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BGH Beschluss vom 11.03.2008 – XI ZR 1/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Maihold

am 11. März 2008

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

6. November 2006 wird gemäß § 552a ZPO einstimmig

zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfah-

rens.

Der Gegenstandswert beträgt 5.603,66 €.

Gründe

1

Die Revision hat aus den im Hinweisschreiben vom 22. Januar

2008 dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird,

keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Die Aus-

führungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. März 2008 geben zu einer

anderen Beurteilung keinen Anlass.

2

Ergänzend wird zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Fonds

lediglich darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft sich selbst als

"Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur na-

türliche, sondern auch juristische Personen sind, so dass von einer

Verbrauchereigenschaft der Fondsgesellschaft von vornherein keine Re-

de sein kann (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG).

Nobbe Müller Ellenberger

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.09.2005 - 1 O 228/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2006 - 31 U 188/05 -