Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 85/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 85/08

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

2

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie

sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hält hingegen der

rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand.

Das Landgericht hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei

Jahren und zwei Monaten ausgeführt: "Zur Vermeidung von weiteren Straftaten

durch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Be-

währung ausgesetzt werden könnte, nicht verhängt werden", (UA S. 19). Zwar

könnte den hieran anschließenden Ausführungen unter Umständen entnommen

werden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutun-

gen über die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentschei-

dung des Landgerichts geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausführung ist

aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich bei der Fest-

setzung der Höhe der Jugendstrafe maßgeblich auch von der Überlegung hat

leiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein

ausschließen wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur Straf-

zumessung dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht ver-

mischt werden (BGHSt 29, 319, 321; BGH NStZ 1992, 489; 1993, 538; 2001,

311; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung

von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe ge-

mäß § 17 Abs. 2 JGG geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind

von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 JGG zu trennen, denn sie beur-

teilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war da-

her zunächst die Strafhöhe unabhängig von Überlegungen zur möglichen

Strafaussetzung und zur möglichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzu-

setzen. In einem weiteren Schritt wäre dann, wenn die formellen Vorausset-

zungen des § 21 JGG gegeben waren, über eine Strafaussetzung zur Bewäh-

rung zu befinden gewesen. Die verhängte Strafe mit dem Ziel zu erhöhen,

schon die Prüfung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschließen, war

rechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung.

RiBGH Rothfuß ist aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Fischer Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt