Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2008 – II ZR 144/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdeführerin vom

8. November 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober

2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als

nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW

2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner

eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die

Partei die Mitteilung einer solchen Begründung auch nicht dadurch

erzwingen, dass sie ohne weiteres behauptet, die „formelhafte“

Begründung des Senatsbeschlusses „rechtfertige den Schluss, dass

der Senat die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen

und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe“. Der vom

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar

bei dem Senat eingereichte Schriftsatz vom 15. November 2007 nebst

umfangreicher, in englischer Sprache abgefasster Anlage K 33 hat

vorgelegen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.04.2004 - 3/9 O 107/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 5 U 109/04 -