Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – 3 StR 64/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 4. Dezember 2007 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer die Anordnung einer Maßre-

gel nach § 64 StGB gegen den Angeklagten abgelehnt. Trotz der den Ange-

klagten nicht beschwerenden Annahme - die allerdings einer nachvollziehbaren

Grundlage entbehrt -, er sei bei der Begehung der Taten nicht ausschließbar

wegen des Konsums von Alkohol und Drogen in seiner Steuerungsfähigkeit er-

heblich eingeschränkt gewesen, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein

Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu

sich zu nehmen, nicht gegeben ist. Dies folgt insbesondere auch aus den eige-

nen Angaben des Angeklagten zur Menge der angeblich von ihm konsumierten

Betäubungsmittel und zu der auf das Wochenende beschränkten Verwendung.

Angesichts der bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegebenen Ein-

lassung, dass er "kein Drogenproblem" habe und bei den Taten immer nüchtern

gewesen sei, was mit der nach seiner Verhaftung erhobenen Blutprobe (BAK

0,0 ‰) korrespondiert (die Verhaftung geschah unmittelbar vor der Begehung

eines vierten geplanten Tankstellenüberfalls), sieht sich der Senat zu dem Hin-

weis veranlasst, dass einer wenig überzeugenden Einlassung des Angeklagten

nicht schon deshalb geglaubt werden muss, weil sie nicht oder nicht ohne Wei-

teres widerlegt werden kann (BGH NStZ-RR 2007, 279, 280).

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer