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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 46/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 46/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den

Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person

und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem

schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 12 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Miss-

brauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall tatein-

heitlich mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und über Adhäsionsanträge

entschieden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-

fahrens in den Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des

Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen

von einem Monat und drei Monaten. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben. Ange-

sichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von ei-

nem Jahr und neun Monaten und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (dreimal

ein Jahr, einmal zehn Monate, viermal neun Monate und einmal sechs Monate)

kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen

geringfügigen Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen

hätte.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer