BGH Beschluss vom 11.03.2008 – XI ZR 1/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Maihold
am 11. März 2008
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
6. November 2006 wird gemäß § 552a ZPO einstimmig
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
Der Gegenstandswert beträgt 5.603,66 €.
Gründe
Die Revision hat aus den im Hinweisschreiben vom 22. Januar
2008 dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird,
keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Die Aus-
führungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. März 2008 geben zu einer
anderen Beurteilung keinen Anlass.
Ergänzend wird zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Fonds
lediglich darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft sich selbst als
"Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur na-
türliche, sondern auch juristische Personen sind, so dass von einer
Verbrauchereigenschaft der Fondsgesellschaft von vornherein keine Re-
de sein kann (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG).
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.09.2005 - 1 O 228/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2006 - 31 U 188/05 -