Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 46/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 31. Oktober 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person
und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem
schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 12 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Miss-
brauch einer widerstandsunfähigen Person und in einem weiteren Fall tatein-
heitlich mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und über Adhäsionsanträge
entschieden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-
fahrens in den Fällen II. 2. und 11. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des
Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen
von einem Monat und drei Monaten. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
3
Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben. Ange-
sichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von ei-
nem Jahr und neun Monaten und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (dreimal
ein Jahr, einmal zehn Monate, viermal neun Monate und einmal sechs Monate)
kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen
geringfügigen Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
hätte.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer