BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 562/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 9. August 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2007 anlässlich seiner Vorführung nach
§ 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht
eingelegte Revision zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zurücknahme des Rechtsmittels
wirksam.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt:
"… Die vom Beschwerdeführer behauptete (sachwidrige) Verknüpfung zwischen Revisionsrücknahme und Haftverschonung ist nicht bewiesen. Aus- weislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, Dr. K. , vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erklärung des Beschwerdefüh- rers, vor die Alternative einer Rücknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die Strafkammer habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die Straf-
kammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitun- gen nicht auf freie Füße zu setzen gedenke' …".
Hinreichende Anhaltspunkte für eine zur Unwirksamkeit seiner Rück-
nahmeerklärung führende unzulässige Willensbeeinflussung des Beschwerde-
führers (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht
aus der Erklärung des im Vorführungstermin anwesenden Instanzverteidigers,
Rechtsanwalt P. , die dieser nach Übermittlung der dienstlichen Stellung-
nahme des Strafkammervorsitzenden und der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins
abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Die - danach wirksame - Zurücknahme der Revision durch den Ange-
klagten, die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist
unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 302 Rdn.
9).
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer