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BGH Urteil vom 12.03.2008 – 3 StR 433/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

12. März 2008

3 StR 433/07

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

___________________________________

StPO § 1 (faires Verfahren), § 154, § 302 Abs. 1 Satz 1

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts

rechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksam-

keit der Absprache im Übrigen zur Folge.

2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabspra-

che ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Um-

stand, der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie

rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Ab-

sprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen

Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen.

3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstel-

lung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den

Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des

fairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Ver-

trauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im

Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden

Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich ein-

gehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt, das

noch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre, kommt ein Verfah-

renshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach § 154

Abs. 2 StPO angekündigt worden ist.

BGH, Urt. vom 12. März 2008 - 3 StR 433/07 - LG Hildesheim

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

21. Februar 2008 in der Sitzung am 12. März 2008, an denen teilgenommen

haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 -

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 21. Mai 2007 im Strafausspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-

ren verurteilt wird.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über

die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und über

die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und

wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen rich-

tet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge, das Landgericht habe sei-

ne Pflicht verletzt, das Verfahren fair zu gestalten, sowie mit der allgemeinen

Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt auf die Verfahrensrüge zur Änderung

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des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht

zur Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.

1. Der Beanstandung liegt folgendes, dem Protokoll der Hauptverhand-

lung, dem Revisionsvortrag und den dienstlichen Erklärungen übereinstimmend

zu entnehmendes Geschehen zugrunde:

Gegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte fand die Hauptver-

handlung wegen des Vorwurfs zweier bewaffneter Raubüberfälle auf Mitarbeiter

von Spielhallen im September 2006 statt (Taten 1 und 2). Zugleich waren ge-

gen die Tätergruppe weitere Ermittlungsverfahren anhängig; gegen den Ange-

klagten war wegen eines Überfalls auf eine Tankstelle am 4. November 2006

(Tat 3) bereits Anklage zum Landgericht erhoben, diese aber noch nicht zur

Hauptverhandlung zugelassen worden. Am zweiten Hauptverhandlungstag teil-

te der Vorsitzende mit, es hätten "zwischen dem Sitzungsvertreter der Staats-

anwaltschaft, den Angeklagten, deren Verteidigern und dem Gericht Gespräche

mit dem Ziel einer einvernehmlichen und verfahrensabschließenden Verständi-

gung stattgefunden". Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Ange-

klagten und deren Verteidiger erklärten daraufhin: "Wir greifen die Anregung

des Gerichts auf und sind bereit, für den Fall eines Geständnisses folgende

Strafen zu akzeptieren: … der Angeklagte A. eine Jugendstrafe

von nicht mehr als zwei Jahren - ohne Strafaussetzung." Im Anschluss daran

erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er in den gegen den

Angeklagten und die Mitangeklagten bei der Polizei anhängigen Ermittlungsver-

fahren, bei den bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren

und "in den bei der Jugendkammer bereits angeklagten Verfahren eine - end-

gültige - Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO veranlassen bzw. eine - endgültige

- Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beantragen wird". Sodann gaben der An-

geklagte und die Mitangeklagten über die Verteidiger - der Angeklagte über

Rechtsanwalt R. - jeweils eine geständige Einlassung ab. Nachdem

das Verfahren am nächsten Verhandlungstag mit sonstigen Beweiserhebungen

fortgesetzt worden war, teilte außerhalb der Hauptverhandlung Rechtsanwalt

H. als neuer Verteidiger des Angeklagten dem Vorsitzenden der Jugend-

kammer telefonisch mit, dass sein Mandant nicht mehr bereit sei, eine Jugend-

strafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu akzeptieren. Hiervon unterrich-

tete der Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der darauf

antwortete, er fühle sich nun seinerseits nicht mehr an die getroffene Absprache

gebunden, in dem bei der Jugendkammer anhängigen weiteren Verfahren ei-

nen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. Am nächsten Verhandlungstag

erklärte Rechtsanwalt R. , der Angeklagte könne nicht verbindlich

erklären, dass er ein heute gegen ihn ergehendes Urteil akzeptieren werde.

Daraufhin erwiderte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er sich,

weil der Angeklagte deutlich gemacht habe, keinen Rechtsmittelverzicht erklä-

ren zu wollen, an die getroffene Absprache nicht mehr gebunden fühle, und be-

antragte die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten. Antragsge-

mäß trennte die Jugendkammer danach das Verfahren gegen den Angeklagten

durch Beschluss ab, weil nunmehr die Verbindung mit dem anhängigen Verfah-

ren wegen eines weiteren Raubüberfalls (Tat 3) in Betracht komme, bezüglich

dessen ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO nicht mehr

zu erwarten sei. Am nächsten Verhandlungstag wies die Jugendkammer den

Angeklagte darauf hin, dass sie nicht mehr an die Verständigung gebunden sei.

Danach wurde bezüglich der weiteren Anklage das Hauptverfahren eröffnet und

die Sache zum laufenden Verfahren verbunden. Nach weiterer Beweiserhebung

- der Angeklagte ließ sich zum Vorwurf des dritten Raubüberfalls nicht ein -

wurde der Angeklagte wegen aller drei Taten zu der Jugendstrafe von drei Jah-

ren verurteilt.

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2. Die Revision wendet sich - ungeachtet des in der Revisionsverhand-

lung ohne Beschränkung gestellten Aufhebungsantrags - nicht dagegen, dass

das Landgericht, obwohl es sich nicht mehr an die Verfahrensabsprache ge-

bunden fühlte, das vom Angeklagten auf deren Grundlage abgelegte Geständ-

nis verwertet und ihn hiervon ausgehend wegen der Taten 1 und 2 schuldig ge-

sprochen hat; der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob insoweit ein

Verwertungsverbot vorlag. Vielmehr wird mit der Verfahrensrüge beanstandet,

dass das Landgericht sich nicht von der getroffenen Verfahrensabsprache habe

lösen und den Angeklagten daher nur wegen der Taten 1 und 2 zu einer Ju-

gendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren habe verurteilten dürfen. Mit dieser

Stoßrichtung hat die Verfahrensrüge einen Teilerfolg.

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3. Der Schuldspruch hält allerdings rechtlicher Überprüfung stand. Die

ihn tragenden Feststellungen beruhen zu allen drei Taten auf einer rechtsfehler-

freien Beweiswürdigung. Auch wurde durch die getroffene Verfahrensabspra-

che kein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat 3 begründet. Jedoch

kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Einzelnen gilt:

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a) Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Jugendkam-

mer mit dem Angeklagten eine Verfahrensabsprache getroffen hat. Trotz feh-

lender gesetzlicher Regelung ist im Strafverfahren eine Verständigung innerhalb

der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe

hierzu BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grund-

sätzlich zulässig. Diese Grenzen sind hier jedenfalls nicht in einer Weise über-

schritten worden, dass den getroffenen Abreden insgesamt die Verbindlichkeit

gefehlt hätte mit der Folge, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Einhal-

tung der ihm erteilten Zusagen gehabt hätte.

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Zunächst hat das Landgericht dem zu beachtenden Formerfordernis ge-

nügt, indem es das Ergebnis einer in Vorgesprächen erreichten Annäherung in

der öffentlichen Verhandlung mitgeteilt und in die Sitzungsniederschrift aufge-

nommen hat. Ein Überschreiten der inhaltlichen Grenzen einer zulässigen Ver-

ständigung zum Strafausspruch ist nicht ersichtlich. Dass sich die Abrede auf

die Verhängung einer Jugendstrafe bezog, macht sie für sich nicht unzulässig

(zu den Bedenken vgl. BGH NStZ 2001, 555 mit Anm. Eisenberg NStZ 2001,

556); es ist nicht erkennbar, dass auch die Frage der Anwendung von Jugend-

oder Erwachsenenstrafrecht und nicht allein die Höhe der höchstens zu ver-

hängenden Strafe Gegenstand der Vereinbarung war. Der Umstand, dass in die

Absprache die Zusage der Staatsanwaltschaft einbezogen war, in anderen Ver-

fahren auf unterschiedliche Weise von weiterer Strafverfolgung abzusehen oder

entsprechende Anträge zu stellen, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen.

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b) Die Grenzen einer zulässigen Verständigung sind allerdings dann ver-

letzt, wenn das Gericht am Zustandekommen einer Urteilsabsprache mitwirkt, in

der auch der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vereinbart wird. Es

darf bei Gesprächen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung die Fra-

ge eines Rechtsmittelverzichts weder von sich aus ansprechen, noch gar be-

fürworten oder von den Beteiligten verlangen. Es hat Äußerungen zu vermei-

den, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem

Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft

sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittel-

verzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe

dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536).

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Es liegen hier erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht

diese Vorgaben missachtet und einen Verzicht der Rechtsmittelberechtigten auf

Einlegung der Revision zum Gegenstand der Vorgespräche außerhalb der

Hauptverhandlung gemacht hat. Hierfür spricht zum einen schon der Wortlaut

der protokollierten Verständigung: Danach hat nicht - wie an sich geboten (vgl.

BGHSt 43, 195, 207 und BGHSt - GS - 50, 40, 48) - die Jugendkammer für den

Fall einer geständigen Einlassung die Zusage erteilt, eine bestimmte Strafhöhe

nicht zu überschreiten; vielmehr haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der

Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft versprochen, eine Jugendstrafe von

nicht mehr als einem bestimmten Höchstmaß zu "akzeptieren". Auch die Reak-

tionen des Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf

die Ankündigung, der Angeklagte werde die Frage der Bewährung möglicher-

weise durch das Rechtsmittelgericht überprüfen lassen, deuten in diese Rich-

tung. Andererseits hat die Revision ein solches rechtswidriges Verhalten der

Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht; es lässt sich auch den vorliegen-

den dienstlichen Stellungnahmen (zur freibeweislichen Feststellung eines unzu-

lässigen Geschehens vgl. BGHSt 45, 227, 228) nicht mit Sicherheit entnehmen.

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Der Senat muss diese Frage jedoch nicht näher aufklären. Selbst wenn

unter Beteiligung des Gerichts unzulässig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart

worden sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die übrigen Abreden unbe-

achtlich wären. Zwar wäre das Versprechen des Rechtsmittelverzichts selbst

unwirksam und deshalb ohne Bindung für die Rechtsmittelberechtigten; indes

würde die Wirksamkeit der Verständigung im Übrigen durch die rechtswidrige

Einbeziehung eines Rechtsmittelverzichts hier nicht beeinträchtigt werden. Die

Verbindlichkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen wirksamen Urteilsab-

sprache wird nicht dadurch gefährdet, dass sie mit dem Versprechen eines spä-

teren Rechtsmittelverzichts verbunden ist. Selbst wenn dies unzulässigerweise

der Fall gewesen sein sollte, wären die hiermit verbundenen Erwartungen nicht

schützenswert (vgl. Rieß in FS für Meyer-Goßner S. 645, 652).

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c) Demgemäß war das Landgericht im Grundsatz an seine Zusage ge-

bunden, den Angeklagten wegen der Taten 1 und 2 zu einer Jugendstrafe von

höchstens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen

sowie das Verfahren zu Tat 3 - nach einem entsprechenden Antrag der Staats-

anwaltschaft - gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Von dieser Bindung

konnte es sich nur unter den von der Rechtsprechung anerkannten Vorausset-

zungen lösen. Danach kommt ein Abweichen von der Zusage nur dann in Be-

tracht, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche

oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGHSt - GS - 50, 40, 50), oder

wenn sich in der Hauptverhandlung neue (d. h. dem Gericht bisher unbekannte)

schwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergeben (so die zuvor

von BGHSt 43, 195, 210 gezogene, engere Grenze). Dies war hier nicht der

Fall.

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aa) Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen beiden Überfälle einge-

räumt. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei hinter den vom Gericht an ihn ge-

stellten Anforderungen zurückgeblieben wäre. Mit seinem Geständnis hat er

seinen Teil der Verständigung erfüllt. Relevante tatsächliche oder rechtliche

Aspekte waren von der Kammer weder bei der Absprache übersehen worden

noch im Anschluss daran neu zutage getreten. Insbesondere gab die Erklärung

des Angeklagten, er könne nicht zusichern, dass er bei einem absprachegemäß

ergehenden Urteil auf Rechtsmittel verzichten werde, bzw. er sei mit einer Ver-

urteilung zu einer die Zusage ausschöpfenden Strafe nicht mehr einverstanden,

der Jugendkammer keine Berechtigung, von der getroffenen Verfahrensabspra-

che abzurücken. Darf ein Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegen-stand der Ver-

ständigung gemacht werden, so kann auch eine Erklärung, ggf. Rechtsmittel

einlegen zu wollen, die Bindungswirkung der Absprache nicht beseitigen.

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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Staats-

anwaltschaft aufgrund der Erklärungen des Angeklagten in nicht zu rechtferti-

gender Weise von ihren Zusagen gelöst hat, die sie in der unter ihrer Beteili-

gung zustande gekommenen Verfahrensabsprache gegeben hatte.

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Die Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache

beteiligt, dass sie für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten und des-

sen Verurteilung im Rahmen der Verständigung (höchstens zu einer Jugend-

strafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung) die Einstellung

weiterer Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender An-

träge zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsan-

waltschaft an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227). Sie hat-

te damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Angeklagte

verlassen durfte und dessen Grundlage durch seine Ankündigung, gegen das

aufgrund der Verfahrensabsprache ergehende Urteil gegebenenfalls Rechtsmit-

tel einzulegen, nicht entfallen ist; auch der Staatsanwaltschaft ist kein berechtig-

tes Interesse daran zuzubilligen, ein Urteil einer Überprüfung durch das Revisi-

onsgericht auf Rechtsfehler zu entziehen, dem eine Verfahrensabsprache vo-

rausgegangen ist, in die sie eigene Zusagen eingebracht hat.

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Indem die Jugendkammer die Erklärungen der Staatsanwaltschaft in die

Verfahrensabsprache mit dem Angeklagten aufgenommen hat, hat sie sich die

daraus für diesen ergebenden Zusagen zu eigen gemacht und war daher durch

das Gebot fairer Verfahrensgestaltung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Art. 20 Abs. 3

GG) gehalten, diese in ihrem Zuständigkeitsbereich - soweit rechtlich hierzu in

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der Lage (siehe dazu unten d)) - umzusetzen, wenn der Angeklagte seinen Teil

der Abrede erfüllt, mithin das Geständnis zu den Taten 1 und 2 abgibt. Hätte die

Staatsanwaltschaft nach der geständigen Einlassung des Angeklagten in dem

Verfahren zu Tat 3 den von ihr versprochenen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO

gestellt, wäre das Landgericht somit verpflichtet gewesen, diesem Antrag zu

entsprechen.

d) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich vor diesem

Hintergrund indessen kein Verfahrenshindernis für die Aburteilung der Tat 3.

Die Staatsanwaltschaft hat zwar durch ihre Weigerung, nach dem Ge-

ständnis des Angeklagten zu den Taten 1 und 2 in dem Verfahren zu Tat 3 den

Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, das durch ihre entsprechende Zusa-

ge begründete berechtigte Vertrauen des Angeklagten in nicht zu rechtfertigen-

der Weise verletzt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft hatte zur Folge, dass

es an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nach

dieser Vorschrift fehlte und die Jugendkammer, die den Antrag der Staatsan-

waltschaft nicht erzwingen konnte, an einer Erfüllung ihres diesbezüglichen

Versprechens schon aus Rechtsgründen gehindert war - unbeschadet dessen,

dass sie sich selbst an die Absprache nicht mehr gebunden fühlte. Nach bishe-

riger Rechtsprechung begründet die nicht gerechtfertigte, die Verfahrensfair-

ness missachtende Weigerung der Staatsanwaltschaft, entsprechend einer er-

teilten Zusage das Verfahren hinsichtlich einer bestimmten Tat nach Opportuni-

tätsgründen einzustellen, jedoch kein Verfahrenshindernis für deren Ahndung,

sondern lediglich einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (BGHSt 37, 10).

Hieran ist jedenfalls für die hier gegebene besondere Fallkonstellation festzu-

halten. Zwar lag der damaligen Entscheidung des Senats die Besonderheit

zugrunde, dass der Angeklagte sein strafbares Tun trotz der Zusage der

Staatsanwaltschaft fortgesetzt hatte (vgl. BGHSt 37, 10, 14 f.), während hier der

Angeklagte keinen die Änderung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft recht-

fertigenden Anlass gegeben hat. Dies veranlasst indessen keine unterschiedli-

che Betrachtung. Denn die Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensfüh-

rung kann ein Verfahrenshindernis nur dann begründen, wenn keine Möglichkeit

besteht, diesen Verstoß durch strafprozessuale Maßnahmen und/oder die Aus-

schöpfung materiellrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgen-

seite so weit auszugleichen, dass sich das Verfahren insgesamt noch als fair

erweist.

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Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung bedeutet dies: Bindet das

Gericht die Staatsanwaltschaft in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für

den Fall, dass diese ihre Zusagen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz

des fairen Verfahrens nicht einhält, etwa - wie hier - eine versprochene Antrag-

stellung nach § 154 Abs. 2 StPO verweigert, die Verpflichtung, den Angeklag-

ten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten

eingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den

sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Ab-

sprachen weitestmöglich eingehalten werden. Nur wenn auf diesem Wege kein

Ergebnis erzielbar ist, das das Gesamtverfahren noch als fair erscheinen lässt,

kann ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht kommen, zu

der die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO unberechtigt

verweigert. Dies ist im Hinblick auf die hier gegebenen Besonderheiten nicht der

Fall, die es ermöglichen, die Höchststrafenzusage auch dann zu respektieren,

wenn in den Schuldspruch die Verurteilung wegen der Tat 3 einbezogen wird.

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Die erste notwendige Voraussetzung hierfür hat das Landgericht dadurch

geschaffen, dass es das Verfahren zu Tat 3 mit dem Verfahren bezüglich der

Taten 1 und 2 verbunden hat. Hierdurch wurde die Möglichkeit eröffnet, auf die

Tat 3, die der Angeklagte an seinem 21. Geburtstag begangen hat, ebenfalls

Jugendstrafrecht anzuwenden (§ 32 Satz 1 JGG). Von dieser Möglichkeit hat

die Jugendkammer rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.

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Sie hat es indessen rechtsfehlerhaft unterlassen, die weitere notwendige

Konsequenz zu ziehen und auf dieser Grundlage ihre weiterhin verbindliche

Höchststrafenzusage einzuhalten. Dies war ihr entgegen der Auffassung des

Generalbundesanwalts von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Sie war bei der

Anwendung von Jugendrecht nicht gehindert, auch für die drei abgeurteilten

Taten auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen. Dies

lag umso näher, als die Jugendstrafe ohnehin ohne die Bindung an die Straf-

rahmen des Erwachsenenrechts maßgeblich nach erzieherischen Gesichts-

punkten zu bemessen war, sowie Staatsanwaltschaft und Gericht offensichtlich

(anderenfalls wäre die zugesagte Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2

StPO eine Verletzung des Rechts zu Gunsten des Angeklagten gewesen) der

Überzeugung waren, die dritte Tat sei von minderer Bedeutung (so die Rechts-

gedanken von § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO).

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e) Nach alledem hat der Schuldspruch, nicht dagegen der Strafaus-

spruch Bestand. Diesen kann der Senat jedoch selbst abändern. Er erkennt

entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren - die

Strafe, die das Landgericht nach der getroffenen Absprache höchstens hätte

verhängen dürfen. Er schließt aus, dass sich an der Grundlage für die Verhän-

gung von Jugendstrafe, die der Tatrichter wegen der Schwere der Schuld für

erforderlich gehalten hat, etwas geändert haben könnte. Ebenso ist im Hinblick

auf die festgestellte Lebensentwicklung des Angeklagten sowie auf den Um-

stand, dass nunmehr drei Raubüberfälle zu ahnden sind, auszuschließen, dass

ein neuer Tatrichter eine Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren unter Be-

achtung des Erziehungsgedankens als ausreichend für die notwendige Einwir-

kung ansehen könnte.

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Der neue Tatrichter hat daher - auch unter Berücksichtigung der Entwick-

lung, die der Angeklagte in der seit dem angefochtenen Urteil vergangenen Zeit

gemacht hat - nur noch darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Ju-

gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Entscheidung hierzu

ist dem Senat verwehrt.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer