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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 549/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 549/07

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März

2007

a) hinsichtlich des Angeklagten K. im Schuldspruch da-

hin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-

hilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in acht Fällen schuldig ist,

b) hinsichtlich des Angeklagten Ö. im Ausspruch über den

Verfall mit den zugehörigen Feststellungen sowie hinsicht-

lich aller Angeklagten im Ausspruch über die Einziehung

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ö. und

K. werden verworfen.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen unerlaubten Ein-

führens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei

Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaub-

ten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die nicht revidierenden Angeklagten Öz. und T. hat das Landge-

richt jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

bzw. zwei Jahren verurteilt.

Darüber hinaus hat das Landgericht "das sichergestellte Rauschgift je-

weils mit Verpackungsmaterial" eingezogen sowie gegen den Angeklagten Ö.

den Verfall von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 50.000 € und einer Her-

renarmbanduhr angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten Ö. und K. haben in dem aus

dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie aus den vom Ge-

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neralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 ausge-

führten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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2. Hinsichtlich des Angeklagten K. hält die Annahme täterschaftli-

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chen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Ur-

teilsfällen 5 und 6 (= Anklagepunkte 39, 40) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich – wie hier - in dem Transport des Rausch-

gifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Das Landgericht hat keine Feststellun-

gen getroffen, die eine über die Beförderung der Drogen hinausgehende Tätig-

keit oder einen weitergehenden Einfluss des Angeklagten auf das Gesamtge-

schäft erkennen ließen. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen nicht

zu erwarten sind, den Schuldspruch insoweit geändert.

3. Die Revision des Angeklagten Ö. hat hinsichtlich der Anordnung des

erweiterten Verfalls mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Im Rahmen des Schlussvortrags stellte der Verteidiger des Angeklagten

zwei Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten sowie

ihrer Cousine jeweils zum Beweis der Tatsache, dass das in einem Schließfach

der F. Sparkasse sichergestellte und für verfallen erklärte Bargeld in

Höhe von 58.500 € sowie die ebenfalls sichergestellte und für verfallen erklärte

Herrenarmbanduhr nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau gehörten.

Anlässlich ihrer Hochzeit mit dem Angeklagten seien der Zeugin insgesamt

22.500 € Bargeld sowie Schmuckstücke geschenkt worden, die sie später für

12.000 € verkauft habe. Dieses Geld habe sie im Schließfach ihrer Cousine

aufbewahrt, um einen Zugriff des Angeklagten zu verhindern. Dieser sei nicht

berechtigt gewesen, das Schließfach zu öffnen, und habe dies auch nicht ge-

tan. Die Herrenarmbanduhr habe die Ehefrau des Angeklagten ebenfalls von

ihrer Familie zur Hochzeit geschenkt bekommen.

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Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge im Urteil mit der Begründung

abgelehnt, es habe sich um ins Blaue hinein gemachte, nicht nachvollziehbare

Behauptungen gehandelt. Es gebe keinen Grund, einen so hohen Bargeldbe-

trag in einem Schließfach aufzubewahren, wenn er, auch unter Berücksichti-

gung eines hohen Zinsniveaus in der Türkei, habe verzinslich angelegt werden

können. Die Umstände legten es vielmehr nahe, dass das Geld aus Drogenge-

schäften des Angeklagten stamme und allein aus Tarnungsgründen in einem

Schließfach der Ehefrau für weitere Geschäfte bereitgehalten werde. Weiterhin

sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Herrenarmbanduhr ein Geschenk an die

Ehefrau des Angeklagten gewesen sein solle.

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Die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht oder nur nach Maßgabe der

Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne

jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre

Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich

in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Be-

weisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Die Fra-

ge, ob ein Beweisantrag nur zum Schein gestellt ist, ist aus der Sicht eines ver-

ständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage ge-

stellten Tatsachen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497). Von

einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Beweisbehauptung kann aber nicht schon

dann gesprochen werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv

ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten nä-

her gelegen hätten. Hier lagen die Voraussetzungen aufs Geratewohl oder nur

zum Schein gestellter Beweisanträge offensichtlich nicht vor. Weder ist die

Schenkung hoher Bargeldbeträge oder einer Herrenarmbanduhr an die Braut

im Rahmen einer türkischen Hochzeitsfeier außergewöhnlich, noch erscheint es

fern liegend, dass ein hoher Bargeldbetrag in einem Bankschließfach verwahrt

und nicht verzinslich angelegt wird.

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Da auch ein anderer Grund für eine Ablehnung der Hilfsbeweisanträge

nicht in Betracht kommt, musste das Landgericht die angebotenen Beweise

erheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, soweit der erwei-

terte Verfall angeordnet worden ist, auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Be-

weiserhebung beruht.

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4. Die Einziehungsanordnung kann keinen Bestand haben, da sie inhalt-

lich zu unbestimmt ist und auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkreti-

siert werden kann. Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel

so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbe-

hörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74

Abs. 1 Urteilsformel 1; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 74 Rdn. 4 m.w.N.). Das ist

hier nicht geschehen.

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Gemäß § 357 Satz 1 StPO war die Aufhebung der Einziehungsanord-

nung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Öz. und T. zu erstre-

cken.

RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert

Fischer Fischer Roggenbuck

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