Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 3 StR 562/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 9. August 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2007 anlässlich seiner Vorführung nach

§ 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht

eingelegte Revision zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zurücknahme des Rechtsmittels

wirksam.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend

ausgeführt:

"… Die vom Beschwerdeführer behauptete (sachwidrige) Verknüpfung zwischen Revisionsrücknahme und Haftverschonung ist nicht bewiesen. Aus- weislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, Dr. K. , vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erklärung des Beschwerdefüh- rers, vor die Alternative einer Rücknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die Strafkammer habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die Straf-

kammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitun- gen nicht auf freie Füße zu setzen gedenke' …".

3

Hinreichende Anhaltspunkte für eine zur Unwirksamkeit seiner Rück-

nahmeerklärung führende unzulässige Willensbeeinflussung des Beschwerde-

führers (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht

aus der Erklärung des im Vorführungstermin anwesenden Instanzverteidigers,

Rechtsanwalt P. , die dieser nach Übermittlung der dienstlichen Stellung-

nahme des Strafkammervorsitzenden und der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins

abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch

ersichtlich.

4

Die - danach wirksame - Zurücknahme der Revision durch den Ange-

klagten, die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist

unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 302 Rdn.

9).

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer