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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – IV ZR 33/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 12. März 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen

das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 12. Januar 2007 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe

Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-

ches Gehör verletzt, weil es einen von ihm angebotenen Zeugenbeweis

nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich gegen den vom Kläger geltend

gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages mit der

Behauptung verteidigt, das Geld sei nicht als Provision in Gestalt eines

Ersatzes für von dem Zeugen K. getätigte Aufwendungen gedacht ge-

wesen, sondern habe die Funktion eines sog. Schmiergeldes gehabt,

was dem Kläger auch von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kläger

hat daraufhin im Berufungsrechtszug beantragt, den Zeugen K. zum

Beweis des Gegenteils zu vernehmen. Zwar hat das Berufungsgericht

die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme daraufhin wieder-

holt und auch Beweis zum Verwendungszweck des Darlehensbetrages

erhoben; dem Beweisangebot des Klägers ist es jedoch nicht nachge-

gangen. Es hat sodann angenommen, das Darlehen sei als sog.

Schmiergeld verwendet worden; eine Rückforderung durch den Kläger

sei deshalb gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

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II. Diese Verfahrensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl.

dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) und verletzt deshalb das Recht

des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in

einem entscheidungserheblichen Punkt. Wie die Beschwerde zutreffend

darlegt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nicht zu der

Überzeugung gekommen wäre, der von dem Zeugen K. entgegenge-

nommene Darlehensbetrag sei zur Zahlung von sog. Schmiergeld be-

stimmt gewesen, wenn dieser Zeuge die Beweisbehauptung des Klägers

bestätigt hätte. Eine Rückforderung des Darlehens wäre in einem sol-

chen Fall nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 6 O 157/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - I-7 U 262/05 -