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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – 3 StR 485/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Brandstiftung u. a.
zu 2.: Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 31. Juli 2007 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Der Umstand, dass die Unterzeichnung der Revisionsbegründung bei
beiden Pflichtverteidigern jeweils mit Zusätzen versehen ist, die sie als Ge-
schäftsführer bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft, der sie angehö-
ren, ausweisen, führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel (§ 345 Abs.
2 StPO); denn aus der Unterzeichnung ergibt sich insgesamt noch hinreichend,
dass die beiden Rechtsanwälte die volle Verantwortung für den Inhalt der
Schriften (auch) als Verteidiger übernehmen wollten (vgl. Meyer-Goßner, StPO
50. Aufl. § 345 Rdn. 16).
2. Die von beiden Beschwerdeführern in gleicher Weise erhobene Rüge
der Verletzung von § 147 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die be-
zeichneten Videobänder nicht Bestandteile der Akten waren und daher das Ak-
teneinsichtsrecht nicht beeinträchtigt gewesen sein kann. Eine Aufklärungsrüge
dahin, dass es das Landgericht unter Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht
unterlassen hätte, auf eine Freigabe der Videobänder hinzuwirken, ist - jeden-
falls in zulässiger Weise - nicht erhoben.
3. Soweit beide Beschwerdeführer wortgleich rügen, dass das Landge-
richt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B. auch
aus der nicht näher belegten Annahme hergeleitet hat, dieser habe in der Ver-
gangenheit an einer Holzfabrik Feuer gelegt, kann im Hinblick auf das Beweis-
ergebnis im Übrigen ein Beruhen des Urteils hierauf - auch soweit es den Mit-
angeklagten S. betrifft - ausgeschlossen werden.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer