BGH Urteil vom 12.03.2008 – IV ZR 228/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007
wird zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 360.415,79 €.
Gründe
Das Berufungsgericht hat wesentliche Teile des Sachvortrags zum
Nachteil der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; darauf beruht das angefochte-
ne Urteil.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(BVerfGE 86, 133, 145). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend
Rechnung getragen.
1. Die Klägerin hat ihren Klaganspruch darauf gestützt, dass sie
zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages vom 11. Februar 1998
berechtigt sei. Zu diesem Darlehensvertrag hat sich der Beklagte in der
Klagerwiderung wie folgt eingelassen:
aufgeteilt,
"Nachdem der Vater aufgrund eines seit 1997 einsetzen- den erneuten Krebsleidens gesundheitlich immer stärker beeinträchtigt war, hat der Vater der Parteien zur Absiche- rung der Zukunft seines aufgebauten Unternehmens und zur Altersabsicherung seiner Kinder seinen Anteil an dem Betriebsvermögen in Höhe von 1,24 Mio. DM auf seine jedes Kind weitere dass Kinder 310.000,-- DM an Betriebsvermögen erhielt. Der von der Klägerin vorgelegte Darlehensvertrag vom 11.2.1998 ist ebenfalls nicht von dem Beklagten, sondern noch von dem gemeinsamen Vater erstellt worden. Die Darlehenssum- me, die in diesem Darlehensvertrag mit 610.071,70 DM aufgeführt ist, resultiert aus dem Guthaben der Klägerin zum 31.12.1997 und dem zusätzlichen Anteil am Betriebs- vermögen in Höhe von 310.000,-- DM."
so
a) Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen, über das
mündlich verhandelt worden ist, nicht auseinandergesetzt. Es hat weder
erwogen, ob der Klägerin die geltend gemachte Darlehensforderung der
Höhe nach zugestanden hat (§ 288 Abs. 1 ZPO), noch beachtet, dass in-
soweit übereinstimmender Vortrag der Parteien zum Verständnis des
Vertragsinhalts vorliegt, so dass dieser als unstreitig i.S. des § 138
Abs. 3 ZPO zu behandeln gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. März
2004 - II ZR 415/02 - BGH-Report 2004, 974 unter II 2 b). Beide Parteien
sind ersichtlich vom Abschluss eines Darlehensvertrages ausgegangen,
in den verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten in seiner Eigen-
schaft als Inhaber der vom Vater übernommenen Firma eingeflossen
sind, wobei Einigkeit gegeben war, dass diese Verbindlichkeiten - gleich
welchen Rechtsgrund sie bis dahin hatten - für die Zukunft als Darlehen
geschuldet sein sollten (§ 607 Abs. 2 BGB a.F., § 311 Abs. 1 BGB n.F.).
Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung habe unter
dem Vorbehalt gestanden, dass die im Vertrag vom 11. Februar 1998
zusammengefassten Verbindlichkeiten zum damaligen Zeitpunkt tatsäch-
lich bestanden, also die ursprünglichen Verträge weder nichtig noch aus
einem sonstigen Grunde unwirksam waren, ist vor diesem Hintergrund
kein Raum. Dafür gibt das begleitende Schreiben der Klägerin vom
11. Februar 1998, mit dessen Inhalt sich das Berufungsgericht gleichfalls
nicht erschöpfend auseinandergesetzt hat, ebenso wenig her wie das
wiederum übereinstimmende Bekunden der Parteien, der neue Darle-
hensvertrag gebe den gemeinsamen Willen der Familie wieder, eine Re-
gelung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Ziel zu schaf-
fen, das Betriebsvermögen vorerst zu schonen und den Bestand der Fir-
ma durch das vorzeitige Abziehen von Kapital nicht zu gefährden. Ent-
sprechend ist der Vertrag nachfolgend praktiziert worden, ohne dass sich
irgendein Anhalt für die vom Berufungsgericht vertretene Sichtweise fän-
de. Die Parteien des Darlehensvertrages hatten weder Bedenken hin-
sichtlich des Bestehens der früheren, am 11. Februar 1998 zu einer ein-
heitlichen Darlehensforderung zusammengefassten Verbindlichkeiten,
noch sollte der Beklagte nach Abschluss des (neuen) Darlehensvertra-
ges die darin einbezogenen Verbindlichkeiten überhaupt künftig in Zwei-
fel ziehen können. Davon abgesehen, haben sich solche Zweifel beim
Beklagten nachfolgend nicht ergeben. Dafür sprechen die von ihm er-
stellten Jahressalden per 31. Dezember 2001, die unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf den Darlehensvertrag vom 11. Februar 1998 gefertigt
wurden. Auch mit diesen Jahressalden hat sich das Berufungsgericht
nicht befasst.
Es hat deshalb übersehen, dass - auf den Widerspruch der Kläge-
rin hin - in die korrigierte Fassung des Jahressaldos per 31. Dezember
2001 genau die 84.754,76 DM eingestellt worden sind, die aus der erb-
rechtlichen Auseinandersetzung nach dem Tode der gemeinsamen Mut-
ter stammten. Daher bemängelt das Berufungsgericht auch zu Unrecht,
die Klägerin habe weder substantiiert noch unter Beweis gestellt, in die
Darlehensforderung sei nach dem Tode der Mutter ein weiterer Betrag
von 84.754,76 DM (43.334,42 €) eingeflossen.
b) Danach kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts
zum Rechtsgrund und zum Bestehen der dem Darlehensvertrag vom
11. Februar 1998 zugrunde liegenden Forderungen nicht an. Aber selbst
vom rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus erweist sich das
Berufungsurteil als fehlerhaft. Jedenfalls die Schenkung in Höhe von
310.000 DM wäre gemäß § 518 Abs. 2 BGB vollzogen. Denn zum Zeit-
punkt der Schenkung war der einzelkaufmännische Betrieb schon vom
Vater an den Beklagten übergeben. Der Vater ließ das von ihm einge-
brachte Kapital in der Firma, wobei zu seinen Gunsten ein Darlehenskon-
to eingerichtet wurde, er mithin in Höhe des stehen gebliebenen Kapitals
dem Beklagten ein Darlehen gewährte. Wenn der Vater diese Darlehens-
forderung zwischen der Klägerin und ihren Schwestern schenkweise auf-
teilte, liegt der Vollzug dieser Schenkung in der - hier erfolgten - Abtre-
tung der Darlehensforderung (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1986
- IVa ZR 198/84 - FamRZ 1986, 982 unter 2 b).
2. Das Berufungsurteil leidet noch an einem weiteren grundlegen-
den Mangel.
a) Das Landgericht hat die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs
verneint, weil der Klägerin die Berechtigung fehle, sich aus dem Darle-
hensvertrag vom 11. Februar 1998 vorzeitig zu lösen. Das ergibt sich mit
der gebotenen Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen des erstin-
stanzlichen Urteils, wenn es dort heißt, zum Kündigungszeitpunkt sei der
Klägerin noch zuzumuten gewesen, am Vertrag festzuhalten und sich
darauf zu beschränken, die aufgrund des jährlichen "Entnahmerechts"
jeweils fälligen Forderungen vom Beklagten zu verlangen und gegebe-
nenfalls einzuklagen. Im Weiteren enthält das landgerichtliche Urteil nur
hilfsweise - und im Ergebnis verneinte - Erwägungen, ob sich außerhalb
des Vertrages vom 11. Februar 1998 Rechtsgründe ergeben, die der Klä-
gerin zu einem fälligen Zahlungsanspruch verhelfen könnten.
b) Die Klagabweisung als derzeit unbegründet kann im Tenor zum
Ausdruck gebracht werden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich
wäre. Es reicht, wenn sich die Einschränkung aus den Urteilsgründen er-
gibt (BGHZ 143, 79, 88 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR
57/00 - NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a). Es ist demnach kein prozessua-
ler Fehler, wenn die Abweisung als derzeit unbegründet nicht im Tenor
enthalten ist, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgründe er-
schließt, auch wenn es tunlich sein mag, zum Zwecke der Klarstellung
einen entsprechenden Zusatz in den Tenor aufzunehmen.
c) Das landgerichtliche Urteil ist daher insoweit nicht zu beanstan-
den. Demgegenüber ist die Vorgehensweise des Berufungsgerichts pro-
zessual nicht ordnungsgemäß.
(1) Es war allerdings nicht gehindert, auch auf die Berufung der
klägerischen Partei die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen,
selbst wenn diese im ersten Rechtszug lediglich als zurzeit unbegründet
abgewiesen worden ist. Zwar wird die Klägerin durch ein solches Beru-
fungsurteil prozessual schlechter gestellt; denn in einem solchen Fall
erwächst nunmehr die endgültige Klagabweisung in Rechtskraft. Der
Klägerin wird also durch den veränderten Rechtskraftumfang eine
Rechtsposition aberkannt, die ihr durch das angegriffene Urteil, das die
Klage (nur) als derzeit nicht begründet abgewiesen hat, zuerkannt wor-
den ist. Sie hat jedoch an der Aufrechterhaltung der durch das Urteil des
Landgerichts begründeten Rechtsstellung kein schutzwürdiges Interesse.
Denn sie hat mit ihrem Rechtsmittel den gesamten Anspruch zur Über-
prüfung gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt.
Dann aber kann kein schutzbedürftiger Besitzstand vorliegen, den sie
durch das erstinstanzliche Urteil erlangt hat und der in ihrem Interesse
zu sichern wäre. Vielmehr muss sie durchaus auch mit einer endgültigen
Abweisung der Klage rechnen (BGHZ 104, 212, 214 f.). Entgegen der
Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht somit die Grenzen der
(Anschluss-)Berufung des Beklagten nicht überschritten und nicht gegen
§ 528 Abs. 1 ZPO verstoßen.
(2) Es hat indes den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin er-
gänzt, die Klage werde über einen zuzuerkennenden Betrag von
14.060,69 € nebst Zinsen hinaus als derzeit unbegründet abgewiesen,
ausweislich der Entscheidungsgründe dann aber den Klaganspruch in
weiten Teilen als endgültig unbegründet abgewiesen. Somit besteht ein
offensichtlicher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Entschei-
dungsgründen des zweitinstanzlichen Urteils, den das Berufungsgericht
auszuräumen haben wird.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 31.03.2006 - 2 O 441/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 U 791/06 -