BGH Beschluss vom 12.03.2008 – IV ZR 33/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 12. Januar 2007 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 50.000 €
Gründe
Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-
ches Gehör verletzt, weil es einen von ihm angebotenen Zeugenbeweis
nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich gegen den vom Kläger geltend
gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages mit der
Behauptung verteidigt, das Geld sei nicht als Provision in Gestalt eines
Ersatzes für von dem Zeugen K. getätigte Aufwendungen gedacht ge-
wesen, sondern habe die Funktion eines sog. Schmiergeldes gehabt,
was dem Kläger auch von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kläger
hat daraufhin im Berufungsrechtszug beantragt, den Zeugen K. zum
Beweis des Gegenteils zu vernehmen. Zwar hat das Berufungsgericht
die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme daraufhin wieder-
holt und auch Beweis zum Verwendungszweck des Darlehensbetrages
erhoben; dem Beweisangebot des Klägers ist es jedoch nicht nachge-
gangen. Es hat sodann angenommen, das Darlehen sei als sog.
Schmiergeld verwendet worden; eine Rückforderung durch den Kläger
sei deshalb gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
II. Diese Verfahrensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl.
dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) und verletzt deshalb das Recht
des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in
einem entscheidungserheblichen Punkt. Wie die Beschwerde zutreffend
darlegt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nicht zu der
Überzeugung gekommen wäre, der von dem Zeugen K. entgegenge-
nommene Darlehensbetrag sei zur Zahlung von sog. Schmiergeld be-
stimmt gewesen, wenn dieser Zeuge die Beweisbehauptung des Klägers
bestätigt hätte. Eine Rückforderung des Darlehens wäre in einem sol-
chen Fall nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 6 O 157/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - I-7 U 262/05 -