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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – 3 StR 485/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 485/07

1.

2.

wegen zu 1.: Brandstiftung u. a.

zu 2.: Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2008 einstim-

mig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 31. Juli 2007 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Der Umstand, dass die Unterzeichnung der Revisionsbegründung bei

beiden Pflichtverteidigern jeweils mit Zusätzen versehen ist, die sie als Ge-

schäftsführer bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft, der sie angehö-

ren, ausweisen, führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel (§ 345 Abs.

2 StPO); denn aus der Unterzeichnung ergibt sich insgesamt noch hinreichend,

dass die beiden Rechtsanwälte die volle Verantwortung für den Inhalt der

Schriften (auch) als Verteidiger übernehmen wollten (vgl. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 345 Rdn. 16).

2. Die von beiden Beschwerdeführern in gleicher Weise erhobene Rüge

der Verletzung von § 147 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die be-

zeichneten Videobänder nicht Bestandteile der Akten waren und daher das Ak-

teneinsichtsrecht nicht beeinträchtigt gewesen sein kann. Eine Aufklärungsrüge

dahin, dass es das Landgericht unter Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht

unterlassen hätte, auf eine Freigabe der Videobänder hinzuwirken, ist - jeden-

falls in zulässiger Weise - nicht erhoben.

3. Soweit beide Beschwerdeführer wortgleich rügen, dass das Landge-

richt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B. auch

aus der nicht näher belegten Annahme hergeleitet hat, dieser habe in der Ver-

gangenheit an einer Holzfabrik Feuer gelegt, kann im Hinblick auf das Beweis-

ergebnis im Übrigen ein Beruhen des Urteils hierauf - auch soweit es den Mit-

angeklagten S. betrifft - ausgeschlossen werden.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer