BGH Beschluss vom 10.03.2008 – II ZR 135/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 2007 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ver-
fahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsurteil ist jedenfalls deshalb richtig, weil insbesondere we-
gen der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten
erst nachträglich bekannt gewordenen - aus dem Bericht der C. vom
28. April 2003 hervorgehenden - erheblichen wirtschaftlichen Schwierig-
keiten der Mitgesellschafterin O. GmbH & Co. KG und unter Berücksichti-
gung des sich aus der gesamtschuldnerischen Außenhaftung ergebenden
Haftungsrisikos für die Beklagte ein wichtiger Grund vorlag, die Zustim-
mung zur Abgabe des Gesamtangebots - ohne die geforderte Absiche-
rung durch ihre Mitgesellschafter - zu verweigern. Darauf, dass das Beru-
fungsgericht außerdem die Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklag-
ten für einen - der Klägerin entstandenen - Schaden ohne Rechtsfehler
verneint hat, kommt es deshalb nicht mehr an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,00 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2005 - 95 O 25/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2007 - 23 U 31/06 -