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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – 4 StR 43/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 43/08

vom

11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. August 2007 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in der Sicherungsverwahrung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staats- kasse trägt die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen. Die der Nebenklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Be- schwerdeführer zur Last.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible