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BGH Beschluss vom 07.03.2008 – 2 StR 44/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 44/08

BESCHLUSS

vom

7. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat.

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der

Angeklagte der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung

von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich be-

gangenen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme

der 30 total gefälschten Kreditkarten, um diese anschließend einzusetzen, und

den anschließenden Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der ge-

werbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garan-

tiefunktion. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar

2005 (NStZ 2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem

Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der Täter eine Zah-

lungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald einzuset-

zen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie hier - in einem Vorberei-

tungsakt mehrere gefälschte Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung

des 4. Strafsenats vom 21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) steht dem

nicht entgegen, da im dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorberei-

tungsakte des Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte

vorlagen, die nicht in einem für sämtliche Tatbestandverwirklichungen notwen-

digen Teil zumindest teilweise identisch waren.

Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheit-

lich begangenen Einzelfälle klargestellt.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt