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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 24/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menga u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 23. Oktober 2007 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Im Hinblick darauf, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten
H. dem Generalbundesanwalt bei Abfassung seiner Antragsschrift nicht vor-
gelegen hat, bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der An-
geklagte H. bezüglich der Art, der Menge und der Qualität des in die Bun-
desrepublik Deutschland eingeführten Rauschgifts mit bedingtem Vorsatz han-
delte (vgl. UA S. 7, 15). Die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweis-
würdigung ist weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar, noch weist sie
sonstige, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu berücksichtigende
Mängel auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich und nach-
vollziehbar; sie sind deshalb im Revisionsverfahren hinzunehmen. Die Revision,
die lediglich einzelne Ergebnisse der Beweisaufnahme anders als das Landge-
richt gewichtet und wertet, kann somit keinen Erfolg haben.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer