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BGH Beschluss vom 10.03.2008 – II ZR 180/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-

nen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-

spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt.

2

1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche abgewiesen, weil sich

die Parteien über die - für die Gründung einer ARGE in der Rechtsform einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wesentlichen Voraussetzungen nicht geei-

nigt hätten. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den - wiederholt

und unmissverständlich - gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag der

Kläger nicht zur Kenntnis genommen, wonach sich die Parteien am 14. August

1997 - auch untereinander - geeinigt hätten, eine ARGE zu bilden, um die Auf-

träge der D. gemeinschaftlich anzunehmen, untereinander zu gleichen

Teilen abzuarbeiten und die Erlöse gemeinschaftlich zu vereinnahmen. Ferner

hat das Berufungsgericht den weiteren - ebenfalls beweisunterlegten - Vortrag

der Kläger nicht berücksichtigt, dass die ARGE in Vollzug gesetzt worden sei

und die D. nicht nur Rahmenverträge mit ihr geschlossen habe, sondern

ihr in der Folgezeit auch Einzelaufträge erteilt habe, die unter den Parteien auf-

geteilt und abgewickelt worden seien.

3

Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf - allenfalls unklare -

schriftsätzliche Formulierungen der Kläger an anderer Stelle und auf eine Erklä-

rung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht annehmen will, die Kläger hätten den Abschluss eines Gesell-

schaftsvertrags nicht einmal schlüssig vorgetragen, ist dies unter Berücksichti-

gung des eindeutigen, keinen Zweifel an seinem Inhalt zulassenden und in der

Berufungsinstanz ausdrücklich wiederholten Klagevortrags unter keinem Ge-

sichtspunkt vertretbar.

4

2. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Denn auch die wei-

teren, von dem Berufungsgericht für seine Entscheidung gegebenen Begrün-

dungen sind rechtsfehlerhaft. Soweit das Berufungsgericht die Abweisung der

Klage darauf stützt, dass der Gesellschaftsvertrag mangels einer - nach landes-

rechtlichen Vorschriften erforderlichen - Genehmigung (schwebend) unwirksam

sei, übersieht es, dass in diesem Fall die Grundsätze über die fehlerhafte Ge-

sellschaft anzuwenden wären.

5

Ebenso wenig wird das Berufungsurteil von der Erwägung getragen, der

Gesellschaftsvertrag, auf den die Kläger ihre Ansprüche stützen, sei in "Weg-

fall" geraten, weil die Geschäftsgrundlage der ARGE entfallen sei. Abgesehen

davon, dass das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit

Recht rügt - schon den Sachverhalt, dem es die Bedeutung einer Geschäfts-

grundlage beimessen will, verfahrensfehlerhaft festgestellt hat, verkennt es die

Rechtsfolgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. In diesem Fall bestünde

lediglich ein Recht auf Anpassung des Gesellschaftsvertrags oder - sofern die

Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar geworden wäre - ein Recht zur Kün-

digung aus wichtigem Grund, die jedoch nur für die Zukunft Wirkung entfalten

könnte.

6

Darauf, dass das Berufungsgericht wiederum rechtsfehlerhaft einen Aus-

kunftsanspruch der Kläger aus § 242 BGB deshalb verneint, weil sich die Par-

teien nicht über einen Gesellschaftsvertrag geeinigt hätten und weil sich außer-

dem die - selbst untätig gebliebenen - Kläger treuwidrig verhalten würden, wenn

sie sich darauf berufen würden, der Beklagte habe treuwidrig die Genehmigung

des Vertrags nicht veranlasst, kommt es nicht mehr an.

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3. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht

den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Die Zurückverweisung gibt den

Parteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag unter dem bisher übersehenen Ge-

sichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft zu ergänzen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem daraufhin, dass die

Klageanträge der Klarstellung bedürfen. Wie die Kläger in der Klageschrift zu-

treffend ausführen, stehen die im Wege der actio pro socio geltend gemachten

Ansprüche der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu.

9

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 O 277/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.06.2007 - 6 U 206/06 -