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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 549/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März
2007
a) hinsichtlich des Angeklagten K. im Schuldspruch da-
hin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-
hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in acht Fällen schuldig ist,
b) hinsichtlich des Angeklagten Ö. im Ausspruch über den
Verfall mit den zugehörigen Feststellungen sowie hinsicht-
lich aller Angeklagten im Ausspruch über die Einziehung
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ö. und
K. werden verworfen.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen unerlaubten Ein-
führens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaub-
ten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die nicht revidierenden Angeklagten Öz. und T. hat das Landge-
richt jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
bzw. zwei Jahren verurteilt.
Darüber hinaus hat das Landgericht "das sichergestellte Rauschgift je-
weils mit Verpackungsmaterial" eingezogen sowie gegen den Angeklagten Ö.
den Verfall von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 50.000 € und einer Her-
renarmbanduhr angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. haben in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie aus den vom Ge-
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neralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 ausge-
führten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Hinsichtlich des Angeklagten K. hält die Annahme täterschaftli-
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chen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Ur-
teilsfällen 5 und 6 (= Anklagepunkte 39, 40) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich – wie hier - in dem Transport des Rausch-
gifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Das Landgericht hat keine Feststellun-
gen getroffen, die eine über die Beförderung der Drogen hinausgehende Tätig-
keit oder einen weitergehenden Einfluss des Angeklagten auf das Gesamtge-
schäft erkennen ließen. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen nicht
zu erwarten sind, den Schuldspruch insoweit geändert.
3. Die Revision des Angeklagten Ö. hat hinsichtlich der Anordnung des
erweiterten Verfalls mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Im Rahmen des Schlussvortrags stellte der Verteidiger des Angeklagten
zwei Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie
ihrer Cousine jeweils zum Beweis der Tatsache, dass das in einem Schließfach
der F. Sparkasse sichergestellte und für verfallen erklärte Bargeld in
Höhe von 58.500 € sowie die ebenfalls sichergestellte und für verfallen erklärte
Herrenarmbanduhr nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau gehörten.
Anlässlich ihrer Hochzeit mit dem Angeklagten seien der Zeugin insgesamt
22.500 € Bargeld sowie Schmuckstücke geschenkt worden, die sie später für
12.000 € verkauft habe. Dieses Geld habe sie im Schließfach ihrer Cousine
aufbewahrt, um einen Zugriff des Angeklagten zu verhindern. Dieser sei nicht
berechtigt gewesen, das Schließfach zu öffnen, und habe dies auch nicht ge-
tan. Die Herrenarmbanduhr habe die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls von
ihrer Familie zur Hochzeit geschenkt bekommen.
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Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge im Urteil mit der Begründung
abgelehnt, es habe sich um ins Blaue hinein gemachte, nicht nachvollziehbare
Behauptungen gehandelt. Es gebe keinen Grund, einen so hohen Bargeldbe-
trag in einem Schließfach aufzubewahren, wenn er, auch unter Berücksichti-
gung eines hohen Zinsniveaus in der Türkei, habe verzinslich angelegt werden
können. Die Umstände legten es vielmehr nahe, dass das Geld aus Drogenge-
schäften des Angeklagten stamme und allein aus Tarnungsgründen in einem
Schließfach der Ehefrau für weitere Geschäfte bereitgehalten werde. Weiterhin
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Herrenarmbanduhr ein Geschenk an die
Ehefrau des Angeklagten gewesen sein solle.
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Die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht oder nur nach Maßgabe der
Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne
jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre
Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich
in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Be-
weisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Die Fra-
ge, ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines ver-
ständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage ge-
stellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497). Von
einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Beweisbehauptung kann aber nicht schon
dann gesprochen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv
ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten nä-
her gelegen hätten. Hier lagen die Voraussetzungen aufs Geratewohl oder nur
zum Schein gestellter Beweisanträge offensichtlich nicht vor. Weder ist die
Schenkung hoher Bargeldbeträge oder einer Herrenarmbanduhr an die Braut
im Rahmen einer türkischen Hochzeitsfeier außergewöhnlich, noch erscheint es
fern liegend, dass ein hoher Bargeldbetrag in einem Bankschließfach verwahrt
und nicht verzinslich angelegt wird.
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Da auch ein anderer Grund für eine Ablehnung der Hilfsbeweisanträge
nicht in Betracht kommt, musste das Landgericht die angebotenen Beweise
erheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, soweit der erwei-
terte Verfall angeordnet worden ist, auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-
weiserhebung beruht.
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4. Die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben, da sie inhalt-
lich zu unbestimmt ist und auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkreti-
siert werden kann. Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel
so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-
hörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74
Abs. 1 Urteilsformel 1; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 74 Rdn. 4 m.w.N.). Das ist
hier nicht geschehen.
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Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung der Einziehungsanord-
nung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Öz. und T. zu erstre-
cken.
RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert
Fischer Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt