
wird von den Feststellungen getragen.
aa) Dies folgt für die Fälle 8, 10, 13, 14, 16 und 17 der Urteilsgründe
bereits daraus, dass der Angeklagte jeweils die tatbestandsmäßige Täu-
schungshandlung selbst vorgenommen hat. Einer Zurechnung der durch ei-
nen seiner Mittäter ausgeführten Betrugshandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB
bedarf es insoweit nicht.
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bb) In den Fällen 9, 11 und 12 der Urteilsgründe hat der Angeklagte
L. den Betrug als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 zweite Variante StGB)
begangen. Die Beauftragung der geschädigten Handwerksfirmen erfolgte in
diesen Fällen durch den in einem gesonderten Verfahren freigesprochenen
Z. , der von dem Betrugstatplan nichts wusste. Zwar ist den Ur-
teilsfeststellungen nicht zu entnehmen, wer von den beiden Angeklagten und
dem Nichtrevidenten K. in den drei genannten Fällen auf den Tatmittler
Z. eingewirkt hat. Die Beauftragung des ohne Vorsatz handelnden
Z. entsprach jedoch dem gemeinsamen Tatplan (§ 25 Abs. 2
StGB).
Die Wertung des Landgerichts, den Angeklagten auch in diesen Fällen
als Mittäter anzusehen, ist vom tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl.
dazu BGH wistra 2007, 112, 113; 2005, 380, 381) gedeckt.
Das Landgericht hat zutreffend auch insoweit Tatmehrheit (§ 53 StGB)
angenommen. Denn der Angeklagte L. leistete mit dem Zurverfü-
gungstellen seiner Firma T. nicht nur einen einheitlichen Tatbeitrag,
sondern darüber hinaus in jedem der drei Einzelfälle weitere Beiträge vor
Tatbeendigung. Er trat nämlich nach Beauftragung der Handwerker als Ge-
neralunternehmer bzw. Bauleiter auf den Baustellen auf, nahm teilweise die
Bauarbeiten ab und ließ auf diese Weise die Handwerksfirmen in dem Glau-
ben, dass deren Werklöhne erfüllt werden würden.
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b) Regelbeispiele sind nicht in der Urteilsformel aufzunehmen. Die
– zudem auch in der Sache unrichtige (vgl. unten 2. a) – Kennzeichnung als
„gewerbsmäßig“ hat daher zu entfallen.
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2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafzumes-
sung weist mehrere Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten L. auf.
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a) Bereits die Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit
(§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.
Es ist nicht belegt, dass sich der Angeklagte L. durch seine Beteiligung
an den Betrugstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von ei-
nigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollte. Wie der Generalbun-
desanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlen insoweit aussagekräftige Fest-
stellungen zu den vom Angeklagten L. mit seiner Tatbeteiligung verfolg-
ten Zwecken.
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b) Im Fall 16 der Urteilsgründe fehlen Feststellungen zur Höhe des
Vermögensschadens. Es wird nicht mitgeteilt, wie hoch der Wiederbeschaf-
fungswert der Baumaterialien im Zeitpunkt der Übergabe durch die geschä-
digte Lieferfirma war (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21).
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c) Die Strafzumessungserwägungen lassen zudem besorgen, dass
das Landgericht dem Angeklagten L. den vom Haupttäter verursachten
Gesamtschaden zugerechnet und damit nicht ausreichend bedacht hat, dass
L. nur in neun von insgesamt 21 Betrugsfällen der Deliktsserie beteiligt
war.
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d) Schließlich wäre hier naheliegenderweise zu erörtern gewesen, ob
dem Angeklagten L. deswegen ein Härteausgleich hätte gewährt wer-
den müssen, weil an sich gesamtstrafenfähige Einzelstrafen aus einer
rechtskräftigen Vorverurteilung wegen deren Erledigung nicht mehr nach
§ 55 StGB einbezogen werden konnten (vgl. dazu BGHSt 31, 102, 103
m.w.N.; 33, 131, 132).
II.
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Die Revision des Angeklagten S. hat einen noch weitergehenden
Teilerfolg.
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1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht
stand.
a) In den Fällen 1 bis 3, 5, 8, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe hat der
Angeklagte S. die tatbestandsmäßige Handlung nicht selbst vorge-
nommen. Die lückenhaften Feststellungen lassen aber auch eine Zurech-
nung der von einem der Mittäter ausgeführten Tathandlungen (§ 25 Abs. 2
StGB) nicht zu.
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aa) In den Fällen 1 bis 3, 5, 8, 13 und 14 der Urteilsgründe belegen
die Feststellungen keinen eigenständigen, nur jeweils diese Einzelfälle för-
dernden Tatbeitrag des Angeklagten S. . In den Fällen 2, 3 und 13 ge-
nügt auch das in diesen Fällen festgestellte „Vertrösten“ der Firmeninhaber
bzw. des Geschäftsführers nicht zur Annahme eines konkreten Tatbeitrags.
Denn es ist nach den unklaren Feststellungen nicht auszuschließen, dass
dies jeweils erst nach Tatbeendigung geschah.
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Eine Zurechnung der vom Nichtrevidenten K. oder dem Mitange-
klagten L. – gegebenenfalls über den Tatmittler Z. – began-
genen Täuschungshandlungen nach § 25 Abs. 2 StGB ist nicht möglich.
Zwar hat der Angeklagte S. vor Beginn der Deliktsserie mit dem Bau-
herrn K. den Betrugsplan verabredet, die Subunternehmer mit einzelnen
Gewerken zu beauftragen, wobei diese für die ausgeführten Bauleistungen
nicht bezahlt werden sollten. Er hat gemäß dem Tatplan auch den Bauinge-
nieur Z. angeworben und später den weiteren Mittäter L. als
neuen „Generalunternehmer“ mit eingewiesen. Gleichwohl ist der Tatvorsatz
des Angeklagten S. in diesen Einzelfällen nicht hinreichend nachgewie-
sen. Es ist insbesondere vor dem Hintergrund des auch bei diesem Ange-
klagten nicht belegten Eigeninteresses an der Schädigung der Handwerker
nicht erkennbar, dass er insoweit die Beauftragung der Subunternehmer mit
den Teilgewerken und damit die Verstrickung seiner Firma in weitere Be-
trugstaten billigte. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte
S. bei Tatabrede die Entscheidung vorbehielt, in welchen Fällen die
Beauftragung der Subunternehmer über seine Firma erfolgen sollte und in
welchen nicht.
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Dass K. und L. in den Fällen 8 und 13 der Urteilsgründe die
Geschädigten an die Firma des Angeklagten S. verwiesen, belegt für
sich ebenfalls noch nicht, dass dies dem Tatplan entsprach und diese Einzel-
fälle vom Vorsatz des Angeklagten S. umfasst waren. Denn in diesen
Fällen aus dem Tatzeitraum vom November 2003 bis Februar 2004 sollte
gemäß dem Tatplan nur die Firma des Mitangeklagten L. als Generalun-
ternehmerin auftreten, weil die Handwerker darauf aufmerksam geworden
waren, dass die bisher eingesetzte Firma des Angeklagten S. ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam. Hinzu kommt, dass die der Betrugs-
serie zugehörigen Fälle 9 bis 12 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte
S. vom Betrugsvorwurf freigesprochen worden ist, keinen wesentlichen
Unterschied zu den in Rede stehenden Verurteilungsfällen erkennen lassen.
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bb) Im Fall 23 der Urteilsgründe wird die Annahme einer – gemein-
schaftlich begangenen – Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ebenfalls nicht von
den Feststellungen getragen. Eine eigene Nötigungshandlung des Angeklag-
ten ist nicht festgestellt. Der Generalbundesanwalt hat im Übrigen zutreffend
ausgeführt: „Eine konkrete Einlassung der Angeklagten K. und S.
zu dieser Tat teilt das Landgericht nicht mit. Es beschränkt sich darauf an-
zugeben, dass die Zeugin F. glaubhaft bekundet habe, Angst vor beiden
Angeklagten gehabt zu haben (UA S. 30). Eine sichere Tatsachengrundlage
für den vom Landgericht angenommenen gemeinsamen Tatplan bildet diese
Feststellung nicht.“
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b) In den Fällen 4, 6, 7, 16 und 18 der Urteilsgründe sind hingegen
den Feststellungen Einzeltatbeiträge des Angeklagten S. zu entneh-
men. Der Angeklagte S. hat insoweit unter der Firma R. bzw.
anderen Firmen die geschädigten Handwerkerfirmen selbst beauftragt, wobei
er wusste, dass weder er selbst noch der Bauherr K. zahlungsfähig und
-willig waren.
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2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1 bis 3, 5, 8, 13, 14
und 23 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs
nach sich. Auch die übrigen Einzelstrafen haben keinen Bestand. Denn die
Strafzumessungserwägungen weisen auch insoweit die gleichen Rechtsfeh-
ler auf, die, wie ausgeführt, bezüglich des Mitangeklagten L. zu bean-
standen sind.
III.
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Nach alledem bedürfen die Fälle 1 bis 3, 5, 8, 13, 14 und 23 der Ur-
teilsgründe bezüglich des Angeklagten S. umfassend neuer Aufklärung
und Bewertung. Sollten hinsichtlich der Betrugstaten Feststellungen zu Ein-
zeltatbeiträgen nicht möglich sein, wird zu erwägen sein, ob jene dem Ange-
klagten S. aufgrund eines zu Beginn der Deliktsserie geleisteten Bei-
trags als tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 StGB) zugerechnet werden
können (vgl. dazu BGHSt 49, 177, 182 f.; 26, 284, 285 f.; BGH wistra 2008,
57, 58; 2001, 336, 337; NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 1996, 296, 297).
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Bei beiden Angeklagten sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe
unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1
StPO) neu festzusetzen. Sollte der Tatrichter hinsichtlich der Fälle 1 bis 3, 5,
8, 13 und 14 der Urteilsgründe zu einer von dem angefochtenen Urteil ab-
weichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses gelangen, hat er inso-
weit Folgendes zu beachten: Die Höhe der bisherigen, nunmehr entfallenen
Einzelstrafen darf im Rahmen abweichender Beurteilung der Konkurrenzen
überschritten werden. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1
StPO) steht dem nicht entgegen. Allerdings darf die Summe der bisherigen
Einzelstrafen aus den Fällen 1 bis 3, 5, 8, 13 und 14 der Urteilsgründe bei
der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten
werden (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, Beschluss vom
4. März 2008 – 5 StR 594/07).
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