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BGH Beschluss vom 07.03.2008 – 2 StR 45/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit die Einziehung von fünf Mobiltelefonen und
18 SIM-Karten angeordnet wurde.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
2
Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des an-
gefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - Verfallsan-
ordnung.
Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-
Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil
sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang
zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der
Urteilsausführungen UA S. 32 nicht verschließen.
3
Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-
fügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt